Es sind nur anderthalb Seiten Gesetzestext, aber die haben es in sich. Mit Inkrafttreten des § 19 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) im Januar 2022 muss die Mündung eines neu errichteten beziehungsweise nachträglich gebauten Schornsteins einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe den Dachfirst grundsätzlich um mindestens 40 Zentimeter überragen. Das heißt, der Schornstein sollte möglichst nahe am First platziert sein, ansonsten vergrößert sich der Montageaufwand, zum Beispiel für eine Abstützung. Denn je weiter die Schornsteinmündung vom höchsten Punkt eines Hauses entfernt ist, desto mehr nimmt die gesetzlich geforderte Länge des freistehenden Rauchrohres überproportional zu.
Die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ gilt für Systeme, die nach dem 31. Dezember 2021 installiert wurden. Zuvor errichtete Feuerungsanlagen müssen nicht nachgerüstet werden, aber bei wesentlichen Änderungen und/oder dem Austausch der Feuerstätte die seit 2010 geltenden Regeln einhalten.
Mit der neuen Verordnung vom 13. Oktober 2021 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, im Umfeld neu errichteter Festbrennstofffeuerungen, wie Kachel- und Kaminöfen oder Pelletsfeuerungen, die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen zu verringern. Die Austrittsöffnungen von Schornsteinen müssen dafür meistens höher als bisher liegen. Hintergrund ist, dass die Abgase durch höhere Schornsteine direkt in die freie Luftströmung abgegeben werden sollen, damit sie sich in dicht besiedelten Gebieten nicht zwischen Häusern ansammeln und die Gesundheit der Bewohner:innen beeinträchtigen.
Austrittsöffnung muss „firstnah“ sein
Die Austrittsöffnung neu errichteter Schornsteine von Festbrennstofffeuerungen muss künftig „firstnah“ angeordnet sein und den First um mindestens 40 Zentimeter überragen. Wegen der Konkretisierung „firstnah“ (siehe unten) muss eine Austrittsöffnung aber oft deutlich höher liegen, wenn sie einen horizontalen Abstand zum First aufweist.
Die neuen Vorschriften („Ableitbedingungen für Abgase“)sollen gewährleisten, dass die Schornsteinöffnung außerhalb der Rezirkulationszone des Gebäudes liegt – also dem Bereich, in dem Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und in der Luft verbleiben. Größere horizontale Abstände vom First werden sich deshalb künftig kaum noch realisieren lassen.
In der Begründung heißt es dazu, dass die vorgeschriebene Überragung des Firsts um mindestens 40 Zentimeter nur dann zu einer Verbesserung der Ableitbedingungen führt, wenn sie einen bestimmten Abstand zum First nicht überschreitet. Überragt die Schornsteinmündung den First zwar um die geforderten 40 Zentimeter, ist aber zu weit entfernt, würden die Abgase weiterhin innerhalb der Rezirkulationszone des Gebäudes freigesetzt und nicht ausreichend abtransportiert (Abb. 1).

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Wie der Abstand zu Lüftungsöffnungen geregelt ist
Dazu wurde § 19 „Ableitung für Abgase“ in der 1. BImSchV neu gefasst. Absatz 1 regelt die Errichtung nach dem 31. Dezember 2021:
„(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist.

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Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage
Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden. Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.“
Die Ableitbedingungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet werden, zeigen Abb. 2 und Abb. 3.

Bild: JV

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Was sich für bestehende Feuerungsanlagen ändert
Neben der Unverhältnismäßigkeitsklausel im Einzelfall für Gebäude, bei denen sich die neuen Regeln bei der Errichtung einer Feuerungsanlage nur schwerlich oder gar nicht anwenden lassen, überträgt Absatz 2 in § 19 die bisherigen Ableitbedingungen für Abgase auf alle vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen errichteten Feuerungsanlagen, sobald sie wesentlich geändert werden oder die Feuerstätte ausgetauscht wird (Abb. 4 und Abb. 5). Die bisherigen Regeln galten für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert wurden. Absatz 2 lautet:
„(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;
Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 [Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bzw. Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe] bleiben unberührt. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.“
Da die Neuregelung ausschließlich neu zu errichtende Festbrennstofffeuerungen betrifft, die beim Inkrafttreten der Regelung noch nicht installiert sind, wird die vom Gesetzgeber angestrebte Luftverbesserung eher gering ausfallen. Die Begründung zur Änderung der Verordnung schätzt ab, dass die Ableitbedingungen von 17 500 Festbrennstoffheizkesseln und 230 000 Einzelraumfeuerungsanlagen, die jährlich in Deutschland als Neugeräte verkauft werden, nicht von der Neuregelung betroffen sind. Der überwiegende Anteil der jährlich verkauften Festbrennstofffeuerungen dient dem Austausch bestehender Anlagen.
Literatur
[1] 1. BImSchV (Änderung): Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 13. Oktober 2021, BGBl I vom 18. Oktober 2021, Seite 4676, BGBl-Leseversion über www.bit.ly/geb05s1
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