Die im Gesetz verankerte Beratungspflicht ist ein Kompromiss zwischen der vor allem von der FDP geforderten Technologieoffenheit und einer Bewertung der Zukunftsfähigkeit aus ökologischer und ökonomischer Sicht durch klare Leitplanken im Gesetz. Das soll den Hauseigentümern eine möglichst große Bandbreite eröffnen, führt aber zu der paradoxen Situation, dass es Technologien gibt, die man installieren darf, die aber möglicherweise während der Laufzeit der installierten Anlage weder ökonomisch noch ökologisch sinnvoll sind. Eine Einschätzung dazu trifft nicht das Gebäudeenergiegesetz, dies bleibt der vorgeschriebenen Beratung vorbehalten.
Festgelegt ist dies im § 71. Dort steht: „Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist.“
Will man herausfinden, wer diese Beratung durchführen soll, ist ein Ritt durch den Paragraphendschungel der aufeinander verweisenden Paragraphen des GEG gefragt. „Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen“, heißt es im Gesetz.
Im § 88 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes ist festgelegt, wer einen Energieausweis ausstellen darf. Am dort definierten Personenkreis hat sich nichts geändert.
§ 60b Absatz 3 verweist weiter auf § 60a Absatz 3 und nennt „insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6“.
Die dort genannten Berufsgruppen sind:
Was mit der Einschränkung „insbesondere“gemeint ist, die Schornsteinfegern, Heizungsbauern, Ofenbauern und Energieberatern eine andere Kompetenz zuzuschreiben scheint als Kälteanlagenbauern und Elektrotechnikern, erschließt sich nicht. In der Praxis wird diese Unterscheidung wohl auch keine Bedeutung haben. Letztendlich bleibt es den Endkunden überlassen zu entscheiden, wem sie vertrauen. Ob dabei Handwerksunternehmen, die vor allem ihr Gewerk im Blick haben und nicht unbedingt das Gesamtgebäude, eine gute Wahl sind, darf bezweifelt werden.
Im Gesetz heißt es weiter, dass „das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung stellen, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.“ Auf der Seite Energiewechsel des BMWK steht mittlerweile ein Formular zur Dokumentation der Beratungspflicht zur Verfügung.
Offen ist aber die Frage, ob eine Beratung zur Wirtschaftlichkeit, die in die Zukuft weist, überhaupt sinnvoll durchgeführt werden kann, weil die Randbedingungen wie CO₂-Preis oder künftige Energiepreise alles andere als übersichtlich sind und eigentlich nur eine relativ komplexe Beratung in Szenarien seriös wäre, die unterschiedliche Voraussetzungen durchspielt.
Es gibt sehr viele Punkte, die eine Beratung schwierig machen. Der erste ist die Wärmeplanung. Das Wärmeplanungsgesetz ist ebenfalls am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und mit dem Gebäudeenergiegesetz verzahnt. Es legt aber lediglich fest, was für bestimmte Gebiete geplant ist, und kann keine verbindliche Zusage beinhalten, dass diese Planung auch umgesetzt wird. Das gilt insbesondere für den Bereich Fern- und Nahwärme, aber auch für die mögliche künftige Nutzung von Gasnetzen für Wasserstoff.
Auch ist nicht klar, wie lange Ausnahmen für die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien für bestehende Gebäude und Baulücken gelten. Hier gibt es nicht nur Unterschiede nach Gemeindegröße, auch das Landesrecht kann greifen, wenn ein Gebiet für Wärmenetze ausgewiesen wird. Die Wärmeplanung kann zudem Rückwirkungen haben auf Heizungen, die nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden. Unsicherheiten durch die mögliche Umstellung von Gasnetzen auf Wasserstoffnetze und damit verbundene Kosten oder höhere Kosten für Gasanschlüsse aufgrund geringerer Kundenzahlen am Netz können weitere Risikofaktoren sein.
Mit dem GEG-PDF laufend informiert
Um Sie zum Gebäudeenergiegesetz auf dem Laufenden zu halten, bietet der Gebäude-Energieberater ein GEG-PDF als Arbeitshilfe an. Es enthält unter anderem ausführliche Hinweise zu den Optionen der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die bei der Beratung zur Installation einer neuen Heizung herangezogen werden können. Außerdem erläutern wir Optionen des Umstiegs ausführlich und ergänzen das PDF regelmäßig um aktuelle Materialien und Dokumente zum GEG. Für Abonnentinnen und Abonnenten gibt es die Arbeitshilfe für 27,90 Euro. Download unter https://t1p.de/geb240103.