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Verstößt das Gebäudemodernisierungsgesetz gegen die Verfassung?

Noch läuft das parlamentarische Verfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), doch die Kritiker zeigen schon mal ihre Instrumente: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat anlässlich der gestrigen Expertenanhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie ihre Absichten bekräftigt, Klage beim Bundesverfassungsgericht einzulegen, sollte das Gesetz beschlossen werden. „Die auf 60 Prozent begrenzte Biotreppe und die Streichung des Betriebsverbots für Gas- und Ölheizungen nach 2044 widersprechen der verfassungsrechtlich erforderlichen baldigen Klimaneutralität“, sagt Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH vertritt.

Abschaffung der 65-Prozent-Regelung und Betriebsverbot für alte Kessel im Blickpunkt

Damit ist die DUH nicht allein. Auch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben Zweifel an der Verfassungskonformität des neuen Gesetzes.

Dabei geht es im Wesentlichen um zwei Punkte: die Vorgabe, dass neue Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden müssen, und das Betriebsverbot für fossile Heizkessel nach 2045. Stattdessen müssen ab 2029 steigende Quoten „grüner“ Öle und Gase beigemischt werden, um die Klimaziele zu erreichen. Diese „Biotreppe“ endet aktuell 2040 mit einem Anteil von 40 Prozent – fünf Jahre blieben dann noch Zeit, die restlichen 60 Prozent zu organisieren.

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Das Problem: Im viel beachtetenKlimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts hatte dieses entschieden, dass die Lasten zur Erreichung der Klimaneutralität nicht zu sehr auf die kommenden Generationen verschoben werden dürfen. Dies begrenze ihre Freiheit zu stark.

Wie stark belastete das GeModG kommende Generationen?

Die zentrale Frage ist also: Sorgt das GeModG dafür, dass künftige Generationen nicht überverhältnismäßig belastet werden, um Klimaneutralität zu erreichen? Laut Potsdamer Institut für Klimafolgen könnten bis 2030 zwischen 14 und 21 Millionen Tonnen CO2 zusätzlich emittiert werden, bis 2045 könnten es zwischen 70  und 360 Millionen Tonnen CO2 sein.

Die WID melden daher einen fett gedruckten Zweifel in ihrem Gutachten an. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bislang immer auf die Gesamtziele des Klimaschutzgesetzes abgezielt. Klagen wegen Einzelmaßnahmen, unter anderem des Tempolimits, seien zurückgewiesen worden. Der Klimabeschluss erwähne zudem kein ausdrückliches „Verschlechterungsverbot“ , schreiben die WID. Damit ist gemeint, dass neue Gesetze den Klimaschutz vorangegangene Regelungen abschwächen. Aber vorhandene Prognosen wie die des PIK zeigten, dass die konkrete Lastenverschiebung nicht verhältnismäßig sei.

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DUH-Anwalt Klinger: GeModG verfassungswidrig

Deutlich klarer formuliert es Anwalt Klinger in seiner Stellungnahme für den Ausschluss: Die unbegrenzte Zulassung fossiler Heizkessel verstoße gegen die Klimaneutralität 2045, schreibt er. Die Abschaffung der 65-Prozent-Erneuerbare-Vorgabe lasse zusätzliche Treibhausgasemissionen in einem erheblichen Umfang zu. „Deutschland wird daher sein verfassungsrechtlich zulässiges Treibhausgasbudget weiter überschreiten. Auch dies führt zur Verfassungswidrigkeit des GModG“, schreibt Klinger.