Deutschland hat sich im Rahmen des Klimaschutzgesetzes das Ziel gesetzt, bis 2045 treibhausgasneutral zu werden. Hierbei kommt dem Gebäudesektor eine bedeutende Rolle zu, der etwa 35 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs und etwa 15 Prozent der CO₂-Emissionen ausmacht. Vor diesem Hintergrund muss auch der Gebäudesektor bis 2045 treibhausgasneutral werden. Darüber hinaus besteht eine erhebliche Sanierungsbedürftigkeit bei Bestandsgebäuden und denkmalgeschützten Gebäuden [1].
Während die baulichen und technischen Umsetzungen bei Neubauten eher unproblematisch sind, sind an bauliche Maßnahmen bei Bestandsgebäuden, insbesondere bei Baudenkmälern, strenge Anforderungen geknüpft. Was Nachhaltigkeit angeht, bestehen zwischen Denkmal- und Klimaschutz keinerlei Differenzen. Zudem ist es unstrittig, dass sich durch den Erhalt von Baudenkmälern gegenüber einem Neubau oder gar Abriss und Neubau erheblich CO₂-Emissionen einsparen lassen und eine solche Priorität ökologisch punktet [2].
In einem Spannungskonflikt stehen sich die energetische Sanierung und der Denkmalschutz jedoch gegenüber, wenn das Bemühen um eine verbesserte Gebäudeeffizienz das äußere Erscheinungsbild der Baudenkmäler betrifft [3]. Schließlich sind Baudenkmäler gemäß Arttikel 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes von Menschen geschaffene bauliche Anlagen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Deren Äußeres zum Nachteil des originalen Erscheinungsbildes zu verändern, bringt also durchaus Streitpotenzial mit sich.
Modernisierung und Historie stehen sich gegenüber
Sowohl die Modernisierung als auch die Historie sind der Inbegriff einer zivilisatorischen, kulturellen und technischen Entwicklung. Prägenden Stilepochen im Gebäudesektor stehen zuweilen grundlegenden, sich verändernden Anforderungen im Hinblick auf Energieeinsparung, Heizsysteme, Komfort und Wärmeschutz gegenüber. Ursächlich hierfür sind zum Teil Fortschritte bei der Entwicklung von Baustoffen, der Bauchemie sowie der Technik.
Maßgeblich sind indes aber auch weltpolitische Umstände, wie die beiden Ölkrisen in den 1970er Jahren, die zu steigenden Energiepreisen führten und in der Folge steigende Anforderungen an den Wärmeschutz und später an die Energieeinsparung bei Gebäuden mit sich brachten.
So wurde 1952 die erste DIN-Norm als Grundstein für baulichen Wärmeschutz mit dem Fokus auf ein gesundes Raumklima gelegt, während 1976 das Energieeinspargesetz in Kraft trat, um die Abhängigkeit von importierten Energieträgern zu reduzieren. Darauf folgten die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlageverordnung, die mit den Änderungen im Jahr 1994 erstmals die Reduzierung von CO₂-Emissionen als weiteres Ziel in den Blick nahmen und durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2002 zusammengefasst und abgelöst wurden [4].
Im Jahr 2000 wurde der Fokus auf den Klimaschutz zudem mit dem Erlass des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) weiter verschärft, welches in der aktuellen Fassung einen relativen Vorrang der erneuerbaren Energien vorsieht. Die EnEV wurde im Jahr 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst [5], das wiederum eine wichtige Ausnahme zugunsten des Denkmalschutzes enthält. Letztlich hat die Bedeutung des Klimaschutzes und damit einhergehend der Ausbau der erneuerbaren Energien nun Eingang in einige Denkmalschutzgesetze der Länder erhalten.
Mit der energetischen Sanierung von Baudenkmälern sind jedoch weiterhin große Herausforderungen im Bauwesen verbunden. Denn normierte Lösungen und pauschalisierte Modernisierungskonzepte lassen sich auf Baudenkmäler, deren zentrale Eigenschaft insbesondere ihre Individualität und Spezifizität sind, nicht anwenden. Es bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung. Während bei neueren Gebäuden und Bauteilen oftmals auf Tabellenwerte und Literaturangaben zurückgegriffen werden kann, ist dies bei Baudenkmälern nicht möglich.
Da die Gesamtwirkung des Baudenkmals maßgebend ist, kann bereits die Veränderung eines einzigen Bauteils das Erscheinungsbild und die Originalität eines Denkmals empfindlich treffen [4]. Insofern ist es nur rechtens und baukulturell zu begrüßen, dass bauliche Maßnahmen an Baudenkmälern – egal ob baugenehmigungspflichtig oder baugenehmigungsfrei – stets einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung beziehungsweise Erlaubnis bedürfen [3]. Doch wie weit erstreckt sich diese Vorgabe im Detail und wie weit im baupraktischen Alltag?
Energetische Maßnahmen unter denkmalschutzrechtlicher Perspektive
Zu den Maßnahmen einer energetischen Sanierung zählen beispielsweise die Installation von Solaranlagen [5], die Außen- oder Innendämmung sowie der Einbau energetisch effizienter Türen und Fenster. Um hierfür eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beziehungsweise eine Genehmigung mit positivem Ausgang zu erhalten sowie die baulichen Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik umsetzen zu können, sind zunächst folgende Schritte erforderlich:
Im Rahmen der Planung und Beratung ist zu berücksichtigen, dass die Denkmalschutzbehörde prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung gegeben sind – hierzu muss die Behörde abwägen, ob oder inwieweit die Vorhaben der energetischen Sanierung den öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehen oder diesen noch entsprechen [2].
Hierbei ist der besondere Stellenwert des § 2 EEG zu berücksichtigen, durch den der Ausbau der erneuerbaren Energien einen relativen Vorrang genießt [2] [8]. Diese Intention des Gesetzgebers haben inzwischen bereits einige Bundesländer, beispielsweise Bayern, Hamburg sowie Nordrhein-Westfalen, in ihr jeweiliges Denkmalschutzgesetz einfließen lassen [2], was folglich auch in der Rechtsprechung berücksichtigt wird.
Dennoch kann eine Abwägung insbesondere für den Fall eines besonders schwerwiegenden Eingriffs in das Denkmal oder eines Denkmals von herausgehobener Bedeutung gemäß § 105 GEG auch die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 2 EEG und § 105 GEG nicht im Widerspruch zueinanderstehen, sondern Sinnbild der erforderlichen Abwägung im Einzelfall sind.
Abwägungskriterien für energetische und bauliche Maßnahmen
Um abwägen zu können, ob eine energetische Sanierung den Belangen des Denkmalschutzes genügt, fließen folgende Kriterien der jeweiligen Maßnahmen in das Prüfverfahren ein:
Für den Fall einer nachträglich installierten Solaranlage wird beispielsweise unterschieden, ob die Module der Anlage farblich zur Dacheindeckung oder der Fassade passen und ob Rahmen und Unterkonstruktion verdeckt beziehungsweise nicht sichtbar sind. Entsteht der Eindruck eines Fremdkörpers am Denkmal oder fügt sich das neu hinzugekommene Bauteil optisch gut ein? Liegt die Solaranlage flach auf der Dachdeckung auf beziehungsweise wird sie bündig in die Dachfläche integriert oder handelt es sich um eine mit steilem Winkel aufgerichtete, gut einsehbare Anlage?
Als wichtige Kriterien fließen auch die Denkmalschutzwerte der Gebäude, bestimmter Bauteile oder Elemente in die Abwägung ein [9]. Als besonders gravierend und damit problematisch für das Erscheinungsbild eines Denkmals gilt die Außendämmung der Fassade, insbesondere das Anbringen eines Wärmeschutz-Verbundsystems. Planer und Energieberater müssen bedenken, dass ein „Remake“ der denkmalgeschützten Elemente für den Erhalt des Baudenkmals nicht ausreicht [5].
So sind in der Vergangenheit bereits die Außendämmung bei einer Sichtziegelfassade [4] oder das Wärmedämm-Verbundsystem bei Rotklinkerfassaden gescheitert [2]. Ebenso kann sich die Installation einer Solaranlagen als schwierig gestalten, sofern diese von außen einsehbar ist und die Gesamtwirkung des Denkmals beeinträchtigt [2] [3]. Unproblematisch ist es andererseits, wenn Solarpaneele auf einem Flachdach montiert werden sollen [7]. Auch der Einbau effizienter Heizungsanlagen stößt in denkmalgeschützten Gebäuden wohl kaum auf Ablehnung.
Kritisch sind bauliche Maßnahmen in der Regel bei Baudenkmälern, an deren Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Im Gegenzug kann ein Baudenkmal bei wissenschaftlicher und insbesondere heimatgeschichtlicher Bedeutung oftmals Veränderungen mit deutlich größerem Gewicht überstehen, da es in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist.
Vor diesem Hintergrund stellt die denkmalpflegerische Voruntersuchung des Bestandsgebäude eine zentrale Rolle dar. Hierfür sollten stets Fachleute einbezogen und die Denkmalschutzbehörde bei sämtlichen Planungsschritten frühzeitig beteiligt werden.
Welche Fördermittel sind abrufbar?
Fördermittel sind zweifellos ein einflussreiches Instrument, um bei Baudenkmälern einen Sanierungsanreiz zu schaffen. Wird eine mögliche staatliche Förderung erwogen, ist man gut beraten, einen für Baudenkmale qualifizierten Energieberater mit ins Boot zu holen, was der Bund zudem finanziell unterstützt.
So gewährt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent, maximal jedoch 650 Euro (bei Ein- und Zweifamilienhäusern) zu den Beratungskosten, sofern die betroffenen Gebäude mehr als 50 Prozent zu Wohnzwecken genutzt werden und ein besonders qualifizierter Ingenieur oder Gebäudeenergieberater für die Beratung herangezogen wird [6]. Das Bafa führt eine Liste mit berechtigten Energieberatern in der entsprechenden Region [10].
Ein weiteres Fördermittel auf Bundesebene sind zinsvergünstigte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Der Umfang der Zuschüsse und Vergünstigungen richtet sich dabei nach dem Umfang der energetischen Effizienz, wobei für denkmalgeschützte Gebäude Abweichungen von den energetischen Werten möglich sind [6] [10]. Auch für dieses Förderprogramm ist die Einbeziehung eines qualifiziert gelisteten Energieberaters für Baudenkmale Voraussetzung [1].
Darüber hinaus werden bauliche und energetische Maßnahmen zum Erhalt eines Baudenkmals auch aus steuerrechtlicher Perspektive gefördert, sofern die Maßnahmen erforderlich sind und zuvor mit der Denkmalpflege abgestimmt wurden. So können Kosten für vorgenannte bauliche Maßnahmen in einem durchschnittlichen Zeitraum von zehn Jahren in Höhe von sieben bis zu neun Prozent abgeschrieben werden [6] [11].
Last but not least unterhalten die Bundesländer eigene Förderprogramme und auch finanziell starke Kommunen halten teils eigene Förderprogramme vor [1]. Wie vorstehend angeführt, existieren bereits Förderprogramme sowohl für den Klimaschutz als auch für den Denkmalschutz.
Im Hinblick auf die Förderung von baulichen Maßnahmen zur energetischen Sanierung ist jedoch problematisch, dass gesetzliche Vorgaben auf Bundes- und Landesebene existieren, jedoch Förderprogramme gegebenenfalls abweichende Anforderungen stellen. So stehen das GEG und das EEG den Landesbauordnungen und den Landesdenkmalschutzgesetzen gegenüber – eine erhebliche Hürde, trotz des Fördermittelanreizes. Es gilt daher für die Zukunft, Bundes- und Landesgesetzgebung in Einklang zu bringen und die Bedingungen für Fördermittel auf die gesetzlichen Anforderungen abzustimmen.
Zeitgeschichtliches Denkmal erfordert zeitig gescheites Nachdenken
Bei der energetischen Sanierung eines Baudenkmals sind keine pauschalisierten Standardverfahren möglich, vielmehr ist der Einzelfall Maßstab. Vor diesem Hintergrund ist die Voruntersuchung eines Baudenkmals und die frühzeitige Einbindung der Denkmalschutzbehörde von entscheidender Bedeutung. Ratsam ist es darüber hinaus im Rahmen der Beratung und Planung die Abwägungskriterien der Denkmalschutzbehörde in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus sollte stets die Entwicklung der Rechtsgrundlagen im Blick behalten werden.
Aufgrund der erforderlichen Einzelfallbetrachtung kann es zudem hilfreich sein, einen regelmäßigen fachlichen Austausch unter Energieberatern vorzunehmen, um einen Pool an fachlicher Expertise aufzubauen. Herangezogen werden können zudem auch die Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege [5].
Literatur und Quellen
[1] Umweltbundesamt: Klimaschutz bei denkmalgeschützten Gebäuden, Climate Change 13/2024. https://t1p.de/GEB251090
[2] Hoppenberg/de Witt: Handbuch des öffentlichen Baurechts, Verlag C. H. Beck.
[3] Börstinghaus/Meyer: Das neue GEG – Gebäudeenergiegesetz, Verlag C. H. Beck.
[4] Bayerische Ingenieurekammer-Bau: Baudenkmal und Energie. https://t1p.de/GEB251091
[5] Martin/Krautzberger: Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, Verlag C. H. Beck.
[6] Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege: Energetische Modernisierung und Denkmalpflege. https://t1p.de/GEB251092
[7] Vereinigung der Denkmalfachämter in den Ländern: Solaranlagen am Baudenkmal – Hinweise zum denkmalpflegerischen Umgang. https://t1p.de/GEB251093
[8] OVG Münster: Urteil vom 27.11.2024 – 10 A 1477/23; OVG Magdeburg: Urteil vom 07.03.2024 – 2 M 70/23
[9] Denkmalschutzamt Hamburg: Zum Umgang mit erneuerbaren Energien & Gebäudebegrünung im Denkmalbestand. https://t1p.de/GEB251094
[10] Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude, https://t1p.de/GEB251095
[11] Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz: Denkmäler im Privateigentum – Hilfe durch Steuererleichterungen. https://t1p.de/GEB251096
GEB Dossier
Grundlegende Informationen zum Thema finden Sie auch in unserem Dossier Denkmal und Altbau mit Beiträgen und News aus dem GEB:
www.geb-info.de/denkmal-und-altbau