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Steuerliche Folgen der Betriebsaufgabe

Aus die Maus – und dann?

Irgendwann trifft diese Situation jeden Energieberater: Ein gewisses Alter ist erreicht und/oder die wirtschaftliche Entwicklung des Büros nicht (mehr) befriedigend, womit der Zeitpunkt gekommen ist, die unternehmerische Tätigkeit zu beenden. Am häufigsten nehmen Energieberater ihre Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmer wahr. An Externe verkaufen beziehungsweise an Mitarbeiter oder Angehörige weitergeben lässt sich ein Einzelunternehmen nicht. Hierfür fehlt die Trennung von Inhaber und Unternehmen, die bei einer Kapitalgesellschaft – meist in Form einer GmbH – gegeben ist.

Ein Einzelunternehmer wird die einzelnen Aktiva veräußern oder diese ins Privatvermögen überführen, wenn er seine Tätigkeit beendet. Das kann zu erheblichen Steuerbelastungen führen. Im Todesfall würde die Betriebsaufgabe durch die Erben erfolgen, welche einen möglichen Betriebsgewinn als Erbe erhalten und entsprechend versteuern müssten.

Schlussbilanz und Aufgabegewinn

Unabhängig von der betrieblichen Rechtsform muss mit einer Firmenschließung eine Schlussbilanz erstellt und in dem Zusammenhang der Betriebsaufgabegewinn ermittelt und versteuert werden. Ein Aufgabegewinn entsteht, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund der steuerlichen Abschreibungen mit einem geringeren Wert als dem Verkehrswert in der Bilanz stehen. Energieberatung ist grundsätzlich nicht mit einem erheblichen Materialaufwand verbunden, allerdings werden Geschäftsräume genutzt.

Wurden diese angemietet, wird schlicht der Mietvertrag rechtzeitig gekündigt – steuerliche Auswirkungen ergeben sich allenfalls, wenn gewisse Umbauten zurückgenommen oder Renovierungen durchgeführt werden müssten. Diese Kosten mindern den Aufgabegewinn, führen unter Umständen sogar zu einem Aufgabeverlust.

Es dürfte die Regel sein, dass die meisten Energieberater über ihr eigenes Büro verfügen, ihnen die geschäftlich genutzten Räumlichkeiten also selbst gehören. Dabei kann es sich um ein eigenes Gebäude beziehungsweise um Geschäftsräume handeln, die sich nicht im oder am Privatgebäude befinden. Mit der Betriebsaufgabe würden diese Räume im Regelfall veräußert, wobei die Differenz von Verkaufs- zu Anschaffungspreis den Betriebsgewinn darstellen würde. Die im weiteren Text aufgeführten steuerlichen Auswirkungen gelten unverändert, jedoch würden dann die notwendigen Finanzmittel durch den Verkaufserlös der Geschäftsräume getragen.

Zu einer kritischen Situation kann es kommen, wenn ein oder mehrere Geschäftsräume sich im Privathaus befinden und diese bei der Betriebsaufgabe nicht verkauft oder vermietet werden können beziehungsweise sollen. Dann ergibt sich ein Buchgewinn, der der Versteuerung unterliegt, ohne dass entsprechende Einkünfte erzielt wurden.

Bilanziell werden Grundstücke und Gebäude eigenständig behandelt. Der Grundstückswert wird seit dem Erwerb beziehungsweise der Gründung bilanziell fortgeschrieben und die Gebäude zwischen zwei und drei Prozent jährlich abgeschrieben. Allerdings hat sich der Marktwert in den vergangenen Jahren in fast allen Regionen Deutschlands erheblich erhöht, unabhängig von gewissen Korrekturen. Wurde die Geschäftstätigkeit vor 25 Jahren aufgenommen, ist in Ballungsräumen eine Wertsteigerung von 200 Prozent nicht unrealistisch – selbst in ländlichen Regionen kann diese locker hundert Prozent erreichen. Aufgrund der großen regionalen Unterschiede sollte vor der weiteren Beschäftigung beziehungsweise Gestaltung des Sachverhaltes eine valide Werteinschätzung erfolgen.

Dazu ein Beispiel: Vor 30 Jahren wurde bei der Übernahme oder Gründung des Betriebs das Grundstück mit 250.000 Euro bewertet und das Gebäude mit 120.000 Euro. Werden von den insgesamt 370.000 Euro Gesamtwert 25 Prozent des Gebäudes betrieblich genutzt, ist der geschäftlich genutzte Anteil mit 92.500 Euro zu bilanzieren. Der anteilige Grundstückswert würde mit 62.500 Euro unverändert fortgeschrieben. Der Gebäudeanteil von ursprünglich 30.000 Euro – ein Viertel von 120.000 Euro – würde mit 2,5 Prozent jährlich auf 25 Prozent beziehungsweise 7.500 Euro abgeschrieben. Den Betriebsräumen würden in diesem Fall in der Bilanz 70.000 Euro zugeschrieben.

Gebäude- und Grundstückswerte sind zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nachvollziehbar zu ermitteln, wozu Gutachten erforderlich werden, deren Kosten zu den Aufgabekosten zählen. Würde ein Wertgutachten nun ergeben, dass der Wert des Gebäudes inzwischen auf 100.000 Euro gesunken ist, der Grundstückswert sich aber auf 700.000 Euro gesteigert hat, sind die Betriebsräume nunmehr 25 Prozent von 800.000 Euro, also 200.000 Euro wert. Der Betriebsaufgabegewinn läge somit bei einem Buchwert von 70.000 Euro – 62.500 + 7.500 Euro – allein schon aufgrund der Immobilie bei 130.000 Euro.

Dies gilt auch für weitere Vermögensgüter wie Fahrzeuge oder Büro- und Geschäftsausstattung. Dabei kommt es allerdings auf den Einzelfall an. So kann ein Fahrzeug mittlerweile fast nur noch Schrottwert besitzen oder als wertvoller Oldtimer einen erheblichen Wert darstellen.

Dieser Aufgabegewinn muss versteuert werden, auch wenn Betroffene keine Einnahmen erzielen, weil zukünftig eine private Nutzung vorgesehen ist. Schließlich möchte der Energieberater im wortwörtlichen Sinne seine Ruhe haben und keine weiteren beruflichen Aktivitäten mehr auf seinem Grund zulassen.

Ermäßigter Steuersatz bei Betriebsaufgabe

Handelt es sich um eine umfängliche Betriebsaufgabe und werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in kurzer Zeit veräußert oder ins Privatvermögen überführt, besteht ein Steuerfreibetrag von 45.000 Euro sowie ein ermäßigter Steuersatz auf höhere Beträge. Diesen Freibetrag kann jeder Steuerpflichtige einmalig nutzen, sofern er zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt. Ab einem Aufgabegewinn von 136.000 Euro bis zum Höchstbetrag von 181.000 Euro schmilzt der Freibetrag graduell auf Null ab.

Im Rahmen der Betriebsaufgabe gibt es zwei Möglichkeiten, den ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen. Einerseits besteht die Fünftel-Regelung, die bei außerordentlichen Einkünften die Steuerprogression abfedert. Diese Variante ist für Energieberater, die nicht über erhebliche anderweitige Einkünfte verfügen, praktisch immer die steuergünstigste Wahl.

Alternativ können über 55-Jährige einmalig im Leben den ermäßigten Steuersatz für Einkünfte von maximal fünf Millionen Euro aus einer Betriebsaufgabe beanspruchen. Dieser ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerzahlers, allerdings mindestens der Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Diese Steuerermäßigung ist nutzbar, wenn die Betriebsaufgabe in einem einheitlichen Vorgang erfolgt und maximal drei Jahre beansprucht.

Umsatzsteuer wird sowohl bei der Überführung ins Privatvermögen als auch beim Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter fällig. Gewerbesteuer fällt nicht an, allerdings sind der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu entrichten.

Hat der Energieberater das erforderliche Alter von 55 Jahren erreicht und wird die Fünftel-Regelung angewandt, ergibt sich bei einem Veräußerungsgewinn von 140.000 Euro, der aus dem gestiegenen Immobilienwert und zusätzlichen privaten Entnahmen von 10.000 Euro resultiert, folgende, überschlägige Rechnung:

Vom Gewinn wird der Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro abgezogen – somit sind 95.000 Euro zu versteuern. Die Steuer wird auf ein Fünftel des Gewinns, also 19.000 Euro, berechnet und gemäß gesetzlicher Regelung mit fünf multipliziert. 19.000 Euro werden moderat mit etwa 1.000 Euro besteuert, woraus eine Gesamtbelastung von 5.000 Euro entstehen würde. Anders verhält es sich hingegen, wenn weitere, eventuell hohe Einkünfte erzielt werden. Fällt dann ein Grenzsteuersatz von 42 Prozent an, erhöht sich der Steuerbetrag aus 19.000 Euro auf 7.980 Euro – multipliziert mit fünf, wächst die Gesamtbelastung dann auf insgesamt 39.000 Euro an.

Die genaue Ermittlung wird aufgrund der individuellen Verhältnisse des Einzelnen zu abweichenden Ergebnissen führen. Fällig wird die Steuerlast beziehungsweise Steuernachzahlung schlussendlich mit Zugang des Steuerbescheids.

Die passende Steuerstrategie will durchdacht sein

Bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehepartner ist dessen steuerliche Einkunftssituation zu berücksichtigen. Selbst wenn der Energieberater keine nennenswerten Einkünfte nach der Geschäftsaufgabe bezieht, ist stets die Gesamtbetrachtung steuerlich relevant. Plant der Ehepartner eventuell den Ruhestandseintritt und erzielt danach noch geringere Einkünfte, wäre dieser Zeitraum für die Betriebsschließung steuerlich vorteilhafter.

Die aufgezeigten Vergünstigungen können erst mit dem vollendeten 55. Lebensjahr in Anspruch genommen werden oder wenn eine dauerhafte Berufsunfähigkeit eintritt, weshalb jüngere Betroffene erwägen sollten, bis zu diesem Zeitpunkt ihren Betrieb fortzuführen. Für einen begrenzten Zeitraum ist es möglich, den Betrieb ruhen zu lassen, sofern eine Fortsetzung theoretisch realistisch erscheint. Hierüber ist das Finanzamt formlos zu informieren. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein 53-Jähriger eine Festanstellung annimmt und die Versteuerung mit 55 Jahren anstrebt.

Da die steuerliche Erleichterung nur einmalig im Leben genutzt werden kann, sollte bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten die Erleichterung für die Tätigkeit mit dem voraussichtlich höchsten Betriebsaufgabegewinn genutzt werden. Dies ist vor allem bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit dem Ehepartner von Belang, wenn dieser ebenfalls einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht.

Der Betriebsaufgabegewinn zählt steuerrechtlich zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb – mit Ausnahme von Kapitalerträgen, die pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Der Gewinn aus der Betriebsaufgabe wird mit allen übrigen Einkunftsarten steuerlich zusammengefasst. Aufgrund der Steuerprogression sollte man deshalb weitere steuerpflichtige Einkünfte, die keine Kapitalerträge darstellen, auf andere Jahre verlagern beziehungsweise die Betriebsschließung unter Umständen verschieben. Ebenso sollte eine andere steuerpflichtige Tätigkeit eventuell erst ein Jahr nach der Betriebsaufgabe oder noch später aufgenommen werden. Da die Versteuerung auf Basis des Kalenderjahres erfolgt, kann eine Betriebsaufgabe im Dezember aufgrund der Progression steuerlich günstiger sein als im darauffolgenden Januar.

Thomas Schneider
ist Diplom-Kaufmann und als freiberuflicher Berater im Bereich Interne Revision und Compliance tätig.

Bild: Thomas Schneider

Befinden sich die Büroräume im Privatbesitz und werden sie künftig privat genutzt, ergibt sich ein zu versteuernder Buchgewinn – je kleiner das Büro, desto übersichtlicher die finanziellen steuerlichen Spätfolgen bei der Betriebsaufgabe!

Bild: stokkete - stock.adobe.com

Befinden sich die Büroräume im Privatbesitz und werden sie künftig privat genutzt, ergibt sich ein zu versteuernder Buchgewinn – je kleiner das Büro, desto übersichtlicher die finanziellen steuerlichen Spätfolgen bei der Betriebsaufgabe!

Buchtipp: Berufliche Möglichkeiten im ­Ruhestand

Unser GEB-Autor Thomas Schneider ist auch Buchautor – nach seinem ersten Fachbuch „Wirkungsvolle Compliance“ hat er auch sein zweites Werk einem sehr aktuellen Thema gewidmet: Nämlich der Frage, wie geht es weiter, nach dem Eintritt ins Ruhestandsalter!? Viele Menschen sind gegen Ende des siebten Lebensjahrzehnts noch körperlich und geistig fit, wollen aktiv bleiben und ihre Freizeit nicht nur für Hobbys oder andere unerfüllte Wünsche nutzen. Einige müssen, viele können noch beruflich tätig sein. Nach dem Eintritt in den Ruhestand fehlt oft eine klare Tagesstruktur, soziale Kontakte nehmen ab und zusätzliches Einkommen ist willkommen. Das Buch entwickelt praxisorientierte Lösungen. Es zeigt Strategien auf, auch bei der Entwicklung von Geschäftsideen, und es beleuchtet wichtige Aspekte des Arbeits-, Steuer- und Sozialrechts.

Thomas Schneider, Berufliche Möglichkeiten im Ruhestand, 2025, 174 Seiten, 29,99 Euro,
Softcover: ISBN 978-3-658-47554-3,
E-Book: ISBN 978-3-658-47555-0,
Springer Fachmedien Wiesbaden / Springer Nature

Bild: Springer

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