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GEG für Nichtwohngebäude

Vier Meter bis zur Ausnahme

Es gilt im Gebäudeenergiegesetz (GEG), dass 65 Prozent der Heizenergie ab dem Jahr 2024 regenerativ eingebracht werden muss. Als erneuerbare Energien (EE) zählen Strom, Wasserstoff und Bio-Flüssiggas. Für Nichtwohngebäude wie Hallen über vier Meter Raumhöhe hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen formuliert. Die Vorgaben werden schrittweise in Kraft treten – je nachdem, ob es sich um Bestandsgebäude oder Neubauten handelt und abhängig von der Größe einer Stadt beziehungsweise Kommune und der damit verbundenen Wärmeplanung.

Das GEG soll für Neubauten ab 2024, für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026 und für Bestandsbauten in Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028 gelten, wenn bis dahin keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Werden ab 2024 Öl- oder Gasheizungen eingebaut, müssen sie ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der Wärme aus Biomethan, Biopropan oder grünem beziehungsweise blauem Wasserstoff erzeugen können (Abb. 1). Zudem gibt es vor dem Einbau der neuen fossilen Heizungen eine Beratungspflicht. Beraten können beispielsweise Energieberater, Installateure, Schornsteinfeger oder die Hersteller selbst.

Diese Übergangsfristen für Gas- und Ölheizungen gelten in Hallen

Für Hallen mit über vier Metern Deckenhöhe gibt es Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, sich von der EE-Erfüllungspflicht zu befreien. So dürfen fossil befeuerte Heizungen noch lange Zeit repariert werden. Erst wenn die Heizung havariert ist, also nicht mehr repariert werden kann und komplett getauscht werden muss, treten Übergangsfristen in Kraft. In diesen Fällen darf für bis zu fünf Jahre eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Für dezentrale Heizungen beziehungsweise Hallen mit mehr als vier Metern Höhe gelten darüber hinaus die nachfolgenden Ausnahmeregelungen:

  • Der Tausch von einzelnen Geräten, zum Beispiel Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen, kann über zehn Jahre erfolgen. Die Frist beginnt nach Tausch des ersten Strahlers oder Warmluftgeräts. So muss nach spätestens elf Jahren die 65-Prozent-Regel erfüllt werden. Dabei sollten vernünftigerweise die einzelnen Strahler oder Warmluftgeräte gegen die beste verfügbare Technik getauscht werden. Ab dem ersten Tausch bleiben demnach noch zehn Jahre Zeit, das Heizungssystem rein fossil zu betreiben. Mit Beginn des elften Jahres hat der Betreiber ein Jahr Zeit, um auf 65 Prozent erneuerbare Wärme umzurüsten.
  • Können beim Tausch der alten Heizanlage gegen eine neue 40 Prozent Energie eingespart werden, gilt die Ausnahmeregelung, dass das neue (fossile) System bis Ende 2044 weiterbetrieben werden kann. Das ist zum Beispiel bei einem Wechsel von einer alten Warmluftheizung durch neue und effiziente Dunkelstrahler der Fall.
  • Falls die Einsparungswerte nicht ganz zu erzielen sind, weil beispielsweise bereits effiziente Gasstrahler ausgetauscht werden, aber eine Einsparung von mindestens 25 Prozent erzielt werden kann, muss nur anteilig die 65-Prozent-Pflicht eingehalten werden. Wichtig: Jegliche Effizienzgewinne durch Verbesserung der Bauphysik, ­Deckenventilatoren, RLT-Anlagen, Solarthermie und andere Maßnahmen gehen in die Betrachtung des Endenergieverbrauchs mit ein.
  • Diese Erfüllungsoptionen gibt es

    Das GEG ist grundsätzlich technologieoffen. Es gibt pauschale Erfüllungsoptionen vor, die der Gesetzgeber ohne weiteren Nachweis anerkennt (Abb. 2). Darüber hinaus können individuelle Lösungsoptionen umgesetzt werden, bei denen jedoch über einen Nachweis nach der DIN 18599 der Einsatz von 65 Prozent regenerativer Wärme geführt werden muss.

    Elektrische Strahlungsheizung

    Die elektrische Strahlungsheizung wird zu 100 Prozent regenerativ bewertet und ist vergleichsweise preiswert in der Anschaffung. Sie ist rund 70 Prozent günstiger als eine Wärmepumpe. Aber Achtung: Die Verbrauchskosten können abhängig vom Strompreis relativ hoch werden. Im Gegensatz zu Wärmepumpen arbeitet eine elektrische Strahlungsheizung nur etwa ein Drittel so effizient. Dafür eignet sich die elektrische Infrarotheizung für punktuelle Wärme sehr gut, zum Beispiel als Arbeitsplatz- oder temporäre Beheizung. Außerdem könnte eine intelligente, hybride Lösung elektrische In­frarotstrahler mit Gas-Infrarotstrahlern kombinieren. Das ist besonders sinnvoll, wenn eigens produzierter Solarstrom zur Verfügung steht.

    Elektrische Wärmepumpen

    Wärmepumpen sind eine einfache Art, das neue GEG zu erfüllen. Sie sind flexibel einsetzbar, energieeffizient, förderfähig und erfüllen ohne Weiteres den vorgeschriebenen Anteil an regenerativer Energie. Der große Nachteil: Die Investitions- und die Installationskosten liegen rund viermal über dem Niveau einer indirekten Strahlungsheizung. Abhängig von der Architektur und dem Nutzungsprofil der Halle können ihre Energiekosten über das Niveau einer Gas-Strahlungsheizung steigen.

    Gas-Strahlungsheizung

    Jede Strahlungsheizung muss ab Januar 2024 zu 65 Prozent regenerativ betrieben werden. Das kann sie mit Biomethan, Bio-Flüssiggas oder Wasserstoff erfüllen. Es lässt sich auch eine wasserstofftaugliche Strahlungsheizung einbauen, die zuerst mit Erdgas betrieben und später auf 100 Prozent Wasserstoffbetrieb umgerüstet wird. Das geht deshalb, weil bis zum 31. Dezember 2034 fossiles Gas genutzt werden darf, wenn die Heizung sowohl fossiles Gas als auch 100 Prozent Wasserstoff verbrennen kann. Außerdem muss der Gasnetzbetreiber einen Transformationsplan vorlegen, der ab Januar 2035 eine hundertprozentige Wasserstofflieferung vorsieht. Zudem muss die Heizung schrittweise ab 2030 insgesamt die Hälfte und ab 2035 insgesamt 65 Prozent Biogas, grünen oder blauen Wasserstoff oder daraus hergestellte Derivate verbrennen können.

    1 Umsetzung des neuen Gebäudeenergiegesetzes für Nichtwohngebäude mit einer Deckenhöhe über vier Meter (Quellen: BMWK, BMWSB, Novelle des Gebäudeenergiegesetzes auf einen Blick (GEG), Bundesregierung, Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 20/6875, 20/7619, Stand: Oktober 2023)

    Bild: Schwank

    1 Umsetzung des neuen Gebäudeenergiegesetzes für Nichtwohngebäude mit einer Deckenhöhe über vier Meter (Quellen: BMWK, BMWSB, Novelle des Gebäudeenergiegesetzes auf einen Blick (GEG), Bundesregierung, Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 20/6875, 20/7619, Stand: Oktober 2023)

    Hybridlösung

    Unter Hybridlösungen werden Kombinationen aus mindestens zwei unterschiedlichen Wärmeerzeugern verstanden, zum Beispiel elektrische Wärmepumpen im Verbund mit einer Strahlungsheizung. Dabei wird die Grundlast von den Wärmepumpen übernommen. An extrem kalten Tagen, in denen der Wirkungsgrad der Wärmepumpen nachlässt, deckt die Strahlungsheizung die Spitzenlast ab. Das spart Geld und Energie: Im Vergleich zur „Nur-Wärmepumpenlösung“ lassen sich Investitionskosten von bis zu 50 Prozent einsparen.

    Weitere Optionen

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das neue GEG zu erfüllen, die jedoch immer nachweispflichtig sind, zum Beispiel:

  • Elektrostrahler und Dunkelstrahler-Hybride ähnlich zur Wärmepumpenhybridlösung verfügen über einen 30-Prozent-Anteil der Elektrostrahlerleistung an der Heizlast. Die Spitzenlast deckt in diesem Fall ein Gas-Dunkelstrahler ab.
  • Eine Kombination aus Wärmepumpen, Elektrostrahler, Gas- oder Wasserstoff-Dunkelstrahlern ist ebenfalls möglich.
  • Diese Konsequenzen ergeben sich für die Hersteller von Hallenheizungen

    „Erst einmal ist es wichtig, dass die Branche jetzt Planungssicherheit hat und Produktentwicklungen gezielt auf das neue GEG abstimmen kann“, sagt Oliver Schwank, Geschäftsführer des Hallenhezngsanbieters Schwank Gruppe. „Positiv zu bewerten ist, dass das GEG eine effiziente, fossil befeuerte Hallenheizung zu Recht noch als saubere Lösung einstuft, die bis zum generellen Ausstieg aus den fossilen Energieträgern 2044 weiter betrieben werden kann. Trotzdem schläft die Branche keineswegs.“

    Außerdem beobachtet er Marktentwicklungen in zwei unterschiedliche Richtungen: Zum einen setzt man gezielt auf Strom, um den 65-prozentigen regenerativen Anteil zu erfüllen. Gerade neue, leistungsfähige Großwärmepumpen und elektrische Infrarotstrahler sind gefragt. Andererseits arbeiten die Hersteller an Produkten, die speziell auf die schrittweise Erhöhung des Wasserstoff- beziehungsweise Biogasanteils im Netz abgestimmt sind. „In Summe wird ein Kunde in den nächsten zwei bis drei Jahren aus deutlich mehr klimafreundlichen Produkten auswählen können als heute“, erklärt Schwank

    Das neue GEG ist zu bewältigen

    Die öffentlich geführte Diskussion sowie die mitunter komplett gegensätzlichen Sichtweisen auf die Anforderungen und Realisierbarkeit des Heizungsgesetzes haben dazu geführt, dass das final verabschiedete GEG deutlich technologieoffener gestaltet ist als die ersten Entwürfe. Es gibt verschiedene Lösungswege, wie es in Hallenbauten erfüllt werden kann. Einige sind mit wenig Planungsaufwand zu realisieren, andere erfordern bei der Auslegung einen genauen Blick in die Nutzung der Hallenbauten.

    Darum ist Bauherren, Planern und Betreibern von Industriehallen zu raten, einen GEG-Experten hinzuzuziehen, der die verschiedenen Erfüllungsoptionen sowohl systemneutral, zukunftsorientiert als auch mit einem ganzheitlichen Blick auf Wirtschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit bewertet. Denn klar ist: Unternehmen müssen sich die neue Heizung auch morgen noch leisten können.

    2 Die Grafik zeigt die pauschalen Optionen, die im Gesetz genannt sind und damit keinen weiteren Nachweis benötigen.

    Bild: Schwank

    2 Die Grafik zeigt die pauschalen Optionen, die im Gesetz genannt sind und damit keinen weiteren Nachweis benötigen.

    Gebäudeenergiegesetz

    Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie einen Überblick zum Gebäudeenergiegesetz für Wohngebäude und Nichtwohngebäude (Industriebau):

    https://t1p.de/GEB231059

    GEB Dossier

    Grundlegende Informationen zum -Thema -finden Sie auch in -unserem Dossier Gebäudeenergiegesetz mit -Beiträgen und News aus dem GEB:
    www.geb-info.de/gebaeudeenergiegesetz-geg

    Professor Friedhelm Schlösser
    ist Geschäftsführer der Firma Schwank und Präsidiumsmitglied der Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und Wasserfach (FIGAWA). Außerdem ist er Landesvorsitzender des Verbands Deutscher Ingenieure in Nordrhein-Westfalen und Präsident des europäischen Verbands der Hersteller von Gas-Infrarot-Heizstrahlern (ELVHIS).

    Bild: Schwank GmbH

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