
Bild: Dominik Butzmann
Das „Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“, das im April vom Bundestag verabschiedet wurde, regelt den Einsatz von Smart Metern und macht es einfacher, variable Stromtarife zu nutzen.
Ab 2025 ist der Einbau von intelligenten Messsystemen (Smart Metern) für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6000 Kilowattstunden oder einer PV-Anlage mit mehr als sieben Kilowatt Leistung verpflichtend. Bis 2030 sollen alle diese Haushalte mit Smart Metern ausgestattet sein. Haushalte mit einem geringen Stromverbrauch können den Einbau eines intelligenten Stromzählers einfordern.
Bislang kritisierten Verbraucherschützer, dass vor allem wohlhabendere Haushalte mit flexiblen Verbrauchseinheiten wie Wärmepumpen oder E-Autos von dynamischen Stromtarifen profitieren könnten, da hier der Anteil planbarer Stromverbräuche besonders hoch sei. Bei normalen Haushalten rentierten sich dynamische Stromtarife weniger, da das Einsparpotenzial geringer sei und von den Kosten für die Smart Meter aufgezehrt werden könnten. Dem hat der Gesetzgeber nun mit verbindlichen Preisobergrenzen von 20 Euro entgegengewirkt. „Der Betrieb von Trockner, Waschmaschine oder Geschirrspüler, welcher immerhin 22 Prozent des Strombedarfs ausmacht, lässt sich optimieren. Nach Abzug der jährlichen Kosten für die Smart Meter gehen wir bei diesen Haushalten von einem Einsparpotenzial in Höhe von einigen hundert Euro jährlich aus“, erklärt Jan Rabe, CEO von Rabot Charge, das variable Stromtarife anbietet. Das Sparpotenzial für Haushalte mit Wärmepumpen oder E-Autos schätzt er auf 1000 Euro jährlich und mehr. Rabot Charge bietet wie einige andere Start-ups Energiemanagementlösungen auch für private Kunden an.
Außerdem könnten Mieterstromprojekte davon profitieren. Im Gegensatz zum physischen Summenzähler, der bisher in der Regel installiert werden musste, können nun Smart Meter zum Einsatz kommen, um Stromerzeugung aus Photovoltaik und den Stromverbrauch der Nutzer innerhalb einer Liegenschaft digital zu erfassen und dann mittels Software zu bündeln. Anbieter dieser Lösungen argumentieren mit deutlichen Vorteilen für die Verteilnetzbetreiber bei der Abrechnung für Kunden, die neu in den Mieterstrom kommen oder auf einen anderen Tarif wechseln wollen.
Da die Messlokations-ID für Zähler in der Kundenanlage erhalten bleibt, wird der Wechselprozess in und aus dem Mieterstrommodell drastisch vereinfacht. Falls Parteien wieder aus dem Mieterstrommodell aussteigen, kann der Verteilnetzbetreiber eine Marktlokations-ID für eine bekannte Messlokation anmelden. Der Außeneinsatz für einen Zählerwechsel entfällt.
Durch den Summenlastgang im Lokationsbündel fällt kein manueller Aufwand beim Verteilnetzbetreiber für das Herausbilanzieren von Nichtteilnehmer:innen hinter dem Summenzähler an. Somit stellt das Modell einen skalierbaren und zukunftsfähigen Ansatz für die kommende Vielzahl an Mieterstromprojekten dar, ohne den jeweiligen Verteilnetzbetreiber zu überfordern.
Beim Mieterstrom könnten weitere Erleichterungen mit der Photovoltaik-Strategie kommen, die Robert Habeck vorgestellt hat. Mieterstrom-PV-Anlagen sollen künftig auch auf benachbarten Nichtwohngebäuden und unter Umständen sogar auf reinen Gewerbegebäuden möglich sein. Nach dem Vorbild der „gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage“ in Österreich sollen Strommengen aus einer PV-Anlage hinter dem Netzverknüpfungspunkt anteilig den Bewohnern zugerechnet werden können. Diesen steht die Teilnahme am Versorgungsmodell frei. Die Reststrombelieferung erfolgt über die weiterhin bestehenden Stromlieferverträge. Beides ist aber noch in der Debatte.
Mieterstromlösungen und Balkon-PV haben es künftig einfacher
Weitere Erleichterungen könnte es für Balkon-PV geben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht sich dafür stark, diese in den Katalog der nach dem Wohnungseigentumsgesetz privilegierten Maßnahmen aufzunehmen. Neu in die Strategie aufgenommen wurde, dass die rechtliche Verklammerung einer Balkon-PV-Anlage mit einer bestehenden Dachanlage ausgeschlossen sein soll, wenn sich beide Anlagen auf demselben Grundstück befinden. Privilegierte Baumaßnahmen sind für einzelne Miteigentümer umsetzbar, auch wenn sie damit auf der Eigentümerversammlung in der Unterzahl sind. Sie müssen anfallende Kosten selbst tragen, dürfen aber die privilegierten Modernisierungsmaßnahmen auch gegen den Willen der Mehrheit umsetzen.
Für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gibt es einen Kabinettsentwurf, der aber noch durch Bundesrat und Parlament verabschiedet werden muss. Der Bund und die Länder werden zur Umsetzung der EU-Vorgaben verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergieeinsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) erbringen. Das Gesetz sieht vor, dass der Bund seine notwendigen Energieeffizienzmaßnahmen im nächsten Integrierten Klima- und Energieplan (NECP) zusammenfasst und der EU-Kommission übermittelt.
Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor, mit dem Ziel, jährlich
zwei Prozent Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Länder eigenständig. Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 GWh) werden verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in konkreten Plänen zu erfassen und zu veröffentlichen.
Abwärme soll künftig besser genutzt werden. Hierzu werden Unternehmen verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, zu verwenden. Besondere Anforderungen gelten an Rechenzentren.
Umstritten ist der Ansatz, dass generell auf Energieeinsparung gesetzt wird, auch wenn diese aus erneuerbaren Quellen stammt. Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz begrüßt das: Ein positiver Aspekt, der im Kabinettsentwurf für das Energieeffizienzgesetz aufgegriffen wurde, sei, dass auch klimaneutrale Unternehmen angehalten werden sollen, Energiemanagementsysteme zu betreiben, so der Verband. „Erneuerbare Energien sind kostbar und dürfen nicht verschwendet werden. Nur so lässt sich das gesamte Energiesystem zügig und bezahlbar auf Klimaneutralität umstellen. Das stärkt auch die Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaft”, sagt Verbandschef Christian Noll. Ifo-Chef Clemens Wüst meinte dagegen, dass das die Unternehmen zu stark belaste.

Bild: Einhundert Energie