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Kabinettsentwürfe: Abregelung zum Nulltarif nur bis 18 Prozent des Jahresertrags

Die Minister und der Kanzler der Bundesregierung haben direkt vor einer bevorstehenden mehrwöchigen Pause ihrer regulären Kabinettssitzungen die offiziellen Entwürfe für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2027 und das sogenannte Netzpaket beschlossen. Vor allem das Netzpaket enthält nun offenbar einige zwar kleine, aber vielleicht nicht unwesentliche Abmilderungen der beabsichtigten Schlechtervergütung neuer Windenergie- und Photovoltaikanlagen in Gebieten mit Netzengpässen im Vergleich zum vorangegangenen Ministeriumsentwurf.

 Nun soll der vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeitete Mechanismus des neuen Redispatchvorbehalts der Netzbetreiber in Regionen mit Netzengpässen erst ab einem im Vorjahr aufgezeichneten Abregeln von fünf Prozent der Jahresstromerzeugung greifen. Der Ministeriumsentwurf war von drei Prozent Abregelung als bereits auslösende Schwelle ausgegangen. Verteilnetzbetreiber können also bei fünf Prozent abgeregelter Erzeugung im Vorjahr ein Gebiet als Netzengpassgebiet ausweisen. Um in diesem Gebiet eine überschüssige Grünstromeinspeisung zu vermeiden, können sie dort Erneuerbare-Energien-Anlagen abregeln, also redispatchen, ohne dass sie dafür den Betreibern die gesetzliche Entschädigung ihrer entgangenen EEG-Vergütungen zahlen müssen.

Projektierende Unternehmen, so geht die erklärte Zielsetzung des Redispatchvorbehalts, vermeiden dann den Bau und Netzanschluss neuer Anlagen in Netzengpassgebieten und planen neue Anlagen nur gemäß den vorhandenen Netzkapazitäten: dort, wo eben das Netz den Grünstrom aufnehmen kann.

Die Netzbetreiber sollen außerdem die Netzengpassregelung nur technologiespezifisch anwenden. Sie sollen also für Windenergieanlagen nur in einem Gebiet gelten, wo entsprechend viel Windkraft im Vorjahr nicht ins Netz durfte – und für Photovoltaikanlagen nur in Gebieten, wo die Netzbetreiber im Vorjahr viel Solarstromeinspeisung abgeregelt hatten.

Und schließlich dürfen die Redispatch-Eingriffe nicht uferlos und nicht so lang, wie ursprünglich im Bundeswirtschaftsministerium vorgesehen erfolgen: Bei Windkraft zum Beispiel in ausgewiesenen Windenergie-Vorranggebieten dürfen die Netzbetreiber maximal für 18 Prozent der Erzeugung das Netz entschädigungslos verschließen, außerhalb von ausgewiesenen Windparkplanungsgebieten sind maximal 20 Prozent entschädigungsloses Redispatch möglich. Außerdem dürfen die Netzbetreiber den Vorbehalt in einem Netzgebiet nicht länger als sechs und nicht sogar zehn Jahre lang aufrechterhalten. Allerdings ist eine Verlängerung um 1,5 Jahre erlaubt.

Für die Windkraft sieht das EEG nun ein Ausschreibungsvolumen zu den ohnehin vorgesehenen jährlichen Volumen von 15 Gigawatt (GW) in den Jahren 2027 und 2028 auch eine auf mehrere Jahre verteilte Ausschreibung weiterer 12 GW vorgesehen. Für Photovoltaik (PV) bleibt es beim schon im Ministeriumsentwurf vorgesehenen Aufstocken der Ausschreibungen für große Freiflächenanlagen auf 14 GW und das Absenken der Gebäude-PV-Auktionen auf 1,5 GW. Kleine Dachanlagen mit weniger als 25 Kilowatt Nennleistung sollen keine Förderung mehr enthalten aber für eine Übergangszeit von vier Jahren einen Bonus-Aufschlag von 1,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh) verrechnet bekommen können. Das hatte der jüngste Ministeriumsentwurf bereits in Aussicht gestellt.

Die energiepolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Nina Scheer, deutete allerdings an, dass seitens der Sozialdemokraten und damit des kleineren Koalitionspartners im wohl ab September beginnenden parlamentarischen Verfahren noch Widerstand zu erwarten sein dürfte. Sie sprach von einem „Einigungszwang“ beim ganz kurzfristig vorgelegten Einigungsentwurf, weil ohne ihre Zustimmung zum jetzigen EEG-2027-Entwurf  im Kabinett eine Unterbrechung der EEG-Förderung gedroht hätte. Denn auf das bisherige EEG muss gemäß Vorgaben aus der Europäischen Union für 2027 ein reformiertes EEG mit neuen Ausschreibungsregeln folgen.