Flachdächer sind mit der Klassischen Moderne zum Teil der baulichen Umgebung geworden. Das hatte neben den ästhetischen-gestalterischen auch wirtschaftliche Gründe. Mit dieser Bauart kann man die zugelassenen Bauhöhen optimal ausnutzen und das Optimum an Raumgewinn erzielen. Außerdem stehen sie für verschiedene Nutzungen zur Verfügung.
Allerdings müssen sie hart im Nehmen sein und die Materialien müssen neben Niederschlag auch Windsog, hohen Schneelasten und enormen Temperaturdifferenzen von zweistelligen Minustemperaturen bis zu 80 Grad plus standhalten, von der UV-Strahlung ganz zu schweigen. Belastungen, die im Zuge des sich beschleunigenden Klimawandels noch an Intensität zunehmen werden.
Zu den möglichen Nutzungsarten zählen jedoch auch solche, die dieser Entwicklung etwas entgegensetzen können. Denn Flachdächer können als Aufstellfläche für Solaranlagen dienen, als Gründächer das Klima im Gebäude und in der Umgebung positiv beeinflussen und bei Starkregen als Retentionsdächer Niederschlagswasser vorübergehend speichern.
Nebeneinander von DIN-Norm und Richtlinie
Wie in Deutschland geplant und gebaut wird, regeln unter anderem die DIN-Normen. Was dort steht, ist jedoch nicht automatisch eine „anerkannte Regel der Technik“. Das wird das Regelwerk erst, wenn es nicht nur in der Theorie anerkannt ist, sondern sich auch in der Praxis bewährt hat und von der Mehrheit der Planenden und Ausführenden anerkannt wird. Zusätzlich zu den in den Normenausschüssen verhandelten DIN-Normen erstellen in einigen Branchen die einschlägigen Verbände zusätzlich Fachregeln oder Richtlinien. So zum Beispiel das Dachdeckerhandwerk.
Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks hat zusätzlich zur DIN 18531 „Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen“ in der Version von 2025 in diesem Jahr die Fachregel für Abdichtungen [1] neu veröffentlicht. Sie wird häufig auch „Flachdachrichtlinie“ genannt. Laut Zentralverband stellt die Fachregel durchaus eine anerkannte Regel der Technik dar. Beide Regelwerke überschneiden sich in Teilen. Deshalb ist es wichtig, dass man entweder die Fachregel oder die Norm im Werkvertrag ausdrücklich vereinbart, schreibt der Dachdecker, Energieberater und Sachverständige Stefan Ibold in seinem aktuellen Kommentarband zur Flachdachrichtlinie [2].
Die Fachregel ist in fünf Hauptabschnitte unterteilt:
- Allgemeine Regeln zum Geltungsbereich, zu Begriffen, Konstruktions- und Verlegearten
- Grundsätzliche Anforderungen an Planung und Ausführung in Bezug auf unter anderem Gefälle, Entwässerungen, Unterkonstruktion, Maßnahmen zur Windsogsicherung
- Planung und Ausführung der Funktionsschichten, etwa der Trenn- und Ausgleichsschichten, Dampfsperren, der Dämmung, der Abdichtungen, des Oberflächenschutzes
- Details, zum Beispiel Anschlüsse an aufgehende Bauteile, Fenster und Türen oder Durchdringungen
- Pflege und Wartung
Planer und Handwerker bevorzugen wie Ibold die Fachregel, weil sie näher an der Praxis ist und den Verhältnissen auf der Baustelle Rechnung trägt. Ibold macht das anhand des Gefälles deutlich. In der Fachregel heißt es: „Unterlagen von Abdichtungen sollen, unabhängig von der Art der Unterlage, mit einem Gefälle von mindestens 2 % in der Fläche geplant werden.“ Dass von „sollen“ und nicht von „müssen“ die Rede ist, hat einen Grund. „Sollen“ beschreibt eine freiwillig durch Verabredung oder Vereinbarung geschlossene Verpflichtung, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf. In der Praxis ist das angestrebte Gefälle nicht immer herzustellen, dennoch bleiben die Konstruktionen schadenfrei, ist die Abdichtung korrekt ausgeführt.
An anderer Stelle wird die Richtlinie eindeutig, was die Sicherung der Dachfläche gegen Beanspruchung durch größere Niederschlagsmengen angeht: „Die Abdichtungsschicht muss der Einwirkung aus vorübergehend stehendem Wasser z. B. durch Pfützenbildung standhalten. Bei Retentionsflächen oder bei Dächern mit Intensivbegrünung muss die Abdichtungsschicht Einwirkungen aus dauerhaft stehendem Wasser standhalten. Die Anstauhöhe von 10 cm darf planmäßig nicht überschritten werden; eine kurzfristige Überschreitung z. B. bei Starkregenereignissen ist möglich und zulässig.“
Das Gründach als schwerer Oberflächenschutz
Die sich ändernden Klimaverhältnisse erfordern Anpassungen auch auf den Flachdächern. Ibold blickt zurück in Zeiten, in denen in dieser Hinsicht noch schematisch verfahren werden konnte: „In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an das Entwässerungssystem erheblich erhöht und sie werden es voraussichtlich weiterhin tun. Dies erfordert neue Berechnungsmethoden und ständige Anpassung. Galt bis zur Änderung der DIN 1986-100 im Jahr 2008 noch die Faustregel „Mit 1 cm Rohrdurchmesser können ca. 12 m² Dachfläche sicher entwässert werden (…), muss der Bedarf nunmehr nach den gültigen Normen und Vorschriften berechnet werden.“
Das trifft auch auf die Windlast zu. Abgesehen von der Windlastzone, in der das Gebäude steht oder errichtet wird, spielen Höhe und Exponiertheit des Baukörpers bei der Berechnung des zu erwartenden Windsogs eine Rolle. Die Richtlinie nennt drei Arten, auf die der Dachaufbau gesichert werden kann: durch Auflast, durch Kleben sowie durch mechanische Befestigung.
Eine Form der Auflast, die überdies noch weitere Vorteile mit sich bringt, ist die Dachbegrünung. Die Fachregel hebt diese Funktionen hervor: „Begrünungen als schwerer Oberflächenschutz sind nach der Dachbegrünungsrichtlinie zu planen und auszuführen. Sie wirken in besonderem Maße temperaturausgleichend auf die Abdichtung und sind in der Lage, Niederschlagswasser zurückzuhalten und so die Entwässerungssysteme zu entlasten.“
Planung im Hinblick auf die spätere Nutzung
Die neuen Klimaverhältnisse führen dazu, dass Dachaufbauten von Anfang an ganzheitlich auf ihre jeweilige Verwendung hin geplant werden sollten. Ibold zitiert dazu aus Abschnitt 2 der Fachregel, „Grundsätzliche Anforderungen an Planung und Ausführung“. Dort heißt es: „Die Voraussetzungen für eine fachgerechte Planung und Ausführung des Dachaufbaus/Bauteilaufbaus sind bereits bei der Planung zu schaffen. Die Schichtenfolge, die Art der Abdichtung und ihre Bemessung sind von der Art der Abdichtung, der Beanspruchung der auftraggeberseitig angestrebten Nutzungsdauer der Dachfläche (z. B. bei Solaranlagen), der Nutzung des Bauwerks, der jeweiligen Unterlage abhängig. Die Wechselwirkung zwischen Abdichtung und den darunterliegenden Schichten sowie die Beanspruchung der Abdichtung sind zu berücksichtigen.“
Hervorzuheben ist, dass nun das Solardach aus der Erfahrung heraus als genutztes Dach definiert ist, dass nicht nur im Zuge der Montage, sondern auch bei der Wartung zum Beispiel einer Photovoltaikanlage ein Flachdach einer höheren Belastung ausgesetzt ist und der Aufbau inklusive Dämmung und Abdichtung mehr aushalten muss. Das ist nicht trivial und es reicht bis hinein in die Vorgaben für die Druckfestigkeit der Dämmstoffe.
Wie die DIN 18531 fordert die Fachregel auf für Solaranlagen vorgesehenen Flachdächern eine Mindestbelastbarkeit zwischen 70 Kilopascal für Mineralwolle und 150 Kilopascal für EPS. Bei bestehenden Dächern muss daher unter Umständen der Aufbau erneuert werden. Angesichts der bereits in einigen Bundesländern und bald bundesweit greifenden Solarpflicht sollten Energieberatende diese Regelungen im Hinterkopf behalten.
Aufmerksamkeit für alte und komplexe Dachaufbauten
Hat man es mit älteren Dachaufbauten zu tun, werden das öfter Kaltdächer sein, also zweischalige, belüftete Dachaufbauten. Bei ihnen muss man sich laut Ibold auf Probleme gefasst machen. In solchen Konstruktionen sollte die in die Luftschicht zwischen der Oberkante der Wärmedämmung und der Unterkante der Tragkonstruktion der Abdichtung eventuell eingedrungen Feuchte über Öffnungen an den Dachrändern per Winddruck entweichen. Dieser Winddruck aber könne nachlassen, durch Bewuchs auf dem Grundstück, durch Nachbarbebauung oder weil Schächte für Lichtkuppeln oder Kamine ihn vermindern. „Das kann, wenn mehr Feuchtigkeit ausfällt, als verdunsten kann, in der Summe zu erheblichen Schäden an der zumeist aus Holz bestehenden Unterkonstruktion führen.“ Bei solchen Konstruktionen muss also genauer hingeschaut werden.
Überdies schreibt die Fachregel vor, dass vor der Sanierung eines bestehenden Dachaufbaus dieser auf Schadstoffe zu prüfen ist. Zu denken ist etwa an Baustoffe, die Asbest enthalten, oder an Mineralwolldämmung aus lungengängigen Fasern, wie sie noch bis 1996 hergestellt wurden. Gefährdet sind hier in erster Linie die Ausführenden.
Ibolds Urteil über die neue Flachdachrichtlinie fällt mit Einschränkungen positiv aus. Verschlankt sei sie sicher nicht. Das aber dürfte der Komplexität des Aufgabenfeldes geschuldet sein, darüber hinaus den gestiegenen Anforderungen an Flachdachaufbauten. Sie verdienen diese besondere Aufmerksamkeit, gerade aufgrund ihrer „Vulnerabilität“ und ebenso aufgrund der besonderen Nutzungsmöglichkeiten, die sie bieten, und die im Zuge der Dekarbonisierung und der Steigerung der Klimaresilienz des Baubestandes an Bedeutung weiter zunehmen werden.