Mit Blick auf viele Berichte und Nachfragen von Hauseigentümern stellt die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) klar, dass die Auswirkungen des Solarspitzengesetzes auf die Wirtschaftlichkeit einer Solaranlage nur marginal sind. Bei diesem Gesetz geht es unter anderem darum, dass bei negativen Strompreisen die Betreiber von neuen Solaranlagen keine Einspeisevergütung mehr bekommen – uns zwar schon ab der ersten Viertelstunde.
Diese Zeiten werden addiert und über einen bestimmten Schlüssel an die maximale Vergütungsdauer von 20 Jahren angehängt. „Die neue Regelung ist deshalb nicht zwangsläufig ein Nachteil“, stellt DGS-Geschäftsführer Jörg Sutter klar.
Anlagen müssen regelbar sein
Dazu kommen noch Vorgaben für die Regelbarkeit der Anlagen durch den Netzbetreiber. Diese muss mit dem Einbau eines intelligenten Messsystems mit einer Steuerbox sichergestellt werden. Solange noch kein solches Smart Meter Gateway eingebaut ist, kann die Einspeisung von Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung auch auf 60 Prozent der Nennleistung gedrosselt werden, bis ein solches Messsystem mit Steuerbox eingebaut ist. „Das kann, je nach zuständigem Messstellenbetreiber, nach wenigen Wochen oder auch erst in Jahren sein“, weiß Jörg Sutter.
Nennleistung ist entscheidend
Wer einen Batteriespeicher oder eine Wallbox für das Elektroauto einbaut, ist ohnehin verpflichtet, eine solche Steuerbox installieren zu lassen. Diese wird dann einfach für die Photovoltaikanlage mitgenutzt, erklären die DGS-Experten. Zudem weisen sie darauf hin, dass sich die 60-Prozent-Drosselung nur auf die Nenn-, aber nicht auf die Erzeugungsleistung bezieht.
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Der Eigenverbrauch ist damit nicht betroffen. Aber auch bei der Einspeisung wird die Nennleistung herangezogen. Liefert eine Anlage mit zehn Kilowatt Nennleistung nur neun Kilowatt Momentanleistung, dürfen maximal sechs Kilowatt eingespeist werden. Würden sich die 60 Prozent auf die Momentanleistung beziehen, was sie nicht tun, würde die Begrenzung auf 5,4 Kilowatt sinken.
Eigenverbraucher stoßen selten an die Regelgrenze
Tatsächlich liegt die Minderung in diesem Fall also nur bei drei und nicht bei 4,6 Kilowatt. Diese drei Kilowatt dürfen vor Ort aber eingespeichert oder direkt genutzt werden. „Mit diesem Beispiel wird schon klar: Die meisten neuen Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher, bei denen der Haushalt einen gewissen Stromverbrauch hat, werden in der Praxis nur selten die Regelgrenze erreichen und damit auch kaum finanziellen Verlust haben“, resümiert Sutter.
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Keine Verluste mit Speicher
Dennoch sind Installateure immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob der Ertrag dann nicht verloren geht und sich die Anlage nicht mehr rechnet. Die DGS informiert deshalb über die wichtigsten Fakten und gibt Entwarnung. „Photovoltaik lohnt sich auch weiterhin finanziell“, betont Jörg Sutter. „Wer schlau ist, nutzt die Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher und speichert den selbst erzeugten Solarstrom in der Mittagszeit zwischen oder nutzt ihn für große elektrische Verbraucher wie das Elektroauto. Dann kann das neue Gesetz sogar noch von Vorteil sein“, rät Jörg Sutter.
Verlängerung der Vergütung auch mit Speicher
Denn wer in Zeiten negativer Strompreise selbst erzeugten Solarstrom im Akku zwischenspeichert oder ihn für große elektrische Verbraucher nutzt, hat in der Zeit praktisch keinen Verlust. Diese Anlagenbetreiber können trotzdem noch von der nach 20 Jahren angehängten Zeit profitieren, erklärt der DGS-Experte. „Dies bezieht sich auf Standardanlagen mit Eigenverbrauch. Bei Volleinspeiseanlagen mit Südausrichtung sieht es anders aus“, schränkt Sutter ein.
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Die Auswirkungen simuliert
Für die Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen verweist er auf eine Untersuchung der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin. Dort haben Forscher in Simulationen gezeigt, dass eine südausgerichtete Volleinspeiseanlage rund neun Prozent Jahresertrag verlieren könnte, eine Anlage mit Ost-West-Ausrichtung jedoch nur 1,1 Prozent. „Derzeit wird in der Praxis ausschließlich diese Übergangsregelung mit der 60 Prozent-Drosselung umgesetzt“, beobachtet Sutter. „Ab 2028 werden Smart Meter allerdings auch bei Bestandsanlagen Pflicht. Spätestens dann wird sich die erste Regelung weiter durchsetzen. Deshalb arbeiten Hersteller von Stromspeicher- und Energiemanagementsystemen schon an neuen Programmierungen, welche die Auswirkungen der Regelungen im Solarspitzengesetz weiter abfedern können“, weiß der DGS-Chef. (su)