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Alarm für kleine Solarprojekte: EEG-Entwurf stellt Einspeisevergütung vor das Aus

Der Regierungsentwurf für das EEG 2027 sieht einen Einschnitt für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen bis einschließlich 100 Kilowatt vor: Wer eine Anlage ab dem geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 in Betrieb nimmt, soll keinen Anspruch mehr auf die bisher mögliche, für 20 Jahre garantierte Vergütung des eingespeisten Stroms haben. Das geht aus einer Analyse der Stiftung Umweltenergierecht vom 29. September 2026 hervor. Für Anlagen, die vorher in Betrieb gehen, soll sich der Förderrahmen grundsätzlich nicht ändern. Maßgeblich ist nach dem Entwurf die Inbetriebnahme – nicht allein der Zeitpunkt von Planung oder Genehmigung.

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Unter 25 Kilowatt droht eine Förderlücke

Besonders folgenreich ist die zweite Grenze im Entwurf: Die mit der Marktprämie geförderte Direktvermarktung soll neuen Anlagen grundsätzlich erst ab 25 Kilowatt offenstehen. Unterhalb davon fielen somit sowohl die klassische Einspeisevergütung als auch der reguläre Zugang zur Marktprämie weg; eine Ausnahme ist für ertüchtigte Wasserkraftanlagen vorgesehen. Als dauerhafte Optionen blieben vor allem Eigenverbrauch, Direktvermarktung ohne Förderung und unentgeltliche Abnahme. Betroffen wären insbesondere Photovoltaik auf Wohnhäusern und kleineren Gewerbegebäuden. Wer solche Anlagen plant, sollte Erlöse aus überschüssigem Strom deshalb nicht mehr automatisch mit der bisherigen Vergütung ansetzen.

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Übergangszahlungen haben enge Grenzen

Der Entwurf enthält befristete Übergangszahlungen für eingespeisten Strom. Die zulässige Anlagengröße soll jedoch stufenweise sinken: unter 50 Kilowatt bei Inbetriebnahme bis Ende 2027, unter 25 Kilowatt bis Ende 2028 und unter 7 Kilowatt bis Ende 2030. Daneben ist für Anlagen unter 25 Kilowatt ein befristeter Bonus für die sonstige Direktvermarktung vorgesehen. Für die Projektplanung heißt das: Leistung und realistischer Inbetriebnahmetermin müssen gemeinsam geprüft werden. Schon eine Verschiebung über einen Jahreswechsel oder eine Leistung knapp oberhalb einer Schwelle kann darüber entscheiden, ob eine Übergangsregelung überhaupt infrage kommt.

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Vermarktung kleiner Strommengen bleibt offen

Der geplante Bonus löst eine praktische Hürde nicht von selbst: Der Strom muss tatsächlich direkt vermarktet werden können. Laut Stiftung Umweltenergierecht haben sich für besonders kleine Strommengen bislang keine entsprechenden Geschäftsmodelle etabliert. Entwickler sollten daher frühzeitig klären, ob ein Vermarkter das konkrete Projekt übernimmt, welche technischen Voraussetzungen gelten und welche Kosten entstehen. Für Anlagen unter 25 Kilowatt gewinnen zugleich Eigenverbrauch und die Abstimmung von Anlagengröße und Strombedarf an Gewicht. Ein rechnerisch möglicher Bonus ersetzt keine belastbare Vermarktungszusage.

Was Solar- und Windparkplaner jetzt prüfen sollten

Unmittelbar relevant sind die Vorschläge vor allem für kleine Solarprojekte. Größere Wind- und Solarparks fallen nicht unter den beschriebenen Wegfall der Einspeisevergütung für Anlagen bis 100 Kilowatt; Projektentwickler sollten aber kleinere Teilprojekte oder Anlagen für den Eigenbedarf gesondert bewerten. Für jedes betroffene Vorhaben empfiehlt sich eine Gegenüberstellung der Erlösszenarien: Inbetriebnahme vor oder nach dem Stichtag, mögliche Übergangszahlung, Marktprämie ab 25 Kilowatt sowie Eigenverbrauch oder ungeförderte Vermarktung. Noch handelt es sich um einen Regierungsentwurf, nicht um geltendes Recht. Die endgültigen Regeln und Fristen hängen vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.