Gerade für private Anlagenbetreiber ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Das Urteil erging am 17. Juli 2025 (Aktenzeichen 8 A 134/23). Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich einer schleswig-holsteinischen Gemeinde.
Auf dem Grundstück steht ein denkmalgeschütztes Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert, das zu Wohnzwecken genutzt wird. Das weitläufige Grundstück wird im Übrigen als Garten genutzt. Im hinteren Bereich werden einige Schafe zur Landschaftspflege gehalten.
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Bauamt stellte sich quer
Nachdem eine größere Photovoltaikanlage im Bauvoranfrageverfahren abgelehnt worden war, errichteten die Eigentümer später eine kleinere freistehende Photovoltaikanlage im hinteren Bereich des Grundstücks. Die Anlage war vergleichsweise niedrig, nahm nur etwa 50 Quadratmeter Grundfläche bei einer Grundstücksgröße von 6.500 Quadratmetern ein, versiegelte den Boden nicht und war von außen kaum einsehbar.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Nordfriesland sah dennoch einen Verstoß gegen das Baurecht. Sie verlangte den Abriss der Anlage und drohte Zwangsgeld an. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf den Außenbereichsschutz, den Flächennutzungsplan und eine angebliche Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft.
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Der Flächennutzungsplan wies für das Grundstück eine landwirtschaftliche Fläche aus. Hier sah die Baubehörde einen Widerspruch zur Photovoltaikanlage, obwohl das Grundstück noch nie landwirtschaftlich genutzt worden war. Die Beeinträchtigung des Naturschutzes begründete die Behörde damit, dass die Photovoltaikanlage Schatten wirft.
Strich durch die Rechnung
Das zuständige Verwaltungsgericht in Schleswig machte der Baubehörde jedoch einen Strich durch die Rechnung. Es hob die Beseitigungsverfügung für die Photovoltaikanlage vollständig auf. Die Richter stellten zunächst klar, dass es sich bei der Anlage um ein verfahrensfreies Vorhaben handelte, das keiner Baugenehmigung bedurfte. Entscheidend war aber vor allem die materielle Rechtmäßigkeit der Anlage.
Zwar sei die Photovoltaikanlage nicht als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig. Sie könne aber sehr wohl als sogenanntes „sonstiges Vorhaben“ genehmigt werden, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden.
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Keine negativen Auswirkungen erkannt
Irgendwelche negative Auswirkungen der Photovoltaikanlage konnten die Richter nicht erkennen. Weder der Flächennutzungsplan noch der Naturschutz oder das Landschaftsbild stünden der Anlage entgegen. Das Grundstück sei faktisch ohnehin nicht landwirtschaftlich nutzbar, unter anderem wegen des denkmalgeschützten Wohnhauses.
Besonders deutlich wird das Gericht beim Landschaftsschutz: Eine kleine, kaum sichtbare Solaranlage im privaten Garten stelle keine grobe Verunstaltung dar. Auch der Naturschutz werde nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil: Unter den Solarmdulen könnten Pflanzen wachsen und Tiere weiterhin leben. Auch der Umweltverband BUND hatte sich für den Verbleib der Anlage ausgesprochen.
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Paragraf 2 EEG ist zu beachten
Den eigentlichen Schwerpunkt legt das Gericht jedoch auf Paragraf 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Demnach liegen Errichtung und Betrieb von Anlagen zur erneuerbaren Energieerzeugung im überragenden öffentlichen Interesse. Das Gericht hob ausdrücklich hervor: Diese Vorschrift sei kein bloßer Programmsatz, sondern müsse von Behörden aktiv in Abwägungsentscheidungen einbezogen werden.
Die Bauaufsichtsbehörde habe genau das versäumt. Sie habe sich im Wesentlichen darauf zurückgezogen, dass der Gesetzgeber freistehende Solaranlagen nicht ausdrücklich privilegiert habe. (HS, gekürzt)
Dieser Report erschien im Märzheft der photovoltaik. Wir haben ihn für Sie freigestellt. Hier können Sie den Artikel in voller Länge lesen.
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Der Autor: Dr. Thomas Binder ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.