Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hält die Branche weiter in Atem. Schließlich enthält der Kabinettsbeschluss alle strittigen Punkte, die auch schon im Eckpunktepapier Ende Februar vorgelegt wurden. Dazu zählen: Die 65-Prozent-Regel wird durch die sogenannte Bio-Treppe ersetzt, Öl- und Gasheizungen können weiter betrieben werden, die Beratungspflicht beim Heizungstausch entfällt. Sollte das Gesetz tatsächlich noch vor der Sommerpause des Bundestages beschlossen werden, ist das Thema daher noch lange nicht abgehakt.
Jan Karwatzki vom Öko-Zentrum NRW rechnet mit einer Klagewelle gegen das GModG ab dem Tag seines Inkrafttretens. Die Deutsche Umwelthilfe beispielsweise macht sich schon bereit für den Gang vor die Gerichte. „Wir werden rechtlich nichts unversucht lassen, um das Gebäudemodernisierungsgesetz in seiner jetzigen Form zu stoppen“, sagt Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz.
Laut Karwatzki hätten entsprechende Klagen durchaus Erfolgschancen. Denn das GModG verstößt möglicherweise gegen das Grundgesetz. Zu diesem Schluss kommt etwa ein Gutachten der Klimaunion – des Zusammenschlusses von CDU- und CSU-Mitgliedern, die sich für eine ambitionierte Klimapolitik einsetzen. Das Gesetz sei mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig“, heißt es dort.
Und weiter: „Die ersatzlose Streichung des Paragraphen 72 GEG schafft eine strukturelle Regelungslücke, die den zeitlich unbegrenzten Weiterbetrieb fossiler Bestandsheizungen über das verfassungsrechtlich gebotene Enddatum der Klimaneutralität (2045) hinaus ermöglicht.“ Damit verstoße das Gesetz gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, die gesetzlichen Klimaziele einzuhalten. Aus dem Grundgesetz ergebe sich außerdem, dass der Gesetzgeber ein einmal erreichtes Schutzniveau im Klimaschutz nicht ohne sachlichen Grund und gleichwertigen Ersatz senken darf.
Karwatzki berichtet, dass es mittlerweile mehrere Rechtsgutachten gibt, die aus Artikel 20a Grundgesetz faktisch ein Verschlechterungsverbot für bestehende Klimaschutzmaßnahmen ableiten. „Vor diesem Hintergrund erscheint es sehr fraglich, ob die Streichung der 65-Prozent-Vorgabe verfassungsrechtlich Bestand hätte.“
Abschied von den Klimazielen
Bereits nach Vorstellung des Eckpunktepapiers hat das Öko-Institut die Auswirkungen des GModG auf die Klimaziele analysiert. Das Ergebnis: Die vorgesehenen Maßnahmen vergrößern laut dem Öko-Institut die bereits bestehende Lücke der nationalen Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes erheblich – und zwar um weitere fünf bis acht Millionen Tonnen CO2 im Jahr 2030. Auch Jutta Betz, Vorstand vom Deutschen Energieberater Netzwerk (DEN), stellt fest: „Mit diesem Gesetz verabschieden wir uns nun ganz offiziell und ohne erkennbaren Mehrwert von unseren Klimazielen.“ Und der Energieberatendenverband GIH bemängelt unter anderem, dass ein klarer Transformationspfad bis 2045 fehle. Dies verringere Investitionssicherheit und verhindere langfristige Orientierung.
Doch die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Bis es zu entsprechenden Urteilen kommt, könnten Jahre vergehen, befürchtet Karwatzki. Möglicherweise gibt es keine rechtliche Klarheit, bis die Legislaturperiode beendet ist. „Es sorgt nicht gerade für Planungssicherheit, wenn man nicht weiß, welche Punkte in einem Gesetz bestehen bleiben und welche eventuell nicht“, sagt Karwatzki.
Handwerklich schlecht und praxisfern
Doch nicht nur die Verunsicherung wird durch das GModG nach Meinung vieler Verbände weiter bestehen. Auch der Plan, bürokratische Hürden durch das neue Gesetz abzubauen, dürfte nicht aufgehen. Zumindest legt dies die Einschätzung des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) nahe – eines unabhängigen Beratungsgremiums der Bundesregierung. In der Bild-Zeitung hat NKR-Chef Lutz Goebel den Gesetzentwurf als eines der handwerklich schlechtesten und praxisfernsten Vorhaben bezeichnet, die dem Normenkontrollrat je vorgelegt worden seien. Der Text sei in weiten Teilen kaum verständlich und für Betroffene nicht nachvollziehbar. Das Gesetz verursache zudem zusätzliche Bürokratie- und Beratungskosten.
Dass der Beratungsbedarf bei Hauseigentümern wachsen werde, glauben auch Experten wie Karwatzki oder GIH-Bundesgeschäftsführer Benjamin Weismann, der darüber im Podcast Gebäudewende des Gebäude-Energieberater gesprochen hat (Folge 46). Bei steigender Unsicherheit bei Bürgerinnen und Bürgern wachse die Bedeutung unabhängiger Energieberatung, so Weismann.
Der Bundesverband Wärmepumpe merkt an, dass die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nicht allein von der Installation der Heizungsanlage selbst abhängt, sondern teilweise von späteren Brennstoffentscheidungen, Tarifmodellen, technischen Betriebsweisen und zusätzlichen Nachweispflichten. „Die neuen Regelungen bieten Verbrauchern dabei weniger Orientierung als das bisherige Recht“, schreibt der Verband in einer Stellungnahme. Ohne fachliche Beratung sei kaum nachvollziehbar, welche Anforderungen im konkreten Fall gelten und welche Pflichten langfristig einzuhalten seien.
Beratungspflicht wird abgeschafft
Doch trotz erhöhtem Bedarf wird die Beratungspflicht beim Heizungstausch im GModG abgeschafft. Auch das stößt auf heftige Kritik. Das DEN etwa reagiert in seiner Stellungnahme zum GModG mit Unverständnis: „Bereits in der Vergangenheit haben wir eindringlich davor gewarnt, dass ein Wegfall von fachlicher Aufklärung letztlich zu einem Akzeptanzverlust energetischer Sanierungen beim Endverbraucher führt und die Energiewende ausbremst. Wenn Bauherren ohne verbindliche Expertenbegleitung agieren, drohen – gerade bei diesem neuen Fokus auf Biogas – unweigerlich Fehlinvestitionen mit schwerwiegenden ökonomischen Folgen.“ Eine qualifizierte Beratung sei der Schlüssel für einen sozialverträglichen, klimaneutralen Gebäudebestand.
Gerade beim Thema Sozialverträglichkeit sieht der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland ebenfalls Schwächen beim GModG. Zwar sei grundsätzlich zu begrüßen, dass zusätzliche Kosten aus der Bio-Treppe sowie steigende Netzentgelte und CO2 -Kosten nicht vollständig auf Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden sollen. „Die Regelung bleibt jedoch mangelhaft, weil nur 50 Prozent der Kosten von den Vermietenden übernommen werden sollen, und das auch nur bis zu einer Beimischungsquote in Höhe von 30 Prozent, obwohl die Quote ab 2040 bei 60 Prozent liegen soll“, sagt der Vorsitzende Olaf Bandt. Auf diese Weise werde ein zu großer Teil der Mehrkosten auf die Mietenden abgewälzt – obwohl diese in der Regel keinen Einfluss auf die Wahl des Heizsystems hätten.
Immerhin: Das geplante Gesetz enthält in seiner jetzigen Form bereits mehrere Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie. Dazu zählen zum Beispiel die Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude, die Ermittlung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus von Neubauten sowie die Solarpflicht. Dagegen haben sich bisher noch keine Kritiker positioniert.
Bild: Bundesverfassungsgericht