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Neuregelungen 2026: Solarstromhandel wird möglich

Mit dem neuen Jahr treten auch neue Regeln für die Photovoltaik in Kraft. Denn mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat der Bundestag noch im November 2025 unter anderem beschlossen, dass der Strom aus Photovoltaikanlagen auch von mehreren Verbrauchern genutzt werden kann. Dazu wurde das sogenannte Energy Sharing ins Gesetz eingefügt.
Das heißt, der Betreiber der Solaranlage kann den Strom mit anderen Letztverbrauchern gemeinsam nutzen und diesen auch – anders als bei der schon bisher möglichen gemeinschaftlichen Versorgungsanlage – durch das Verteilnetz leiten. Voraussetzung ist, dass die gemeinschaftliche Nutzung nicht für gewerbliche Energieversorger möglich wird.

Handel in der Region möglich

Die Regelung ist für Privatpersonen sowie kleine und mittlere Gewerbebetriebe vorgesehen, die ihren Strom mit Nachbarn oder Verbrauchern teilen, die sich im gleichen Ort befinden. Eine Lieferung über große Entfernungen ist nicht möglich. Denn bis zum 1. Juni 2028 ist das Energy Sharing nur innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers gestattet. Auch danach gibt es keine komplette Öffnung. Denn dann ist die gemeinsame Nutzung zusätzlich auf das Bilanzierungsgebiet von benachbarten Verteilnetzbetreibern in der gleichen Regelzone gestattet.

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Liefervertrag vorgeschrieben

Für die gemeinschaftliche Nutzung des Stroms muss der Anlagenbetreiber mit den belieferten Verbrauchern einen Liefervertrag abschließen. Zusätzlich muss er aber auch noch einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abschließen, für den das Gesetz konkrete Vorgaben festlegt. So muss der Umfang der gemeinsamen Nutzung der erzeugten Strommengen durch den Abnehmer festgeschrieben sein. Dazu müssen die Vertragspartner einen Verteilungsschlüssel festlegen. Die Preise für die Lieferung wiederum können frei bestimmt werden. Aber sie müssen vorher festgelegt sein.

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Für die Bilanzierung und Abrechnung ist die Messung der Stromerzeugung der Solaranlage und des Stromverbrauchs der Nutzer der Sonnenenergie vorgeschrieben. Dies kann mit einer Zählerstandsgangmessung gemäß Messstellenbetriebsgesetz oder einer viertelstündlich aufgelösten registrierenden Leistungsmessung umgesetzt werden. Dies gilt auch für Strommengen, die zwischengespeichert werden.

Netzbetreiber müssen Geschäftsmodell zulassen

Den Netzbetreibern wird vorgeschrieben, dass sie diese gemeinschaftliche Nutzung des Stroms zulassen müssen. Dies wird unterstützt durch die neue Regelung im Paragraph 20 des EnWG. Demnach sind die Netzbetreiber nicht mehr nur dafür verantwortlich, dass Stromerzeugungsanlagen diskriminierungsfrei angeschlossen werden, sondern auch für den diskriminierungsfreien Anschluss von massengeschäftstauglichen Abrechnungs- und Kommunikationssystemen.

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Netzentgelte bleiben bestehen

Damit könnte der freie Energiehandel zwischen Anlagenbetreibern und Verbrauchern über das Verteilnetz ab 1. Juni 2026 starten. Ob dies in der Praxis auch tatsächlich so passiert, ist mehr als fraglich. Denn die Netzentgelte bleiben bestehen. Auf diese Weise hat die Bundesregierung nur minimal die Vorgaben aus Brüssel umgesetzt. Denn die EU-Regelung fordert, dass das Energy Sharing diskriminierungsfrei möglich gemacht wird. Allerdings gibt es keine Vorgaben, wie dies zu regeln ist. „Damit aus dem Konzept ein funktionierendes Geschäftsmodell vor allem für Bürgerenergiegesellschaften werden kann, sind aber noch zusätzliche Anreize nötig“, weiß Oliver Hummel, Vorstandsvorsitzender des Ökoenergieversorgers Naturstrom.

Kommunikationsplattform schaffen

Auch für den Netzanschluss von Solaranlagen gelten neue Regelungen, die allerdings nicht praxistauglich genug sind. So müssen die Netzbetreiber eine gemeinsame bundeseinheitliche Internetplattform schaffen, über die Daten für den Netzzugang ausgetauscht werden können. Ein bundeseinheitlicher Standard für diesen Netzzugang fehlt aber weiterhin. So müssen Planer auch in Zukunft die Regelungen eines jeden Netzbetreibers kennen. Zudem ist bisher noch nicht vorgeschrieben, wann diese Plattform gestartet werden muss. Dies wird noch von der Bundesnetzagentur festgelegt.

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Solarpflicht in NRW wird ausgeweitet

Eine weitere neue Regelung betrifft ausschließlich Hauseigentümer in Nordrhein-Westfalen. Denn zum Jahreswechsel tritt die Solarpflicht auch bei der Dachsanierung in Kraft. Bisher mussten nur Bauherren auf ihren Neubauten Solaranlagen errichten. Voraussetzung ist, dass die Dachhaut komplett saniert wird und die Nutzfläche des Gebäudes über 50 Quadratmeter liegt. Ausnahmen gelten auch, wenn die Installation der Solaranlage technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist – etwa wenn das Dach komplett oder zum größten Teil verschattet ist. Damit ist NRW das sechste Bundesland nach Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg und Niedersachsen, das die Solarpflicht bei der Dachsanierung einführt. Auch in Bayern gilt die Solarempfehlung bei der Sanierung von Dächern. (su)