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Steuerliche Ausgestaltung der Mitarbeit von Angehörigen

Ich Robinson, Du Freitag

Energieberater sind häufig Einzelunternehmer, wobei nicht selten der Lebens- oder Ehepartner im familieneigenen Büro mitarbeiten. Teilweise steigen die Kinder ins Unternehmen ein, manchmal hilft die ältere Generation und unterstützt beispielsweise bei Verwaltungsaufgaben. Dann stellt sich die Frage, ob eine formale Beschäftigung vereinbart oder unentgeltlich mitgearbeitet wird. Selbstständige Energieberatende müssen sich überlegen, welche steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Auswirkungen sich daraus ergeben und nach der für sie passenden Lösung suchen. Die durchaus vierstelligen Eurobeträge, die jährlich einsparbar sind, machen das Thema für Betroffene interessant.

Eine familiäre Zusammenarbeit im Büro bedeutet nicht, dass Angehörige Aufgaben der eigentlichen Energieberatung übernehmen müssen. In der Regel geht es dabei um unterstützende Mitarbeit bei der Buchhaltung und Organisation, selbst die Reinigung der Büroräume kann hierunter fallen.

Wirtschaftliche und steuerliche Betrachtung

Oft arbeiten Angehörige unentgeltlich zu, da ohnehin „alles in eine Tasche“ gelangt. So lautet die populäre, gleichwohl steuerlich falsche Ansicht. Der Gesetzgeber verfolgt keine konsequente Linie. Der § 6 des Grundgesetzes stellt Ehe und Familie zwar unter besonderen Schutz. Ehepartner werden über eine mögliche Zugewinngemeinschaft steuerlich begünstigt, während bei den Kindern eine differenzierte Situation besteht. Solange die Eltern verantwortlich sind, ist deren Existenzminimum steuerfrei beziehungsweise durch das Kindergeld gedeckt, während bei der selbstverantwortlichen Lebensführung die Kinder steuerlich wie fremde Dritte behandelt werden. Anders beim Erbe, wo der Staat wiederum Vergünstigungen einräumt. Weitere Angehörige genießen nur im Erbfall steuerliche Vorteile, welche mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad sinken.

Ein entscheidender Unterschied zwischen unentgeltlicher und angestellter Tätigkeit innerhalb eines Familienunternehmens besteht bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Gesamtausgaben für Sozialversicherungsbeiträge liegen 2024 bei etwa 40 Prozent der Lohnsumme. Allerdings ist einzuräumen, dass für geleistete Beiträge auch Leistungsansprüche erworben werden.

Arbeitsverhältnisse

In Familienbetrieben besteht die Möglichkeit der sogenannten familienhaften Mitarbeit, wenn Angehörige nur gelegentlich aushelfen und Leistung und Gegenleistung nicht in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen, die Entlohnung ungewöhnlich niedrig oder hoch ausfällt. Hingegen liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn

  • mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert sind und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen (bei Verwandten kann das Weisungsrecht abgeschwächt sein),
  • das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für die Arbeit darstellt und über freien Unterhalt oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht sowie
  • das Entgelt zur freien Verfügung ausgezahlt und auf das eigene Konto überwiesen wird.
  • Energieberatende sollten deshalb das passende Arbeitsverhältnis auswählen. Wenn sie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis abschließen und eine familienhafte Mitarbeiterschaft besteht, werden erworbene Ansprüche in der Sozialversicherung verfallen. Wird eine familienhafte Mitarbeiterschaft vermutet, besteht aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, drohen Nachzahlungen in die Sozialversicherungen. Im Zweifel gilt es, die Steuerberaterin oder den Steuerberater anzusprechen. Die Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der Deutschen Rentenversicherung unterstützt ebenfalls.

    Ein gewisser Spielraum bietet sich bei der Gehaltshöhe, welche bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung des Ehepartners aufgrund der Sozialversicherungsbeträge meistens „am unteren Rand der Möglichkeiten“ festgelegt wird.

    Bei Familien­angehörigen, die steuerlich getrennt veranlagt werden, ist eine differenzierte Betrachtung sinnvoll. Geht man exemplarisch von einem Spitzen­steuersatz von 42 Prozent des Energieberatenden aus, vermindert sich dessen Steuerlast entsprechend um 0,42 Euro je ausgezahltem Euro Entgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der angesprochenen 40 Prozent relativieren einen möglichen Vorteil jedoch aus Sicht der Gesamtbelastung, selbst wenn der mitarbeitende Angehörige ein steuerfreies Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro bezieht. Man muss sich an dieser Stelle fragen, welche Priorität dem Erwerb entsprechender Ansprüche in der Sozialversicherung eingeräumt wird.

    Kurzfristige Beschäftigung

    Oft helfen Angehörige aus, wenn es im sprichwörtlichen Sinne „brennt“, Mitarbeitende ausfallen oder viele Aufträge abzuarbeiten sind, insbesondere wenn sich solche Situationen kurzfristig ergeben. Die notwendige Flexibilität besitzen Angehörige, die in keinem anderen Angestelltenverhältnis stehen oder dieses nur in Teilzeit ausüben, als auch die notwendige Erfahrung besitzen, um kurzfristig auszuhelfen. Sofern das Büro bereits in zweiter Generation geführt wird, bieten sich die vorherigen Inhaber an, aber auch Familienmitglieder in der Ausbildung. Vielen ist es eine Selbstverständlichkeit zu helfen, wenn sie gebraucht werden, dabei kann eine „offizielle“ Beschäftigung steuerlich vorteilhafter sein.

    Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt, wobei letztere Angabe relevant ist, wenn die Tätigkeit nicht fünf Tage je Woche ausgeübt wird. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Weitere Vorrausetzungen sind:

  • die Tätigkeit fällt nur gelegentlich an,
  • sie wird nicht über zusammenhängende 18 Arbeitstage ausgeführt und
  • der tägliche Arbeitslohn überschreitet durchschnittlich nicht 150 Euro.
  • Damit kann jährlich ein maximales Einkommen von 11.604 Euro erzielt werden.

    Der Energieberatende kann den Lohn pauschal mit 25 Prozent versteuern, Lohnsteuerdaten werden nicht übermittelt. Entsprechend kann auch die Vorgängergeneration, die eventuell über ein Zusatz- oder Renteneinkommen verfügt, eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Damit hängt die Steuerersparnis vom Grenzsteuersatz des Betriebsinhabers ab. Bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent sinkt die Gesamtsteuerlast um 17 Prozent, respektive um 1.972 Euro, wenn man die gesamte Familie in Betracht zieht.

    Diese pauschale Steuer kann man nicht über die Steuererklärung des Angehörigen geltend machen. Erfolgt keine weitere Beschäftigung, ist der Grundfreibetrag so hoch, dass der pauschale Steuersatz von 25 Prozent kaum erreicht wird. Dann kann der Arbeitnehmer, beispielsweise ein Kind, das noch zur Schule geht oder eine weiterführende Hochschule besucht, selbst die Einkommensteuer tragen. Damit entfällt bei Unterschreitung des Grundfreibetrages die Besteuerung und die Sozialversicherungspflicht ist ohnehin abgedeckt. Dennoch mindern die maximal 11.972 Euro unverändert den Ertrag des Energieberatenden, womit beim angesetzten Steuersatz von 42 Prozent jährlich 5.028 Euro weniger Steuern anfallen – je einzelnem Angehörigen!

    Minijob

    Bei einer regelmäßigen Beschäftigung über die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung hinaus und bis zu einem Arbeitsentgelt von 538 Euro im Monat ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorteilhafter als ein normales Arbeitsverhältnis. Die Belastung erfolgt pauschal und unabhängig von anderen Einkommensarten. Die pauschale Lohnsteuer beträgt zwei Prozent, die Sozialversicherungsbeiträge insgesamt rund 30 Prozent. Einkommen und Sozialversicherungsbeiträge mindert den Gewinn und damit die Steuerlast des Arbeitgebers.

    Damit liegt die Entscheidungsgrenze bei ungefähr 30 Prozent Steuerlast des Steuerpflichtigen, wobei hier nun wiederum der Grenzsteuersatz ins Spiel kommt. Ist zum Beispiel die gemeinschaftlich vereinnahmte Ehefrau tätig und beträgt der Grenzsteuersatz des Betriebsinhabers beziehungsweise des Inhaberehepaares 42 Prozent, werden zwölf Prozent eingespart, bei 6.456 Euro somit 774 Euro weniger Steuern entrichtet.

    Fazit

    Schon bei der Beschäftigung eines Angehörigen können Energieberatende einen vierstelligen Eurobetrag jährlich an Steuern sparen, was den überschaubaren Aufwand mehr als ausgleicht. Da das Finanzamt bei Arbeitsverhältnissen in der Familie rasch Gestaltungsmissbrauch unterstellt, sollte der Steuerberater einbezogen werden. Die angegebenen Beträge und Prozentsätze stellen nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Texterstellung im Juni 2024 dar – meistens erfolgt eine jährliche Anpassung durch den Gesetzgeber.

    Bild: stockpics - stock.adobe.com

    Thomas Schneider
    ist Diplom-Kaufmann und verantwortet die ­Compliance bei einem mittelständischen ­Stahlgroßhändler in Essen.

    Bild: Thomas Schneider

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