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Arbeiten im Ruhestandsalter

Ü-68-Junkies

Energieberater und ihre Mitarbeiter werden älter – was unsere demografische Situation angeht, stellen sie damit ein Spiegelbild der Gesellschaft dar. Für abhängig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, stellt sich die Frage, wann und zu welchen Rentenbezügen sie idealerweise in den Ruhestand eintreten. Grundlage hierfür ist die zu erwartende Altersrente, vielleicht sind es auch die Bezüge des Ehe- beziehungsweise Lebenspartners. Der Abgleich mit dem angestrebten Lebensstandard zeigt möglichen finanziellen Handlungsbedarf, vielleicht auch Spielräume auf.

Nicht jeder sehnt das Ende des Berufslebens herbei. Zunehmend mehr Betroffene möchten die Struktur und den Inhalt ihres bisherigen Lebens beibehalten und weiterhin berufstätig sein, andere wollen, … müssen vielleicht die knappe Rente aufbessern. Bei ihren Arbeitgebern rennen sie häufig offene Türen ein, wird es doch einerseits zunehmend schwieriger, neue Mitarbeiter zu gewinnen. Anderseits kann im Fall einer guten und langen Zusammenarbeit davon ausgegangen werden, dass deren Fortsetzung für beide Seiten von Vorteil sein wird.

Es bestehen durchaus vielfältige Möglichkeiten, den Renteneintritt zu gestalten. Dass der Gesetzgeber widersprüchliche Signale sendet, indem er sowohl die vorgezogene Altersrente nach 45 Beitragsjahren anbietet als auch das Weiterarbeiten nach Ruhestandeintritt fördern möchte, erleichtert die Entscheidung beziehungsweise die Auswahl der Alternativen nicht.

Finanziell lohnt sich das Weiterarbeiten, denn ab dem 1. Januar 2026 fördert der Gesetzgeber diese Entscheidung mit der Aktivrente: Rentnerinnen und Rentner in Deutschland können dann bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Wohlgemerkt zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente, sofern das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht ist. Wie sich die letztendliche Entscheidung auf die (spätere) Rentenhöhe, Steuern und Sozialversicherung auswirkt, zeigt der Beitrag auf, um sowohl Arbeitgebern als auch Mitarbeitern das bestmögliche Vorgehen zu ermöglichen.

Arbeitsrechtliche Regelungen

Ein Arbeitsvertrag endet keineswegs automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Zwar ist das in den meisten Arbeits- und Tarifverträgen so geregelt, allerdings kann das Arbeitsende – auch befristet – aufgeschoben werden (§ 41 SGB VI). Für die Beschäftigung von Ruheständlern gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen, beispielsweise was Arbeitszeit oder den Urlaubsanspruch angeht.

Manche Arbeitsverträge koppeln das Ende des Arbeitsverhältnisses an den Rentenbezug. Ist jedoch festgelegt, dass dies gilt, sobald die Rente „des Alters Weges in voller Höhe fließt“, kann die Auszahlung einer Teilrente bis zu 99 Prozent erfolgen. Eine Befristung ist sachgrundlos nicht möglich, sofern nicht bereits ein entsprechendes Arbeitsverhältnis bestand.

Bei Neueinstellungen ist eine sachgrundlose Befristung maximal für zwei Jahren möglich. Da die meisten Energieberater jedoch Kleinbetriebe sind und zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigen, stellt der Kündigungsschutz keine Einstellungsbarriere dar. Da zur gesetzlichen Rente unbegrenzt hinzuverdient werden kann, gibt es keine Restriktionen. Allerdings ist die Entscheidung zum Rentenbezug nicht revidierbar.

Steuerliche Aspekte

Mit der nachgelagerten Versteuerung sind Beiträge für die Rentenversicherung steuerfrei, allerdings unterliegt die gesetzliche Rente der Besteuerung – ab 2040 zu 100 Prozent. Wer 2025 in Rente geht, muss 83,5 Prozent seiner Rentenbezüge versteuern. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Renteneintritts. Dann wird der Rentenfreibetrag ermittelt, welcher im weiteren Verlauf unverändert bleibt. Bei einer Durchschnittsrente von 1.623 Euro ist der steuerliche Grundfreibetrag 12.096 Euro bereits überschritten. Damit wird die Erstellung einer Steuererklärung und die Abführung von Einkommensteuer zum Regelfall.

Kommt ein Arbeitseinkommen hinzu, steigen die Einnahmen und damit die steuerliche Belastung. Auf das Arbeitseinkommen führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ab, allerdings ist die später ermittelte, tatsächliche Belastung bei zusätzlichem Rentenbezug höher. Deshalb sollte ein Betroffener, der im ersten Jahr Rente und Arbeitseinkommen bezieht, mit Nachzahlungen rechnen. Für die folgenden Jahre legt das Finanzamt Vorauszahlungen fest, die jährlich angepasst werden. Ein Steuerberater kann eine valide Schätzung vornehmen. Betroffene, die gemeinsam mit dem Ehepartner steuerlich veranlagt werden, sollten dessen Einkommenssituation berücksichtigen.

Minijob

Bei einem Minijob erfolgen die Besteuerung und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge pauschal durch den Arbeitgeber. Entsprechend unbürokratisch und beliebt ist diese Beschäftigungsform bei Ruheständlern. Da ab 2026 maximal 603 Euro monatlich verdient werden dürfen, ist allerdings der Umfang der Tätigkeit beschränkt. Gewisse Schwankungen sind möglich, sofern die jährliche Höchstgrenze nicht überschritten wird – allerdings darf die jährliche Gesamtsumme von 7.236 Euro ab 2026 nicht binnen weniger Monate verdient werden.

Sozialversicherung

Bei einer regulären Beschäftigung fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Da deren Höhe mittlerweile bei 40 Prozent des Einkommens liegt, sind sie für die Beteiligten oft bedeutsamer als die steuerliche Belastung. Der Gesetzgeber möchte die Beschäftigung von Ruheständlern für Unternehmen nicht kostengünstiger als die anderer Mitarbeiter machen, was dazu führt, dass bei den Sozialversicherungsbeiträgen allenfalls geringe Einsparungen möglich sind.

Kranken- und Pflegeversicherung sind von beziehungsweise für Ruheständler voll zu zahlen – ebenso die Arbeitslosenversicherung. Mit Eintritt der Regelaltersgrenze entfällt die Einzahlung für das Krankengeld und die Arbeitslosenversicherung. Unabhängig davon, ob Renten- und Arbeitseinkommen bestehen, muss der Arbeitgeber immer seinen Beitrag für die Rentenversicherung leisten, auch wenn der Betroffene davon nicht (mehr) profitiert. Davon unabhängig können Ruheständler entscheiden, ob sie nach Eintritt des Ruhestandsalters Einzahlungen leisten oder nicht.

Einfach weiterarbeiten

Jeder Mensch darf so lange arbeiten, wie er mag, auch über die Regelarbeitsgrenze hinaus weiterbeschäftigt sein. Es gibt keine Zuverdienstgrenzen mehr. Für jeden Monat zusätzliche Arbeit erwirbt der Betroffene eine um 0,5 Prozent höhere Rente, wenn er auf den Rentenbezug während der (weiteren) Berufstätigkeit verzichtet. Damit ergibt sich aus einem Jahr weiterer Arbeit eine Steigerung von sechs Prozent, die über die gesamte Bezugsdauer Bestand hat.

Bei einer Durchschnittsrente von 1.583 Euro sind dies monatlich 95 Euro. Zusätzliche Einzahlungen führen bei einem Durchschnittseinkommen zu einem zusätzlichen Rentenpunkt, die dauerhafte Steigerung beträgt 37,60 Euro monatlich nach Rentenbeginn. Insgesamt nimmt damit die jährliche Rente um etwa 130 Euro monatlich zu, wenn der Renteneintritt um ein Jahr über die Regelarbeitsgrenze hinaus verschoben und Einzahlungen geleistet werden.

Die Entscheidung, ob neben dem Verdienst eine Rente oder durch spätere Inanspruchnahme eine höhere Rente bezogen wird, ist schlussendlich eine Wette auf die Lebenserwartung. Es dauert ungefähr zwölf Jahre, bis die ausgezahlte Rente den Verzicht eines Jahres ausgleicht. Ein Verzicht lohnt sich also nur, wenn die erworbenen Ansprüche sehr niedrig sind und nicht zum Erhalt des angestrebten Lebensunterhaltes ausreichen. Vorteilhafter ist es meistens, Einkommen und Rente zu beziehen.

Vorgezogene Rente mit 45 Beitragsjahren

Das genaue Eintrittsalter der vorgezogenen Rente verschiebt sich mit der stufenweisen Zunahme auf das Regeleintrittsalter von 67 Jahren. Auf der der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung können die persönlichen Daten ermittelt werden. Da es keinerlei Abschläge gibt, sollte diese Rente in jedem Fall bezogen werden.

Rentenbeiträge auf ein Arbeitseinkommen sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Pflicht. Um ein mögliches Ende des Arbeitsvertrags und damit des Berufslebens aufgrund des Renteneintritts auszuschließen, kann ein Teilrente bis zu 99 Prozent bezogen werden. Auch für diesen Fall informiert die Deutsche Rentenversicherung mithilfe eines Rechentools das mögliche Eintrittsalters auf Basis des Geburtsjahres.

Vorgezogene Rente mit 35 Beitragsjahren

Die Entscheidung basiert auf einer komplizierten Berechnung. Grundsätzlich gleichen die Beiträge die Kürzung von 0,3 Prozent für jeden Monat eines vorgezogenen Renteneintritt selten vollständig aus. Kompliziert wird die Ermittlung, weil meistens in höherem Alter mehr verdient wird und damit mehr Rentenpunkte erworben werden.

Geht man von 35 Jahren Durchschnittseinkommen aus, wurden 35 Rentenpunkte erworben. Jedes Jahr mehr Einzahlungen erhöht die Rente um 2,9 Prozent, der Rückgang beträgt jedoch 3,6 Prozent. Jede beispielhafte Berechnung beruht auf pauschalisierten Annahmen. Erreicht ein Betroffener das 76. Lebensjahr, wandelt sich der Vorteil des früheren Rentenbezuges – höhere Gesamteinkünfte – in einen Nachteil – dauerhaft niedrigere Rentenbezüge – um. Zusätzlich ist der Verdienst bei längerer Berufstätigkeit zu berücksichtigen.

Informationen einholen

Aufgrund der Grundsätzlichkeit ist es ratsam, Entscheidungen sorgfältig vorzubereiten. Die Deutsche Rentenversicherung hilft bei Fragen zu Rentenhöhe, versicherten Zeiten und Handlungsmöglichkeiten. Zudem stehen Versicherungsälteste für persönliche Gespräche zur Verfügung. Allerdings ist den Beratern keine steuerliche Auskunft erlaubt. Hierfür muss der persönliche Steuerberater herangezogen werden.

Weitere, umfangreiche Informationen finden sich im Internet unter www.finanztip.de. Da eine unabhängige Stiftung hinter dem Angebot steht, sind die Informationen nicht durch das Eigeninteresse des Anbieters beeinträchtigt. Informative Fachbücher bietet zudem Finanztest an, ein Tochterunternehmen der Stiftung Warentest.

Klarheit schaffen

Wie oben aufgezeigt, war in der Vergangenheit der Eintritt des Ruhestandsalters mit dem Austritt aus dem Berufsleben verbunden. Die heutigen vielfältigen Möglichkeiten erlauben es, dass aus einer passiven Akzeptanz eine aktive Entscheidung wird. Nicht selten warten jedoch Arbeitgeber und Mitarbeiter darauf, dass der jeweils Andere seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer zukünftigen Zusammenarbeit aufzeigt.

So kann wertvolle Zeit verstreichen. Inhaber und Mitarbeiter sollten sich deshalb frühzeitig über die Optionen unterhalten und sich darüber einig sein, ob, wann und wie es mit der Berufstätigkeit weitergehen soll. Dabei sollte man stets selbst den ersten Schritt machen.

In den vergangenen Jahren ist das durchschnittliche Alter, in dem Altersrenten erstmalig in Anspruch genommen wurden, weiter gestiegen. Betrug es im Jahr 2003 noch 62,9 Jahre bei Frauen und Männern, so lag es 2024 ebenfalls für beide Geschlechter bei 64,7 Jahren.

Bild: DRV

In den vergangenen Jahren ist das durchschnittliche Alter, in dem Altersrenten erstmalig in Anspruch genommen wurden, weiter gestiegen.
Betrug es im Jahr 2003 noch 62,9 Jahre bei Frauen und Männern, so lag es 2024 ebenfalls für beide Geschlechter bei 64,7 Jahren.

Buchtipp: Berufliche Möglichkeiten im ­Ruhestand

Unser GEB-Autor Thomas Schneider ist auch Buchautor – nach seinem ersten Fachbuch „Compliance“ hat er auch sein zweites Werk einem sehr aktuellen Thema gewidmet: Nämlich der Frage, wie geht es weiter, nach dem Eintritt ins Ruhestandsalter!? Viele Menschen sind Mitte 60 noch körperlich und geistig fit, wollen aktiv bleiben und ihre Freizeit nicht nur für Hobbys oder andere unerfüllte Wünsche nutzen. Einige müssen, viele können noch beruflich tätig sein. Nach dem Eintritt in den Ruhestand fehlt oft eine klare Tagesstruktur, soziale Kontakte nehmen ab und zusätzliches Einkommen ist willkommen. Das Buch entwickelt praxisorientierte Lösungen. Es zeigt Strategien auf, auch bei der Entwicklung von Geschäftsideen, und es beleuchtet wichtige Aspekte des Arbeits-, Steuer- und Sozialrechtes.

Thomas Schneider, Berufliche Möglichkeiten im Ruhestand, 174 Seiten, 29,99 Euro, Softcover: ISBN 978-3-658-47554-3, E-Book: ISBN 978-3-658-47555-0, Springer Fachmedien Wiesbaden / Springer Nature, 2025

Thomas Schneider
ist Diplom-Kaufmann und als freiberuflicher Berater im Bereich Interne Revision und Compliance tätig. Publizist von Fachbeitrrägen und Fachbuchautor.

Bild: Thomas Schneider

GEB Dossier

Grundlegende Informationen zum Thema finden Sie auch in unserem Dossier Energieberatung mit Beiträgen und News aus dem GEB:

www.geb-info.de/energieberatung

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