Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (Mekun) des Landes Schleswig-Holstein hat einen neuen Förderaufruf zur Stärkung der Wasserstoffwirtschaft gestartet. Unternehmen können ab sofort Projektvorschläge bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein (WTSH) einreichen. Insgesamt stehen bis zu 8 Millionen Euro zur Verfügung.
Elektrolyse und biogene Erzeugung förderfähig
Förderfähig sind Investitionen in Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbarem Wasserstoff aus Elektrolyse sowie zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff aus biogenen Ressourcen – etwa über Biogas-Dampfreformierung (SMR) oder elektrische Biogas-Dampfreformierung (eSMR). Grundlage ist die Richtlinie zur Förderung des Aufbaus einer nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft (Gl.Nr. 2025/125). Die Förderung erfolgt auf Basis von Artikel 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden bei Punktgleichheit bevorzugt berücksichtigt, grundsätzlich können jedoch auch Großunternehmen gefördert werden.
Zweistufiges Wettbewerbsverfahren mit Scoring-Modell
Das Verfahren ist zweistufig aufgebaut. In der ersten Stufe reichen Unternehmen einen Projektvorschlag ein. Die WTSH bewertet die Skizzen anhand eines Scoring-Modells mit maximal 115 Punkten. Zentrale Bewertungskriterien sind das Verhältnis von geplanter Produktionskapazität zur beantragten Fördersumme (bis zu 72 Punkte), die Umsetzungsgeschwindigkeit (bis zu 16 Punkte) sowie der Umsetzungsstand, etwa vorhandenes Grundstück oder gesicherte Stromversorgung (bis zu 12 Punkte). Für umweltpolitischen Mehrnutzen – etwa die Nutzung von Kuppelprodukten wie Sauerstoff oder CO₂ – gibt es bis zu 15 Bonuspunkte.
Stichtag ist der 24. April 2026
Nur die bestplatzierten Projekte werden zur zweiten Stufe eingeladen, bis das Fördervolumen ausgeschöpft ist. Der Stichtag für die Skizzeneinreichung ist der 24. April 2026. Die Unterlagen müssen als PDF mit maximal 10 Seiten eingereicht werden. Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.