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So sichern sich Wind- und Solarplaner ihr Recht auf einen Netzanschluss

Für Planer von Erneuerbare-Energien-Projekten ist der Netzanschluss Dreh- und Angelpunkt der Investition. Ohne ihn fließt kein Strom, ohne Stromeinspeisung kein wirtschaftliches Projekt. Eine aktuelle Analyse der Stiftung Umweltenergierecht befasst sich deshalb mit der entscheidenden Frage: Wie kommt die Anlage ans Netz?

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Die zentrale Botschaft: Der Netzanschlussanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist weitgehend unbedingt und vorrangig. Netzbetreiber müssen Anlagen unverzüglich anschließen – selbst dann, wenn ihr Netz dafür noch ertüchtigt oder ausgebaut werden muss. Kurz gesagt: Das Netz folgt im Zweifel der Anlage.

Was Planer wissen müssen: Rechte beim Anschluss

Gesetzlicher Anspruch statt Verhandlungssache: Der Anspruch auf Anschluss gilt unabhängig von Verträgen oder Kapazitäten. Der Netzbetreiber darf den Anschluss nur verweigern, wenn er technisch oder wirtschaftlich unzumutbar oder unmöglich ist – was in der Praxis äußerst selten vorkommt. Fehlende Reserven im Netz zählen ausdrücklich nicht dazu.

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Netzanschluss und Netzzugang trennen: Anlage anschließen und Strom dauerhaft einspeisen sind rechtlich zwei Schritte. Selbst wenn das Netz zeitweise überlastet ist, muss die Verbindung hergestellt werden. Die Einspeisung kann der Netzbetreiber dann über Redispatch-Management kurzzeitig drosseln – der Betreiber erhält aber dafür eine Entschädigung.

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Kosten klar verteilt: Der Betreiber bezahlt die Leitung bis zum Netzverknüpfungspunkt, der Netzbetreiber trägt die Kosten für Ertüchtigung und Ausbau seines Netzes (§§ 16 und 17 EEG). Ein „Anschlussbeitrag“ wie in anderen EU-Staaten ist hierzulande unzulässig.

In der Praxis entscheidet oft die Wahl des Netzverknüpfungspunkts über Aufwand und Wirtschaftlichkeit: Liegt dieser weit entfernt, steigen Anschlusskosten schnell in die Hunderttausende. Nach § 8 EEG soll der Punkt dort liegen, wo die Gesamtkosten am niedrigsten sind – berücksichtigt werden sowohl die Baukosten der Leitung als auch der Aufwand für Netzausbau.

Mehr zum Ausbau Erneuerbarer und zum Stromnetz lesen Sie hier.

Aber: Dieser gesamtwirtschaftliche Blick kann bedeuten, dass der günstigste Punkt aus Sicht des Netzbetreibers für den Anlagenplaner teuer liegt. Hier hilft nur, die Kostengrundlagen transparent auszutauschen, Berechnungen einzusehen und gegebenenfalls rechtlich prüfen zu lassen.

Flexible Netzanschlussvereinbarungen

Seit Februar 2025 erlaubt das EEG sogenannte flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA). Sie können für Planer ein neues Instrument sein, um den Anschluss zu beschleunigen. Das Prinzip: Der Betreiber erklärt sich freiwillig bereit, seine Einspeisung zeitweise oder dauerhaft zu begrenzen – und erhält dafür einen besser gelegenen oder schneller verfügbaren Netzverknüpfungspunkt.

Mehr zu Netzverknüpfungspunkten und Mobilität finden Sie hier.

Drei Modelle sind möglich: statisch: dauerhaft reduzierte maximale Einspeiseleistung, dynamisch: variable Leistung je nach Netzsituation, voll­dynamisch: flexible Steuerung durch den Netzbetreiber innerhalb vereinbarter Grenzen.

Solche Vereinbarungen sind allerdings nur freiwillig zulässig. Ein Netzbetreiber darf den Anschluss nicht davon abhängig machen, dass eine FCA unterschrieben wird. Die Stiftung Umweltenergierecht sieht darin eine Chance, Netzkapazitäten besser zu nutzen – aber kein Ersatz für den klaren gesetzlichen Anspruch.

Praktische Tipps für Planer

Frühzeitig informieren: Möglichst früh Netzbetreiber ansprechen, technische Anforderungen und Zuständigkeiten klären.

Verfahrensdokumentation sichern: Schriftlich nachweisen, wann welche Anschlussanfrage eingereicht und beantwortet wurde.

Kostenberechnung prüfen: Wenn der angebotene Netzpunkt unverhältnismäßig teuer scheint, Gesamtkostenvergleich nach § 8 EEG anfordern.

Einschränkungen vertraglich fixieren: Nur freiwillig auf Leistungen verzichten – und Entschädigungen für Abregelungen prüfen.

Neue FCA-Optionen abwägen: Bei Projekten in Engpassgebieten kann eine flexible Vereinbarung Zeit und Geld sparen.

Fazit: Anschlussverzögerungen lassen sich verkürzen

Der Netzanschlussanspruch gehört zu den mächtigsten Werkzeugen im EEG – und ist rechtlich klar auf Seiten der Anlagenbetreiber. Netzbetreiber müssen anschließen, auch wenn ihr Netz noch nicht bereit ist. Für Planer heißt das: Kenntnis der eigenen Rechte ist der Schlüssel, um Projekte trotz Netzausbau-Lücken ans Ziel zu bringen. Wer den gesetzlichen Rahmen nutzt und die neuen Flexibilisierungsmöglichkeiten intelligent einsetzt, kann Anschlussverzögerungen verkürzen – und die Energiewende vor Ort beschleunigen.