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Steuerliche Vorteile In Bezug auf die Tätigkeitsstätte

Steuern sparen frei Haus

Da angestellte Gebäude-Energieberater ihre Arbeitszeit entweder beim Kunden oder immer häufiger im Homeoffice verbringen, erscheinen viele nur noch selten auf der eigentlichen Arbeitsstätte. Ist Letzteres der Fall, soll geprüft werden, ob keine erste Tätigkeitsstätte (mehr) vorliegt, da damit steuerliche Vorteile für Betroffene verbunden sind. Ein aktuelles Urteil BFH Urt. v. 14.9.2023 – VI R 27/21, präzisiert die Vorgaben. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf angestellte Berater.

Steuerliche Vorteile bei den Reisekosten

Im lohnsteuerlichen Reisekostenrecht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat oder mangels einer solchen bei Verlassen der Wohnung von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ausgegangen wird. Letzteres hat steuerliche Vorteile:

  • Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte nach der 0,03-%-Bruttolistenpreisregelung bei einer Firmenwagengestellung entfällt.
  • Der Ansatz der Entfernungspauschale oder von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer bei Benutzung eines eigenen Pkw des Arbeitnehmers ist möglich und
  • es kann der Ansatz der Verpflegungspauschale von aktuell 14 Euro täglich bei einer Auswärtstätigkeit mit mehr als acht Stunden Abwesenheit von der Wohnung erfolgen.
  • Erste Tätigkeitsstätte

    Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Mitarbeiter dauerhaft zugeordnet ist. Dauerhaft bedeutet: unbefristet über die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder mehr als 48 Monate (§ 9 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG).

    Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss nicht ausdrücklich erfolgen. Dass ein Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, entspricht der Lebenswirklichkeit. Die stillschweigende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich aber nicht schon daraus, dass der Arbeitnehmer diese Einrichtung gelegentlich zur Ausübung seiner Tätigkeit aufsuchen muss, im Übrigen aber seine Arbeitsleistung überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringt.

    Der Fall: Keine Anweisungen zum Arbeitsort

    Das oben angeführte Gerichtsverfahren betraf einen Bauleiter, der Grundsatz gilt aber generell für Mitarbeiter im Außendienst. Nach Zeugenaussagen hatte der Bauleiter vom Arbeitgeber „keine Anweisungen zum Arbeitsort“ erhalten, lediglich zum „Arbeitsgebiet“.

    Da keine eindeutige Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte vorlag und die zeitlichen Kriterien für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte nicht erfüllt waren (unbefristet, gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder Zeitraum von mehr als 48 Monaten, vgl. § 9 Abs. 4 S. 4 EStG), lag beim Bauleiter mit Verlassen der Wohnung eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Somit entfiel die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte nach der 0,03-%-Bruttolistenpreisregelung aufgrund der Firmenwagengestellung.

    Weiterhin war die Verpflegungspauschale von derzeit 14 Euro täglich wegen der Auswärtstätigkeit mit mehr als acht Stunden Abwesenheit von der Wohnung steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.

    Verpflegungsmehraufwand ist steuerlich abzugsfähig

    Werden bei 220 Arbeitstagen jeweils 14 Euro Verpflegungsmehraufwand angesetzt, summiert sich dieser Betrag übers Jahr auf insgesamt 3.080 Euro. Auch wenn der Arbeitgeber diese Summe nicht auszahlt, vermindert sich die steuerliche Belastung des Gebäude-Energieberaters um diese Summe. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent verblieben jährlich fast 1.000 Euro netto beim Betroffenen.

    Die entfallende Versteuerung des Arbeitsweges bei Firmenwagennutzung reduziert bei einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro und 20 Kilometern monatlich die Besteuerung um 240 Euro. Beim eigenen PKW kommt die Entfernungspauschale bei jeder Dienstfahrt zum Ansatz, auch wenn die Fahrt zum Arbeitgeber erfolgt.

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