Springe zum Hauptinhalt Skip to main navigation Skip to site search

Wie wird das EEG fit für die neuen Regeln der EU?

Wie wird die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien künftig gefördert? Seit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im vergangenen Jahr sein sogenanntes Optionenpapier vorgelegt hat, standen Zeichen auf Einführung von Contracts for Difference (CfD). Diese Verträge zielen darauf ab, Stromproduzenten bei niedrigen Marktpreisen mittels einer festen Prämie pro Kilowattstunde nach unten abzusichern. Werden indes höhere Erlöse erzielt, muss die Differenz – anders als jetzt – an den Staat abgegeben werden. Begründet hatte das BMWK diesen Paradigmenwechsel mit Vorgaben der EU.

Wechsel von zeitbezogener in mengenbasierte Sicherung

Beihilfenrecht und Strombinnenmarktverordnung

Eine jetzt von der Stiftung Umweltenergierecht vorgelegte Studie bescheinigt hingegen der nationalen Politik mehr Spielraum. Zwar verpflichte Artikel 19d der EU-Strombinnenmarktverordnung die Mitgliedstaaten, spätestens ab dem 17. Juli 2027 für direkte Preisstützungssysteme – wie das EEG 2023 – CfDs oder gleichwertige Instrumente einzuführen, schreibt die Stiftung. Aber gleichzeitig müsse auch das EU-Beihilfenrecht in Betracht gezogen werden. „Im EU-Beihilfenrecht geht es nicht darum, Markteinnahmen zu begrenzen, sondern Fördergelder“, erklärt Johanna Kamm, Mitautorin der Studie. Daher müsse die Antwort auf die beihilfenrechtliche Pflicht, die angemessene Förderhöhe sicherzustellen, nicht automatisch CfD heißen, auch wenn die Kommission sie als taugliches Instrument zur Sicherstellung der angemessenen Förderhöhe anerkenne.

Wollen Sie über die Energiewende auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie den kostenlosen Newsletter von ERNEUERBARE ENERGIEN – dem größten verbandsunabhängigen Magazin für erneuerbare Energien in Deutschland!

EU-Kommission stellt Industrieplan für Europas Wachstum mit Klimaschutz vor

Verpflichtend eingeführt müssten CfD laut EU-Strombinnenmarktverordnung nur dann, wenn der Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen über ein direktes Preisstützungssystem, wie das derzeitige EEG 2023, gefördert wird, so die Stiftung. Im Optionenpapier werden allerdings auch produktionsunabhängige Förderungen vorgeschlagen, bei denen Anlagenbetreiber eine fixe Vergütung unabhängig von der tatsächlich erzeugten Strommenge – etwa basierend auf installierter Leistung oder Verfügbarkeiten – erhalten. Hier komme es auf die genaue Ausgestaltung an, ob sich eine Pflicht zur Einführung von CfD ergebe, heißt es weiter. Stattdessen könnten auch andere Regelungen die Angemessenheit der Beihilfe sicherstellen, beispielsweise durch die Rückzahlung der durch die Beihilfe gewährten Vorteile.

CfD: Zwei Fliegen mit einer Klappe

„Die unterschiedlichen Ziele und Vorgaben der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung und des EU-Beihilfenrechts haben somit unterschiedliche Möglichkeiten zur Differenzierung bei der Einführung von CfDs oder sonstigen Rückzahlungsinstrumenten zur Folge“, betont Mitautor Felix Hoff. Mit der Einführung von CfDs sei es allerdings möglich, zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen und die Anforderungen der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung sowie des Beihilfenrecht zugleich zu erfüllen.

Die Stiftung Umweltenergierecht bietet zu diesem Thema am 30. April 2025 von 9 bis 10 Uhr ein kostenfreies Online-Seminar an. Eine Anmeldung ist auf der Homepage der Stiftung Umweltenergierecht möglich.

EU-Kommission nimmt Photovoltaik in die Landwirtschaftsstrategie auf