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Energieoptimierung mit Zertifikat

Energiemanagement – amtlich abgenickt

Nach dem im November 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sind viele Unternehmen und öffentliche Stellen verpflichtet, bis Mitte des Jahres 2025 ein Energiemanagementsystem (EMS) nach ISO 50001 einzuführen [1]. Grundlage für das EnEfG ist die EU-Energieeffizienzrichtline (EU) 2023/179 zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele [2], mit dem Artikel 11 „Energiemanagementsysteme und Energieaudits“. Im Energieeffizienzgesetz sind für Unternehmen folgende Kerninhalte vorgeschrieben:

  • Zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (§8): Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von über 7,5 Gigawattstunden pro Jahr sind verpflichtet, ein EMS nach der Norm ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach Muster des europäischen Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) einzurichten. Frist: 18. Juli 2024 für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch bis 18. November 2023 die Grenze von 7,5 Gigawattstunden pro Jahr überschritten hat. Für Unternehmen, die nach dem 18. November 2023 den Grenzwert von 7,5 Gigawattstunden pro Jahr überschritten haben, gilt eine Frist von 20 Monaten (siehe auch Bafa-Merkblatt – FAQs zu § 8 ff. EDL-G und §§ 8 – 10 EnEfG [3]).
  • Abwärme (Abschn. 5, §§16 und 17): Zu den Anforderungen an Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden pro Jahr gehören nach § 16 die Vermeidung und Verwendung von Abwärme. Nach § 17 müssen sie identifizierte Potenziale zur Abwärmenutzung untersuchen und auf der Plattform für Abwärme melden; Frist: ab 1. Januar 2025.
  • Umsetzungspläne (§9): Unternehmen mit einem Gesamt­energieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden pro Jahr sind verpflichtet, entsprechende Pläne für wirtschaftlich umsetzbare Endenergieeinsparmaßnahmen (DIN EN 17463 ValERI) zu erstellen und zu veröffentlichen.
  • Kontrolle (§10): Es finden Stichprobenkontrollen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) zur Einrichtung und zum Betrieb von EMS und UMS sowie Überprüfungen der Erstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen statt.
  • Für öffentliche Stellen gelten entsprechend § 6 beziehungsweise § 7 höhere Anforderungen als für Unternehmen, da sie bei der Energieeinsparung eine Vorbildfunktion übernehmen sollen. Die Anforderungen sind in der Tabelle zusammengestellt.

    Zertifizierung nach ISO 50001

    Die ISO 50001 („Energiemanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“) besitzt eine harmonisierte Struktur (HS), das heißt, ihre Abschnittsnummern und -titel sowie Bezeichnungen und Basisdefinitionen entsprechen denen anderer ISO-Managementnormen. So kann sie mit ihnen auf einfachste Art kombiniert werden, etwa mit der ISO 9001 („Anforderungen zur Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen“).

    Ergänzt wird sie durch weitere Normen der 50000er-Reihe, zum Beispiel durch die ISO 50006, die die Definition von Energieleistungskennzahlen und die Festlegung der energetischen Ausgangsbasis regelt, sowie durch die ISO 50015, die die Anforderungen an Messung und Verifizierung enthält. Folgende Punkte müssen gemäß ISO 50001 im Zuge des Zertifizierungsprozesses abgearbeitet werden:

  • Bildung eines Energiemanagementteams und Bereitstellung der Ressourcen
  • Aufbau der entsprechenden Kompetenzen
  • Zusammenstellung des Gesamtenergieverbrauchs (Bafa-Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, Stand 17.07.2024 [4])
  • energetische Bewertung und Bildung von Kennzahlen
  • Festlegen von messbaren Energiezielen
  • Energieplanung und Aktionspläne
  • Integration der ISO 50001 in Betrieb, Wartung, Beschaffung und Auslegung
  • interne Audits
  • Management-Reviews
  • jährliche Überwachungsaudits
  • Re-Zertifizierung alle drei Jahre
  • Alternativ zur ISO 50001 kann auch das Umweltmanagementsystem EMAS eingeführt werden. Es basiert auf der ISO 14001 und fokussiert sich darüber hinaus vor allem auf messbare Verbesserungen, Transparenz sowie Rechtssicherheit. Der Umweltgutachterausschuss des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat dafür eine Internetseite [5] eingerichtet.

    Abwärmepotenziale erfassen

    Eine weitere gesetzliche Anforderung für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden im Jahr ist die Identifizierung und Bewertung der vorhandenen Abwärmepotenziale. Die erste Meldung musste bereits bis zum 1. Januar 2025 auf der Plattform für Abwärme [6] ­erfolgt sein. Die Bundesstelle für Energieeffizienz [7] hat ein Merkblatt herausgegeben.

    Gemeldet werden müssen ausschließlich geführte Abwärmepotenziale, also solche, bei denen die Abwärme technisch kanalisiert wird. Ausgenommen sind Anlagen unterhalb der Anlagenschwelle, das heißt diejenigen unterhalb einer Abwärmemenge von 200 Megawattstunden pro Jahr, beziehungsweise diejenigen, die weniger als 1.500 Stunden pro Jahr betrieben werden oder die eine durchschnittliche Abwärmetemperatur von unter 25 Grad Celsius aufweisen.

    Hat ein Standort (Summe aller Anlagen über der Anlagenschwelle) ein Gesamtabwärmepotenzial von unter 800 Megawattstunden pro Jahr, ist er gleichfalls von der Meldepflicht ausgenommen (Standortschwelle).

    Wie die Einführung überprüft wird

    Die Überprüfung der Einführung und des Betriebs eines EMS beziehungsweise UMS gemäß den Vorgaben des § 8 EnEfG sowie die Einhaltung von Erstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne gemäß den Vorgaben des § 9 EnEfG wurden dem Bafa übertragen. Sie soll im Rahmen einer Stichprobenkontrolle über den elektronischen Kommunikationsweg erfolgen. Dabei wird das Unternehmen mit der Anweisung über die Rückmeldung zur Stichprobenkontrolle angeschrieben.

    Das Bafa kann von dem Unternehmen die Vorlage von Unterlagen des eingeführten Managementsystems verlangen – zum Beispiel Einführungsbestätigungen, Zertifizierungsurkunden, Verlängerungsbescheide, Berichte der Überwachungsaudits –, um eine inhaltliche Prüfung vornehmen zu können. Im elektronischen Formular wird konkret aufgezeigt, welche Unterlagen verpflichtend einzureichen sind (Bafa-Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz EnEfG [8]). Die Vorgaben werden aktuell immer wieder geändert oder angepasst. Aus diesem Grund müssen die Aktualität der Merkblätter sowie die Fristen regelmäßig auf der Bafa- beziehungsweise der BfEE-Internetseite geprüft werden.

    Quellen

    [1] Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland: https://t1p.de/GEB250140

    [2] Energieeffizienzrichtlinie: https://t1p.de/GEB250141

    [3] Bafa-Merkblatt FAQ zum EDL-G / EnEfG: https://t1p.de/GEB250142

    [4] Bafa-Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs: https://t1p.de/GEB250143

    [5] Geprüftes Umweltmanagement EMAS: https://www.emas.de/der-uga

    [6] Plattform für Abwärme: https://t1p.de/GEB250144

    [7] Bundesstelle für Energieeffizienz: https://www.bfee-online.de/

    [8] Bafa-Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz EnEfG: https://t1p.de/GEB250145

    [9] Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G): https://t1p.de/GEB250146

    Zusammenfassung der Anforderungen nach Energieeffizienzgesetz

    Zusammenfassung der Anforderungen nach Energieeffizienzgesetz
    Dipl. Ing. Almuth Schade
    arbeitet am Fraunhofer-Institut für Bauphysik IBP in der Abteilung Energieeffizienz und Raumklima. Sie ist eingetragene Bafa-Energieauditorin.

    Bild: Fraunhofer IBP

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