Das Oberlandesgericht Koblenz hat Anfang Juni 2026 geurteilt, dass die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen grundsätzlich Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke darstellen. Daher setzen sie die Eintragung in die Handwerksrolle voraus (Az. 9 U 1015/25).
Verklagt wurde ein Unternehmen, das Photovoltaikanlagen als Komplettleistung (aus einer Hand) anbot, ohne in die Handwerksrolle als Dachdecker oder Elektrotechniker eingetragen zu sein. Das Gericht stellte klar, dass die Montage von Solaranlagen auf Dächern regelmäßig wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks umfasst.
Dachdecker und E-Technik
Die elektrischen Arbeiten sind dem Elektrotechnikerhandwerk zuzurechnen. „Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG Koblenz die besondere fachliche Verantwortung und Kompetenz des Dachdeckerhandwerks bei der Planung und Ausführung von Photovoltaikanlagen auf Dächern“, kommentiert Ulrich Marx, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH). „Gleichzeitig wird deutlich, dass die Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich keine handwerksfreie Tätigkeit darstellt, sondern die erforderliche Qualifikation und Zulassung voraussetzt.“
Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für Anbieter und Installateure. Es stärkt die Position qualifizierter Handwerksbetriebe, fördert fairen Wettbewerb und unterstreicht die Bedeutung von Fachkunde, Sicherheit und Verbraucherschutz.
Hilfe für Kammern und Innungen
Zudem liefert die Entscheidung eine wichtige Orientierung für Handwerkskammern, Innungen und Betriebe bei der handwerksrechtlichen Einordnung von Photovoltaikarbeiten. Einen wirklich neuen Sachverhalt schafft das Urteil jedoch nicht. Das OLG bestätigt Regelungen, die sich aus der Handwerksordnung und dem Abgrenzungsleitfaden (Leitfaden Abgrenzung Handwerk Industrie Handel Dienstleistungen) ergeben. Sie galten auch bereits vor der letzten Neufassung von 2025.
Ein Betrieb, der ein umfassendes Angebot zur Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen bietet und bewirbt, muss dafür in der Handwerksrolle eingetragen sein. „Umfassend“ bedeutet, dass es sich nicht um standardisierte, einfache Tätigkeiten handelt.
Umfassende Angebote
Sondern es geht um Konzeption, elektrotechnische Planung, Hausnetzverbindung, zum Beispiel auch Anbindung von Wärmepumpen, Montage der Anlagen unabhängig von der Leistungsklasse und unabhängig von der Machart des Daches, der Dachform oder der Art der Fassade.
Kleine Betriebe, die kein umfassendes Angebot machen und einfache Tätigkeiten ausführen, mussten sich nach dem alten Abgrenzungsleitfaden nicht zwingend eintragen lassen. Denn die Tätigkeiten galten gemäß dem früheren Abgrenzungsleitfaden als minderhandwerklich. Das hat sich 2025 für neue Betriebsanmeldungen geändert.
Neuerungen seit 2025
Der BSW-Solar weist darauf hin, dass der neue Leitfaden zusammen mit der Handreichung zur Montage von Photovoltaikanlagen zwei wichtige Änderungen gebracht hat:
- Die Montage von Photovoltaikanlagen auf Dächern oder an der Fassade wird ganz grundsätzlich dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet. Dazu gehört auch die Befestigung von Gestellhaken in der Dachunterkonstruktion.
- Das betrifft ebenso die Montage von ballastierten Systemen ohne Eingriff in die Dachhaut. Diese Tätigkeit gilt nicht mehr als Minderhandwerk, für das keine besonderen Qualifikationen erforderlich sind. Jetzt wird auch diese Tätigkeit grundsätzlich als wesentliche Tätigkeit der zulassungspflichtigen Handwerke eingestuft.
Gültig für neue Gewerbeanmeldungen
Die Änderungen des Leitfadens sollen für die Zukunft und damit für neue Gewerbeanmeldungen gelten. Betriebe, die in der Vergangenheit bereits ein Gewerbe zur Montage von Photovoltaikanlagen (Aufdachsysteme) ohne Eingriff in die Dachunter- beziehungsweise Fassadenkonstruktion angemeldet haben, sollen von den Kammern nicht zur Eintragung aufgefordert werden.
Spätestens ab Modulanschlusskasten befindet man sich im Elektrohandwerk, hier endet der Kompetenzbereich der Dachdecker. Die elektrotechnische Planung und der Anschluss der Solarmodule sowie die Instandhaltung von elektrischen Anlagen müssen grundsätzlich durch einen in der Handwerksrolle eingetragenen Elektrofachbetrieb erfolgen.
Bei Bedarf sind darüber hinaus Fachplaner, etwa für Blitzschutz oder Brandschutz, heranzuziehen. Zusätzlich muss für die elektrische Inbetriebnahme außerdem der Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz des jeweiligen Netzbetreibers vorliegen (TREI-Schein). Werden Subunternehmen eingesetzt, muss sichergestellt werden, dass die ausführenden Unternehmen für diese Tätigkeit berechtigt sind.
Ausnahmen von der Eintragungspflicht
Ausnahmen von der Eintragungspflicht sind in Paragraf 5 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) festgelegt: Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, kann auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.
Dabei dürfen diese Tätigkeiten rund 20 Prozent des gesamten Auftragsvolumens nicht überschreiten. Das heißt, ein Handwerksbetrieb muss nicht für jede Tätigkeit einen eigenen Meisterbrief oder eine zusätzliche Eintragung besitzen.
Hinweise zur Eintragung
Paragraf 7a HwO regelt die Erteilung der Ausübungsberechtigung eines bereits eingetragenen Betriebs für ein weiteres Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks unter Berücksichtigung von Kenntnissen, Fertigkeiten und beruflicher Erfahrung.
Paragraf 7b HwO regelt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke ohne Meistertitel, wenn bestimmte berufliche Voraussetzungen erfüllt sind (Altgesellenweg).
Paragraf 8 HwO ermöglicht in Ausnahmefällen die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Meisterprüfung, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.
Ausnahmen werden auch nach einzelfallbezogener Prüfung von den örtlich zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern erteilt. Ausgehend von der grundsätzlichen Zuordnung zum Handwerk ist für jedes Unternehmen festzustellen, ob und in welchem Umfang handwerksrechtlich relevante Tätigkeiten ausgeübt werden.