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Rechtliche Fragen rund um Agri-PV: Von Pacht über Genehmigung bis Netzanbindung und EEG-Förderung

Was ist derzeit juristisch besonders zu beachten, wenn es um die Planung von Agri-PV-Anlagen geht?

Thoralf Herbold: Bei der Planung von Agri-PV-Anlagen, für die eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen werden soll, ist bereits in einem frühen Stadium das Zusammenspiel zwischen technischen und juristischen Anforderungen sorgfältig zu beachten. Zentrale Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer EEG-Förderung ist, dass die Agri-PV-Anlage den Anforderungen der einschlägigen Festsetzungen der BNetzA genügt. Hierzu zählt insbesondere die Beachtung der DIN SPEC 91434:2021-05 bei Errichtung und Betrieb der Anlage, deren Einhaltung in regelmäßigen Abständen nachzuweisen ist, um den Förderanspruch nicht zu gefährden. Die DIN SPEC stellt dabei vor allem Anforderungen an technische Aspekte der PV-Anlage (PVA) sowie an den zu erzielenden landwirtschaftlichen Ertrag. Diese Vorgaben müssen nicht nur bei der technischen Planung der PVA berücksichtigt werden – auch die zugrunde liegenden Vertragswerke sind entsprechend auszugestalten. So ist insbesondere sicherzustellen, dass das Standortgrundstück nicht nur – wie bei herkömmlichen PVA – langfristig für die Errichtung und den Betrieb der Anlage genutzt werden kann, sondern dass parallel eine landwirtschaftliche Nutzung im Einklang mit den Vorgaben der BNetzA und der DIN SPEC gewährleistet ist. Da die landwirtschaftliche Bewirtschaftung regelmäßig nicht durch den PVA-Betreiber selbst, sondern durch einen Dritten erfolgt, ist dieser Dritte möglichst langfristig vertraglich zur entsprechenden Bewirtschaftung zu verpflichten.

Worauf ist aus planungsrechtlicher Perspektive besonders achten?

Thoralf Herbold: Aus planungsrechtlicher Perspektive ist besonders zu beachten, dass Agri-PV-Anlagen in aller Regel auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich errichtet werden. Daher ist stets zu prüfen, ob eine Agri-PV-Anlage an dem geplanten Vorhabenstandort beispielsweise aufgrund einer sogenannten bauplanungsrechtlichen Privilegierung unmittelbar bauplanungsrechtlich zulässig ist und damit die erforderlichen Genehmigungen direkt beantragt werden können oder erst durch die Gemeinde ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss. Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert deutlich mehr Zeit und den politischen Rückhalt in den Gemeindegremien und ist daher ein möglichst zu vermeidender Umweg.

 Was gibt es noch zu beachten?

Thoralf Herbold: Es kommt immer wieder vor, dass einem Vorhabenträger nicht bewusst ist, welche Genehmigungen er für die Realisierung seines Vorhabens einholen muss. Aktuell sollten insbesondere die verschiedenen Anpassungen der Bauordnungen auf Länderebene berücksichtigt werden: Vielerorts können neu aufgenommene Regelungen dazu führen, dass für die Errichtung von Agri-PV-Anlagen keine Baugenehmigung mehr benötigt wird. Dies führt zu einer zeitlichen Beschleunigung bis zur Erreichung des notwendigen Baurechts. Allerdings kann es im Falle einer fehlenden Baugenehmigung zu Problemen mit der „Bankability“ des Projekts kommen, wenn Banken oder Investoren aus Gründen der Rechtssicherheit eine Baugenehmigung verlangen. Zudem befreit das fehlende Erfordernis einer Baugenehmigung den Vorhabenträger nicht von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der ggf. notwendigen Einholung anderweitiger Genehmigungen wie naturschutzrechtlicher Eingriffsgenehmigungen.

Welcher Rechtsbereich ist besonders kritisch bei Agri-PV? 

Thoralf Herbold: Bei der Planung von Agri-PV-Anlagen kommt es, wie bei anderen Vorhaben aus dem Bereich der erneuerbaren Energien auch, für eine erfolgreiche Projektrealisierung stets darauf an, dass eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt sind. Die relevanten Themen reichen von der Grundstückssicherung über die Genehmigungslage bis hin zur konkreten Ausgestaltung der Projektverträge, der Netzanbindung oder einer möglichen EEG-Förderung. Daneben können insbesondere auch gesellschaftsrechtliche oder steuerrechtliche Themen relevant werden.

Wie ausgeführt, ist es aus genehmigungsrechtlicher Sicht zunächst notwendig, dass eine Agri-PV-Anlage an dem Vorhabenstandort überhaupt bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dieses Erfordernis besteht unabhängig davon, ob für das konkrete Vorhaben eine Baugenehmigung eingeholt werden muss oder nicht. Zwar hat der Gesetzgeber speziell für kleinere Agri-PV-Anlagen (< 2,5 ha), die einem landwirtschaftlichen Betrieb zuordnet sind, im Außenbereich eine Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB aufgenommen. Die dort genannten Voraussetzungen sind bei größeren Agri-PV-Projekten in der Regel aber nicht erfüllt. Daneben sind Agri-PV-Anlagen – wie konventionelle PV-Anlagen auch – in einem Korridor von 200 m neben Autobahnen und besonderen Schienenwegen bauplanungsrechtlich privilegiert. In diesem Fall konkurrieren sie allerdings mit den in den Gestehungskosten deutlich günstigeren konventionellen PV-Anlagen und werden daher in diesem Korridor in der Regel nicht errichtet. Deshalb ist für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von größeren Agri-PV-Anlagen im Außenbereich in der Regel die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 Was ist dabei zu beachten?

Thoralf Herbold: Wichtig ist, dass die Vorgaben eines solchen Bebauungsplans sowohl den Betrieb einer PV-Anlage als auch eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche ermöglichen; ggf. können auch noch weitere Nutzungen, wie etwa der Betrieb eines Batteriespeichers, aufgenommen werden. In Bauleitplanverfahren kommt es dabei – auch weil die Standortgemeinden oftmals sehr klein sind und die Gemeindeverwaltung mitunter über wenig Erfahrung mit der Aufstellung von Bauleitplänen hat – immer wieder zu vermeidbaren Fehlern (bspw. fehlerhafte Bekanntmachung), sodass die Bauleitplanverfahren durch den Vorhabenträger und seinen Rechtsbeistand eng begleitet werden sollte. Auf diese Weise können zudem rechtliche Unsicherheiten auf Seiten der Gemeinde und des Vorhabenträgers abgebaut und unnötige Verfahrensverzögerungen verhindert werden.

Die vorstehenden Probleme stellen sich indes allgemein bei allen Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Dies gilt auch für weitere Fragestellungen wie beispielsweise mögliche Blendwirkungen der PV-Anlagen, der natur- und artenschutzrechtliche Ausgleich für die Flächeninanspruchnahme (insbesondere die Ausgestaltung von artenschutzrechtlichen Maßnahmen wie die Herstellung und vertragliche Sicherung sog. „Feldlerchenfenster“ und anderer Bodenbrüter) und Fragen des Wasser- und Denkmalschutzes.

Wo sehen Sie aus rechtliche Sicht einen Vorteil von Agri-PV gegenüber herkömmlichen Freiflächen?

Thoralf Herbold: Im Gegensatz zu konventionellen PV-Anlagen bieten Agri-PV-Anlagen den Vorteil einer „Doppelnutzung“ der Flächen. Wir beobachten bei konventionellen PV-Anlagen in letzter Zeit stärker, dass insbesondere die Landwirtschaftskammern und die Regionalplanungsbehörden unter dem Stichwort des „Flächendrucks auf die Landwirtschaft“ die Umwandlung von Ackerflächen in PV-Anlagen verhindern wollen. Diese Vorbehalte der Fachbehörden sehen wir bei Agri-PV-Anlagen nicht. Die Bebauungsplanverfahren für diese Agri-PV-Anlagen lassen sich daher bezüglich dieses Aspekts oftmals leichter durchlaufen.

Wir würden daher zusammenfassend zu dem Ergebnis kommen, dass das Planungsrecht bei Agri-PV-Anlagen eher erlangt werden kann als bei konventionellen PV-Anlagen. Nichtsdestotrotz stellen sich auch bei Agri-PV-Anlagen besonders in Bebauungsplanverfahren erhebliche rechtliche Risiken.

Wie wichtig ist es beim Thema Agri-PV Rechtsbeistand zu haben? 

Thoralf Herbold: Aus regulatorischer und vertraglicher Sicht ist es sowohl für den Planer als auch für den Investor von wesentlicher Bedeutung, die rechtlichen Voraussetzungen für die finanzielle Förderung einer Agri-PVA – sofern eine solche in Anspruch genommen werden soll – frühzeitig zu kennen und der weiteren Planung zugrunde zu legen. Ohne einen fundierten rechtlichen Überblick über die einschlägigen Anforderungen können die kommerziellen Grundannahmen eines Projekts schnell hinfällig werden. Im Übrigen gilt – wie bei allen Erneuerbare-Energien-Projekten –, dass es insbesondere mit Blick auf den langfristigen Betrieb entscheidend ist, die dauerhafte Sicherung der erforderlichen Projektrechte zu gewährleisten. Hierzu ist regelmäßig entsprechend versierter Rechtsbeistand erforderlich.

Die Planung von Agri-PV-Anlagen operiert an der Schnittstelle verschiedener Rechtsbereiche. Dabei können Probleme entstehen, die selbst erfahrene Projektentwickler regelmäßig überraschen und die Realisierung eines Projekts verzögern und im Worst Case sogar verhindern können. Die frühzeitige Untersuchung der einschlägigen Planwerke, insbesondere der einschlägigen Landes- und Regionalpläne, ist daher unbedingt zu empfehlen. Die Einbindung eines Rechtsbeistandes kann zudem zur zügigen und rechtssicheren Realisierung eines Projekts beitragen und das Entstehen vermeidbarer Folgekosten verhindern. Idealerweise erfolgt die Rechtsberatung dabei im Sinne einer Full-Service-Beratung durch einen Rechtsbeistand, der nicht nur über fundierte Erfahrungen im Bereich der Projektentwicklung von Agri-PV-Anlagen verfügt, sondern sich auch detailliert mit den aktuellen Gegebenheiten auf dem Markt für erneuerbare Energien und dem sich stets im Wandel befindlichen Regelungsrahmen für diese als Ganzem auskennt.