Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat hierzu mit Urteil vom 16. Juni 2026 (Aktenzeichen 6 U 54/26) wichtige Vorgaben gemacht. Der Fall betraf zwei geplante Windparks mit insgesamt mehr als 80 Megawatt Leistung. Die Grundsätze sind jedoch auch für größere Photovoltaikprojekte von erheblicher praktischer Bedeutung.
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Ausgangspunkt ist Paragraf 8 Absatz 6 EEG. Nach dieser Regelung müssen Netzbetreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Wochen nach Eingang der erforderlichen Informationen, das Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung mitteilen. Zusätzlich hat der Anschlussbegehrende Anspruch auf einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses und auf alle Informationen für die Prüfung des Verknüpfungspunktes. Auf Antrag sind auch die für eine solche Prüfung erforderlichen Netzdaten herauszugeben.
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Acht Wochen sind Höchstfrist
Das OLG Brandenburg hat zunächst klargestellt, dass die acht Wochen keine reguläre Bearbeitungszeit sind, die der Netzbetreiber stets ausschöpfen darf. Weil das Gesetz eine „unverzügliche“ Mitteilung verlangt, handelt es sich vielmehr um eine Höchstfrist. Kann die Prüfung früher abgeschlossen werden, muss auch früher informiert werden.
Für Anlagenerrichter und Investoren ist deshalb wichtig, möglichst eindeutig zu dokumentieren, wann sämtliche für die Anschlussprüfung erforderlichen Unterlagen beim Netzbetreiber eingegangen sind. Denn von diesem Zeitpunkt an läuft die Frist.
Anschluss erlaubt, wenn Netzbetreiber Fristen nicht einhält
Pauschale Aussagen reichen nicht
Besonders praxisrelevant sind die Anforderungen des Gerichts an den Inhalt einer Netzverträglichkeitsprüfung. Der Netzbetreiber erfüllt seine Pflichten nach Ansicht der Richter nicht schon dadurch, dass er irgendeinen Netzanschlusspunkt nennt und pauschal erklärt, das näher gelegene Netz sei ausgelastet.
Die Netzverträglichkeitsprüfung müsse vielmehr nachvollziehbar sein. Dazu gehören insbesondere der zugrunde gelegte Netzanschlusspunkt, die wesentlichen technischen Parameter und die tragenden Feststellungen der Prüfung. Der Anlagenbetreiber müsse erkennen können, wie der Netzbetreiber zu seinem Ergebnis gelangt ist.
Anschlusspunkt 80 Kilometer entfernt?
Im entschiedenen Fall hatte der Netzbetreiber einen fast 80 Kilometer entfernten Anschlusspunkt benannt. Nach Darstellung des Projektierers hätte allein die Anschlussleitung rund 75 Millionen Euro gekostet.
Zudem wäre ein langwieriges Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen. Das Gericht hielt es deshalb nicht für ausreichend, diesen Punkt lediglich zu benennen, ohne nachvollziehbar darzulegen, warum ein näher gelegener Netzanschluss nicht in Betracht kam. (HS, gekürzt)
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Dieser Report erschien im Oktoberheft der photovoltaik. Wir haben ihn hier für Sie freigestellt, damit Sie ihn in voller Länge lesen können.
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Der Autor Dr. Thomas Binder ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.