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EEG 2027

Erneuerbaren-Gesetz führt Ausschreibung für Resilienz ein

Der Referentenentwurf für ein ab 1. Januar kommenden Jahres geltendes novelliertes Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2027 lässt seit einem Vierteljahr weiter auf sich warten. Doch dass das EEG 2027 einiges an der Strom-Energiewende grundlegend neu auf die Beine stellen wird, lässt ein Ende Februar durchgestochener hausinterner Vorentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium erkennen.

Wie erwartet findet sich in den auf 442 Seiten definierten umfangreichen Änderungen und Neuheiten die Bremse für die Stromeinspeisung aus Photovoltaik (PV) vom Dach: Private Betreiber von Dach-PV sollen keine gesicherte Einspeisevergütung mehr bekommen, sich an der Vermarktung der Elektrizität im Strommarkt beteiligen müssen und nur noch mit maximal 50 Prozent der Nennleistung einspeisen dürfen.

Differenzvertrag, Resilienzauktionen

Ebenfalls erwartungsgemäß stellt der Rechtstext die sogenannten Differenzverträge als künftiges Gebotsprinzip in den Ausschreibungsregeln klar: Wie von der Europäischen Union (EU) verordnet, sollen in allen EU-Ländern künftig Bieter in den Auktionen für neue Wind- und Solarparks einen auf realistischen Kostenbewertungen gestützten Vergütungswert für ihre Elektrizität einfordern.

Die Entwurfsvariante enthält aber auch einige überraschend klare Neuheiten. So weichen die Innovationsausschreibungen für Kombinationen von Wind- und Solaranlagen oder einer der beiden Anlagentechnologien mit Speichern, die eine gleichmäßigere Netzeinspeisung erzwingen, nun Resilienzausschreibungen von 2027 bis 2029: Solche sollen in zwei Gebotsrunden immer am 1. April und 1. Oktober erfolgen. Zuschläge soll es hier pro Jahr für Windkraft mit 3.500 Megawatt (MW) und PV mit 500 MW geben. Diese Volumen sind Teil der jährlich vorgesehenen Windkraftausschreibungsmenge von 10.000 MW. (tw)