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Programm für grosse Netze

Förderung Wärmenetze gestartet

Ziel der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ist es, einen Beitrag zur Erreichung der Treibhausgasneutralität der Energie- und Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 zu leisten und hierzu Investitionen anzureizen, mit denen der Anteil erneuerbarer Energien und von Abwärme in Wärmenetzen in Deutschland gesteigert und damit der Ausstoß von Treibhausgasemissionen verringert wird.

Die Richtlinie dient der Umsetzung der EU-Vorgabe zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie (EU) 2018/2001), welche das Ziel setzt, einen Anteil von mindestens 32 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 zu erreichen und die Mitgliedstaaten dazu anhält, den Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen um mindestens ein Prozent jährlich bis zum Jahr 2030 zu steigern.

Die Richtlinie trägt zudem zur Umsetzung des Nationalen Energie- und Klimaplans der Bundesrepublik Deutschland bei. Dieser sieht den verstärkten Ausbau erneuerbarer Energien und von Abwärme in Wärme- und Kältenetzen vor. Bis zum Jahr 2025 wird ein Anteil von 25 Prozent angestrebt, bis zum Jahr 2030 ein Anteil von 30 Prozent.

Bis zum Inkrafttreten der BEW bestand keine systematische Förderung für die Umstellung auf erneuerbare Energie und Abwärme von Bestandsnetzen. Die BEW reizt die Umstellung bestehender, vorwiegend fossil gespeister Wärmenetzsysteme auf erneuerbare Energien und Abwärme an, ebenso wie den Neubau von Wärmenetzsystemen mit einem überwiegenden, mindestens 75%igen Anteil von erneuerbaren Energien und Abwärme. Für alle systemisch geförderten Wärmenetze ist eine konkrete Planung für das zielgerechte Erreichen der Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045 Voraussetzung.

Die Förderung verfolgt einen systemischen Ansatz, der das Wärmenetz als Ganzes in den Blick nimmt und darauf zielt, die zeitaufwändige Umstellung bestehender Netze auf erneuerbare Energien und Abwärme und den Neubau vorwiegend erneuerbar gespeister Netze auf der Basis von Netztransformationsplänen planbar und zuverlässig zu unterstützen. Dieser systemische Ansatz wird an geeigneter Stelle durch Einzelmaßnahmen ergänzt.

Grundsätzliches

Die Richtlinie ist am 15. September 2022 in Kraft getreten und hat eine Geltungsdauer von sechs Jahren. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Kommunen, kommunale Unternehmen, kommunale Zweckverbände, eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften. Unabhängig von der formalen Antragsberechtigung kann im Zuwendungsbescheid immer nur diejenige Institution adressiert werden, welche die Ausgaben für die zu fördernden Maßnahmen hat.

In Modul 1 der BEW kann grundsätzlich nur die Institution für ein Betrachtungsgebiet einen Antrag stellen, die auch über die spätere Umsetzung des Konzepts zu entscheiden hat. Für beantragte Leistungen dürfen Lieferungs- und Leistungsverträge erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids beauftragt werden. Grundsätzlich gilt für alle Module des Förderprogramms ein allgemeines Kumulierungsverbot. Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf somit keine andere Beihilfe beantragt worden sein noch beantragt werden.

In der BEW werden Wärmenetze ab 17 zu versorgenden Gebäuden oder 101 zu versorgenden Wohneinheiten gefördert. Kleinere Wärmenetze werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt. Die Förderung für die investiven Maßnahmen ist auf die Wirtschaftlichkeits­lücke der beantragten Leistungen begrenzt. Zur Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke ist ein vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung gestelltes Formular auszufüllen und bei Antragstellung in allen Anträgen in den Modulen 2 bis 4 als notwendige Unterlage einzureichen.

Die detaillierten Förderkriterien und Mindestanforderungen zu den einzelnen Modulen und Fördertatbeständen können Sie dem Merkblatt zu den technischen Anforderungen und den entsprechenden Vorgaben aus der Richtlinie entnehmen. Grundsätzlich untergliedert sich das Förderprogramm in vier Module, die zeitlich aufeinander aufbauen:

  • Modul 1: die Förderung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien inkl. Planungsleistungen angelehnt an die Leistungen der HOAI 2-4,
  • Modul 2: die systemische Förderung eines Wärmenetzes (Investitionsförderung),
  • Modul 3: die Förderung von Einzelmaßnahmen an einem Wärmenetz sowie
  • Modul 4: die Betriebskostenförderungen für Solarthermieanlagen und Wärmepumpen.
  • Für jedes Modul sind eigene Anträge über das online zur Verfügung stehende Antragsformular zu stellen. Eine Antragstellung für die Module 1 bis 3 ist seit dem 15. September 2022 möglich. Die Antragstellung für Modul 4 wird voraussichtlich ab Anfang 2023 möglich sein.

    Modul 1

    Als zeitlich erstes Modul ist grundsätzlich bei einem bestehenden Wärmenetz ein Transformationsplan und bei einem neu zu errichtenden Wärmenetz eine Machbarkeitsstudie anzufertigen. Hierin werden die Konzeptionierung eines Pfades zur Treibhausgasneutralität und Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen 2-4 der HOAI für konkrete Maßnahmen zur Zielerreichung der Treibhausgasneutralität bis 2045 gefördert. Sind diese Unterlagen bereits vorhanden, kann auch direkt mit der Antragstellung zu den Investivmaßnahmen gestartet werden (Modul 2 oder Modul 3).

    Im Rahmen von Modul 1 werden 50 Prozent der Ausgaben gefördert bis zu einer maximalen Fördersumme von 2 000 000 Euro. Die Förderdauer beträgt ein Jahr ab dem Datum des Bescheids und kann auf Antrag um bis zu ein weiteres Jahr verlängert werden. Ausgezahlt wird die Förderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und Einreichung sowie Prüfung des Verwendungsnachweises an Hand der tatsächlichen Ausgaben.

    Modul 2

    In Modul 2 werden Maßnahmen zur Transformation von bestehenden Wärmenetzsystemen hin zu Netzen gefördert, die erneuerbar bzw. durch Abwärme gespeist werden. Zudem wird die Errichtung von neuen Wärmenetzsystemen unterstützt, die ein niedriges Temperaturniveau und hohe Anteile erneuerbarer Energien oder eingekoppelter Abwärme aufweisen und die Einbindung saisonaler Großwärmespeicher und die Bereitstellung von Flexibilitätsoptionen für den Strommarkt. Es wird unterschieden zwischen der vollständigen Neuerrichtung eines treibhausgasneutralen Wärmenetzes oder der vollständigen Transformation hin zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetz (Modul 2).

    Dauert die Neuerrichtung oder die Transformation eines Wärmenetzes laut Zeitplanung maximal vier Jahre, so ist ein einziger Antrag in Modul 2 möglich. Dauert die Neuerrichtung, der Bau oder die Transformation eines Wärmenetzes laut Zeitplanung länger als vier Jahre, so sind vierjährige Maßnahmenpakete zu definieren, die jeweils als separate Anträge in Modul 2 zu stellen sind. Folgende Maßnahmen sind in diesem Modul förderfähig:

  • Solarthermieanlagen und photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT-/Hybridanlagen)
  • Wärmepumpen zur Nutzung von Umweltwärme, beispielsweise Wärme aus der Luft, Oberflächengewässern, Abwasser, oberflächennaher und tiefer Geothermie, und von Abwärme
  • Tiefe Geothermie
  • Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 1 MW, in denen ausschließlich Brennstoffe gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) eingesetzt werden
  • Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse mit mehr als 1 MW Feuerungswärmeleistung, in denen ausschließlich Brennstoffe gemäß der Brennstoffliste (Anhang 1 der Richtlinie) eingesetzt werden
  • die Einbindung von industrieller, gewerblicher oder ­sonstiger Abwärme
  • Rohrleitungssystem inklusive Verlegung und Dämmung, Armaturen, Leckageüberwachung, hocheffiziente Pumpen, Anlagen zur Druckerhöhung und Druckhaltung
  • Übergabestationen
  • Wärmespeicher
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik inkl. Digitalisierungskomponenten
  • Wärmetauscher und Wärmepumpen im Netz zur Betriebsoptimierung
  • Umfeldmaßnahmen
  • Heizzentralen des Wärmenetzes bei Einbindung neuer, im Rahmen dieser Richtlinie förderfähiger Anlagen
  • Anlagen zur Besicherung bei Einbindung neuer Anlagen mit klimaschonendem Energieträger
  • Planungsleistungen sind vom Förderumfang in Modul 2 erfasst, wenn sie den Merkmalen der Leistungsphasen 5 bis 8 der HOAI entsprechen.
  • Im Rahmen von Modul 2 werden 40 Prozent der Kosten gefördert bis zu einer maximalen Fördersumme von 100 000 000 Euro. Die Förderung ist außerdem auf die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt. Die Förderdauer beträgt vier Jahre und kann auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ausgezahlt wird die Förderung anteilsmäßig, jährlich nach den jeweiligen Zwischenverwendungsnachweisen an Hand der tatsächlichen Ausgaben.

    Modul 3

    Einzelmaßnahmen, die im Vorfeld eines Transformationsplans nicht vorgesehen waren, können in Modul 3 beantragt werden. Eine Einzelmaßnahme im Sinne der Förderrichtlinie BEW ist definiert als die Errichtung von einer der folgenden Maßnahmen:

  • Solarthermieanlage
  • Wärmepumpe
  • Biomassekessel
  • Wärmespeicher
  • Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen
  • Wärmeübergabestationen
  • Im Rahmen von Modul 3 werden 40 Prozent der Kosten gefördert bis zu einer maximalen Fördersumme von 100 000 000 Euro. Die Förderung ist außerdem auf die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt. Die Förderdauer beträgt zwei Jahre und kann auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängert werden. Ausgezahlt wird die Förderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und Einreichung sowie Prüfung des Verwendungsnachweises an Hand der tatsächlichen Ausgaben.

    Modul 4

    Für den Betrieb von Solarthermieanlagen und Wärmepumpen kann im Anschluss an den Bau, vor vollständiger Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage, ein Antrag zur Förderung der Betriebskosten gestellt werden (Modul 4). Sie wird über zehn Jahre gewährt. Eine Betriebskostenförderung in Modul 4 ist ausschließlich für in den Modulen 2 und 3 dieser Richtlinie geförderte Anlagen zulässig (ausschließlich für Einzelmaßnahmen nach Kapitel 7.2.4.1.b). Ziel aller Maßnahmen ist die treibhausneutrale leitungsgebundene Wärmeversorgung bis spätestens 2045.

    Für Solarthermieanlagen wird ein Förderzuschuss in Höhe von einem Cent pro Kilowattstunde gewährt. Die Betriebskostenförderung von Wärmepumpen wird durch eine Formel berechnet und ist abhängig vom SCOP (Seasonal Coefficient of Performance) der Wärmepumpe. Pro Kilowattstunde Umgebungswärme ist die Betriebskostenförderung auf 9,2 Cent begrenzt.

    Die maximale Fördersumme in Modul 4 beträgt 100 Millionen Euro. Die Fördersumme ist zusätzlich begrenzt auf die tatsächlichen Betriebskosten sowie die Wirtschaftlichkeitslücke der zu fördernden Anlage.

    Informationsmöglichkeiten und Antragstellung

    Auf seiner Internetseite hat das BAFA, der mit der Administration der Förderrichtlinie betrauten Bewilligungsbehörde, Informationen zur BEW veröffentlicht. Unter www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Waermenetze/waermenetze_node.ht… finden Sie Informationen zu den technischen Anforderungen und Mindestkriterien sowie zur Antragstellung der jeweiligen Module. Die Antragstellung selbst erfolgt ebenfalls online. Diese hat ebenfalls über die Homepage zur BEW und das entsprechende Formular zu erfolgen. Eine Liste häufiger Fragestellungen ist bereits eingerichtet und wird sukzessive erweitert.

    Konkrete Anfragen können Sie über das Kontaktformular auf der Homepage zur BEW, per E-Mail an die Adresse waermenetze@bafa.bund.de oder telefonisch über die Hotline zur BEW unter der Nummer 06196 908-1026 an das BAFA richten.

    Abschließend lässt sich sagen, dass die Erwartungen der Fernwärmebranche an die BEW groß sind und im ersten Monat seit Inkrafttreten bereits 57 Anträge gestellt wurden. Aufgrund der notwendigen teils hohen Investitionsvolumina zur Transformation oder zum Bau von Wärmenetzen und des damit verbundenen Entscheidungsprozesses ist mit mittelfristig stetig steigenden Antragszahlen zu rechnen. Dies äußert sich derzeit bereits durch einen vermehrten Beratungsbedarf der potenziellen Antragsteller per Telefon und E-Mail an das BAFA gerichtet.

    Neubauförderung geht zum Bauministerium

    Zum Jahreswechsel übernimmt das Bundesbauministerium die Federführung für die Bundesförderung bei Neubauten. Das bestätigte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima auf Anfrage des Gebäude-Energieberater. Die Bündelung der Zuständigkeiten für klimarelevante Maßnahmen im BMWK ist damit faktisch aufgehoben. Bis zum Jahresende läuft die Neubauförderung nur noch mit QNG-Siegel. Seit dem 21. April 2022 wurden über 1100 Anträge mit einem Volumen von rund 340 Millionen Euro bewilligt.

    Bei den Einzelmaßnahmen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind laut Informationen des Bafa bis zum 6. November 2022 insgesamt 706.020 Anträge eingegangen. pgl

    Anzahl der Anträge nach Gewerk (Mehrfachnennung möglich):

  • Gebäudehülle: 169 561
  • Anlagentechnik: 12 554
  • Solar: 71 755
  • Biomasse: 136 611
  • Wärmepumpe: 317 974
  • Gashybrid + Renewable Ready: 56 454
  • Wärmenetze: 33 962
  • Heizungsoptimierung: 26 461
  • Baubegleitung: 194 664
  • Andreas Wasem
    ist als Referent beim BAFA zuständig für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze.

    Bild: Bafa

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