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Verschlechterung durch ­Reform?

Mit einem Marktanteil von 47 Prozent war die Wärmepumpe im ersten Halbjahr 2025 noch vor Gas- und Ölheizungen das am häufigsten verkaufte Heizungssystem in Deutschland. Nun stehen Reformen des Gebäudeenergiegesetzes und der BEG-Heizungsförderung an, so wurde es im Wahlkampf und im Koalitionsvertrag angekündigt. Hausbesitzer sind verunsichert, da bis heute nicht klar ist, was genau geändert werden soll. Handwerk und Industrie brauchen schnell Planungssicherheit, denn sie haben sich mit hohen Investitionen auf die bestehenden Vorgaben des GEG eingestellt und stehen bereit, diese umzusetzen. Da der Gebäudesektor wiederholt seine Klimaziele verfehlt hat, können die Klimaschutzregelungen und insbesondere die entsprechenden Vorgaben für neue Heizungen im Gebäudeenergiegesetz nicht ersatzlos gestrichen werden. Der deutsche Gesetzgeber darf keine Gesetze erlassen, die EU-Recht widersprechen. Die EU-Klimagesetzgebung verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bis 2050 klimaneutral zu sein. Die Lastenteilungsverordnung (ESR) schreibt Deutschland für den Gebäudesektor eine Emissionsminderung um 50 Prozent bis 2030 vor. Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) verlangt, dass der Gebäudesektor 2030 zu 49 Prozent erneuerbar sein muss. Die Gebäuderichtlinie (EPBD 2024) zwingt uns auf den Pfad zu einem klimaneutralen Bestand – Neubauten sollen schon 2030 Nullemissionsgebäude sein. Hinzu kommt das Grundgesetz: Artikel 20a, das „Umweltschutzgebot“, das spätestens seit dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts 2021 scharf geschaltet ist. Der Verfassungsauftrag ist klar – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Interesse künftiger Generationen. Das bedeutet ein Verschlechterungsverbot. Maßnahmen, die, einmal etabliert, wirksam Treibhausgase mindern, darf der Gesetzgeber nicht ersatzlos kippen. Der Emissionshandel (ETS II) muss zudem wie geplant eingeführt werden. 

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