Herr Lottes, welche konkreten neuen Impulse setzt das GModG aus Ihrer Sicht für Wohnungslüftungen mit WRG – und reichen diese aus, um den Markt im Neubau und insbesondere in der Sanierung spürbar zu beschleunigen?
Kurz vor der Verabschiedung des GModG hatte die Koalition einige Änderungsanträge am Gesetzentwurf beschlossen, inklusive einer Einbeziehung der Wohnungslüftung mit WRG. In § 43 – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird – wurde ein neuer Absatz 4 hinzugefügt. Dieser besagt, dass die zwischen 1. Januar 2029 und 31. Dezember 2034 für neue Heizungen geltenden Biotreppenstufen in Höhe von zehn beziehungsweise 15 Prozent durch die Installation einer raumlufttechnischen Anlage erfüllt werden können, wenn diese bestimmte technische Kriterien erfüllt. Dies geht auf einen gemeinsamen Vorschlag des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie, des Fachverbands Gebäude-Klima und uns zurück.
Wir sehen das als Schritt in die richtige Richtung und als lang erwartete Anerkennung, dass die mechanische Lüftung mit WRG auch im Bereich der Wohngebäude eine wichtige Wärmewendetechnologie darstellt. Es reicht aber nicht aus. Der Durchdringungsgrad von Lüftungsanlagen mit WRG in Wohngebäuden bleibt sehr gering, selbst im dichten, gut gedämmten Neubau und vor allem in Mehrfamilienhäusern.
Die GModG-Anforderungen zur Wärmerückgewinnung, Ventilatorleistung und Volumenstromregelung beziehen sich schwerpunktmäßig auf größere RLT-Anlagen. Sehen Sie deshalb für Wohnungslüftungen eine ordnungsrechtliche Lücke?
Die in Artikel 43 IV genannten Kriterien – WRG-Grad, Leistungszahl und Versorgung der gesamten Gebäude- beziehungsweise Wohnungsfläche – sind grundsätzlich größenunabhängig auf alle Typen von Lüftungsanlagen anwendbar. Das Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden hatte die Idee einer der Wärmepumpe äquivalenten Leistungszahl der WRG in der vom VfW beauftragten sogenannten COP-Äquivalenzstudie von 2022 explizit mit Blick auf Wohnungslüftungsanlagen wiederbelebt; denn eine Leistungszahl für die Wohnungslüftung gab es in der Wärmeschutzverordnung von 1995 schon. Eine Lücke sehen wir daher gar nicht, eher sogar einen teilweisen Lückenschluss, da bereits das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Anforderungen für Lüftung mit WRG für Nichtwohngebäude enthielt. Diese unterscheiden sich vom vorsichtigen Ansatz im GModG zur Wohnungslüftung durch ihre stärkere Regelungstiefe und -breite.
Sollte der Gesetzgeber einen nutzerunabhängigen Mindestluftwechsel im Wohnungsbestand klarer verankern?
Ganz klares Ja unsererseits. Wir hatten für den Neubau vorgeschlagen, in das GModG an geeigneter Stelle, zum Beispiel in § 13 Dichtheit oder § 11 Mindestwärmeschutz, folgende Absätze einzufügen: „Neu zu errichtende Gebäude sowie Gebäude mit größeren Renovierungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sind so auszuführen, dass der für Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel nutzerunabhängig sichergestellt ist.“ Denn eine ausschließliche Sicherstellung durch manuelles Öffnen von Fenstern genügt hierfür nicht. Und: „Der Nachweis sollte über ein Lüftungskonzept erfolgen, aus dem hervorgeht, wie der erforderliche Mindestluftvolumenstrom in den maßgeblichen Nutzungszuständen erreicht wird.“
Das meiste in diesem Interview Gesagte ist auch auf Sanierungen anwendbar, zumindest tiefgreifende beziehungsweise größere im Sinne der EPBD. Auch dafür sollte das GModG eine Regelung treffen, gegebenenfalls in einer zweiten Stufe.
Die Rechtslage zum Mindestluftwechsel in Neubauten ist seit dem Übergang von der Energieeinsparverordnung (EnEV) zum GEG praktisch entkernt. Während die EnEV den „zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel“ als auszuführende Pflicht normierte, enthält das GModG wie das GEG nur noch den Hinweis, dass andere öffentlich‑rechtliche Vorschriften dazu „unberührt“ bleiben – ohne selbst eine konkrete Anforderung festzulegen.
Das Bauordnungsrecht bleibt teils bewusst allgemein – „ausreichend belüftet … wie erfüllt wird, ist Einzelfall“–, sodass daraus in der Praxis kein verlässlicher, quantifizierter, hygienischer und somit für die Gesundheit erforderlicher Mindestluftwechsel für moderne, sehr dichte Neubauten folgt.
Für größere RLT‑Anlagen galt im GEG eine WRG‑Pflicht. Der im GModG unveränderte § 68 verlangt beim Einbau eine Einrichtung zur WRG (mit Ausnahmen) und verweist auf eine Mindestklassifizierung. Der Gesetzgeber erkennt WRG also als energieeffiziente Mindestanforderung schon länger grundsätzlich dort an, wo ventilatorgestützte Systeme eingesetzt werden. Im Wohnungsneubau und der tiefgehenden Sanierung fehlt jedoch die systematische Verknüpfung von einer Pflicht zum Luftwechsel und der Ermöglichung von Effizienz.
Die EPBD verlangt, die optimale Innenraumqualität zu berücksichtigen. Wird dieser Anspruch bei der deutschen Umsetzung ausreichend konkret abgebildet – oder sind die Regelungen zur Raumluftqualität bislang zu unverbindlich?
Unseres Erachtens ganz klar Letzteres. Zwar redet die Bundesregierung ständig von einer 1:1-Umsetzung der EPBD, aber wir sehen bezüglich des Themas Innenraumluft- beziehungsweise Raumklimaqualität nahezu keine Umsetzung. Das Wort Raumklimaqualität wird im GModG überhaupt nur einmal erwähnt – in § 56 Absatz 2, Nummer 6. Danach muss ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung in der Lage sein, die Raumklimaqualität zu überwachen. Das ist schwach und betrifft nur Nichtwohngebäude.
Auch wenn der bereits genannte Artikel 43 IV GModG einen Fortschritt für die Wohnungslüftung mit WRG bedeutet, so ist er offenbar energie- und klimapolitisch motiviert – und das ist gut und richtig so! Aber leider findet das Thema Innenraumluftqualität bei deutschen Wohngebäuden trotz der vielen diesbezüglichen EPBD-Bestimmungen und der wichtigen Arbeit des Umweltbundesamtes in Deutschland dazu hierzulande in keiner Weise ausreichend Beachtung.
Das ist umso erstaunlicher als die Gesetzeslage dafür am Arbeitsplatz ganz anders aussieht. Schließlich halten wir uns in Deutschland durchschnittlich 90 Prozent der Zeit in Innenräumen auf, die anderseits bis zu fünfmal stärker mit Schadstoffen belastet sind als die Außenluft. Daher bringt Wohnungslüftung nicht nur einen Gewinn an Behaglichkeit und Einsparung von Energie und Treibhausgasen, sondern fördert die Gesundheit durch das Abführen von Schadstoffen wie flüchtigen organischen Verbindungen (VOCs), vermeidet Schimmel durch das Abführen von Feuchte und steigert die Konzentrationsfähigkeit durch das Abführen von Kohlendioxid.
Welche Rolle sollte ein verpflichtendes Lüftungskonzept spielen?
Wir raten dringend dazu, bei jeder Maßnahme zur Ertüchtigung der Gebäudehülle zu prüfen, ob eine lüftungstechnische Maßnahme erforderlich ist. Denn verbesserte Dichtheit bedeutet auch immer Begrenzung von natürlicher Infiltration. Die grundlegende Lüftungsnorm DIN 1946-6:2019-12 hält dazu fest: „Für zu modernisierende Gebäude mit lüftungstechnisch relevanten Änderungen oder für neu zu errichtende Gebäude ist […] ein Lüftungskonzept zu erstellen. Das Lüftungskonzept umfasst die Feststellung der Notwendigkeit von lüftungstechnischen Maßnahmen, einen Vorschlag für ein nutzerunabhängig wirksames Lüftungssystem sowie die Festlegung der ggf. notwendigen weiteren nutzerabhängigen Lüftungsmaßnahmen.“
Es gibt sogar Änderungen in der Heizungstechnik, die meist die Notwendigkeit einer lüftungstechnischen Maßnahme begründen. Beim Austausch einer raumluftabhängigen Gasetagenheizung etwa beraubt man die betroffene Wohneinheit quasi ihrer Lüftungsanlage. Da für jede Verbrennung Sauerstoff benötigt wird, der durch den Raumluftverbund nachströmt und einen Unterdruck erzeugt, der wiederum eine Nachströmung durch Infiltration begünstigt, stellt eine solche Gastherme meist zumindest den nötigen Luftwechsel zum Feuchteschutz sicher. Wird die Therme durch eine nicht raumluftabhängige Heiztechnik, etwa eine Wärmepumpe ersetzt, entfällt auch der Luftaustausch, den der Verbrennungsprozess bewirkt (GEB 04-2025: Beim Ersatz von Etagenheizungen auf die Lüftung achten)
Sind die aktuellen Bedingungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und die technischen Mindestanforderungen für Lüftungsanlagen mit WRG aus Ihrer Sicht ausreichend attraktiv, verständlich und investitionswirksam?
Nun sind die neuen Förderbedingungen in der Sommerpause gerade erst in Kraft getreten und wir kümmern uns momentan darum, diese durch Kommentare und den Vorschlag von FAQs verständlicher zu machen und so ihre angemessene Umsetzbarkeit zu gewährleisten. Wir haben uns bei den Verbändeanhörungen des Bundeswirtschaftsministeriums zu den Entwürfen der neuen BEG-Richtlinientexte klar dafür ausgesprochen, den ursprünglichen Vorschlag des Ministeriums beizubehalten, nämlich nach dem Wegfall des Bonus für die EE-Klasse, die in der bis 20. Juli 2026 geltenden Fassung zwingend eine Lüftung mit WRG zu enthalten hatte, die Technologie auch in den Gebäudestandard EH 55 EE zu integrieren. Denn da spielt in der ganzheitlichen Sanierung die Musik. Nun ist die Lüftung leider nur Teil des Standards EH 40 EE geworden. Der NH-Standard, in den Lüftung mit WRG außerdem integriert worden ist, ist bisher zahlenmäßig nicht relevant. Wir hoffen aber, dass sich das bald ändert.
Eine deutlich stärkere positive Wirkung für mehr WRG erhoffen wir uns von der Vergleichsbilanzierung, die für die Effizienzhäuser unterhalb von EH 40 obligatorisch geworden ist. Dazu sieht der neue BEG-Text folgendes vor: „Der Bauherr ist bei der Entwicklung des energetischen Gesamtkonzepts zu den Effizienzgewinnen einer Lüftungsanlage mit WRG zu beraten. Dabei ist eine Ausführungsvariante der Effizienzhausberechnung mit einer Lüftungsanlage mit WRG für alle Nutzungseinheiten […] zu erstellen, und dem Bauherrn zu erläutern und zu übergeben.“
Das dürfte potenziell aufklärerische Wirkung zu den Vorteilen der Lüftung mit WRG haben. Aber auch hier liegt der Teufel im Detail: Entsprechende Berechnungen werden anhand der aktuell noch in den BEG-Richtlinien referenzierten DIN V 18599:2018-09 erstellt. Die im Oktober 2025 veröffentlichte DIN/TS 18599 bildet den heutigen technischen Stand besser ab, ist aber noch nicht als Berechnungsgrundlage verankert. Bis zu einer entsprechenden Anpassung und der anschließenden Umsetzung in den Berechnungsprogrammen bleibt deshalb die ältere Normfassung maßgeblich.
Das hat erhebliche Folgen: Wird eine Lüftungsanlage mit WRG lediglich mit den voreingestellten Standardkennwerten der DIN V 18599-6 berechnet, werden ein Wärmebereitstellungsgrad von nur 60 Prozent, eine spezifische Ventilatorleistung von 0,55 W/(m³/h) und ein veralteter AC-Ventilatormotor angesetzt. Die energetische Wirkung einer heute marktüblichen Anlage wird dadurch massiv unterschätzt. Daher setzen wir uns dafür ein, bei Anwendung der DIN V 18599:2018-09 auf Lüftungsanlagen mit WRG mindestens die in DIN V 18599-6 vorgesehenen verbesserten Kennwerte anzusetzen. In einem von Kollegen errechneten Musterhaus entspricht das einer Heizwärmereduktion um 14,8 Prozent und ermöglicht den Sprung vom EH 55 zum EH 40. Einen Text für eine entsprechende FAQ haben wir bereits vorgeschlagen.
Welche politischen oder förderrechtlichen Änderungen hätten aus Ihrer Sicht die größte Wirkung, um Wohnungslüftungen mit WRG als Standardbaustein einer Sanierung zu etablieren?
Eine ordnungsrechtliche Festlegung pro Lüftung mit WRG hätte sicherlich den größten Effekt. In vielen EU-Mitgliedsstaaten gibt es dies schon lange und wird erfolgreich umgesetzt, was bedeutet, dass der Markt damit zufrieden ist. In den skandinavischen Ländern werden bereits seit langem der Wärmeschutz, Energieeffizienz und eine gesunde und behagliche Innenraumluft unter einen Hut gebracht. So werden teilweise Durchdringungsgrade von über 90 Prozent im Wohnungsmarkt erreicht, wovon wir in Deutschland nur träumen können.
Wir verstehen nicht, wieso der Bundesgesetzgeber und bestimmte Stakeholder in Deutschland, vor allem Wohnungswirtschaft und Teile der Architektenschaft, diesbezüglich so zurückhaltend sind. Wenn man als Eigentümer die Kosten von potenziellen Schimmelsanierungen seines Portfolios durch Feuchteschäden ehrlich einpreisen würde, müssten sich auch für die Wohnungswirtschaft die geringen Mehrkosten von Lüftung mit WRG gegenüber bloßen Abluftanlagen rechnen.
Allerdings wissen wir, dass eine solide ordnungsrechtliche Verankerung zumindest in dieser Legislaturperiode nicht erreichbar ist. Unser Plan B wäre daher die Verankerung des nutzerunabhängigen hygienischen Mindestluftwechsels, den wir als großen Fortschritt ansähen. Da gesetzliche Bestimmungen förderrechtlichen Änderungen vorzuziehen sind, wäre die Integration auch in den Standard EH 55 EE nur unsere drittbeste Lösung. Aber selbst für die Umsetzung dieses Vorschlags in der nahen Zukunft würde ich persönlich keine Wette eingehen.
Bild: FGK
Herr Thamm, welche konkreten neuen Impulse setzt das GModG aus Ihrer Sicht für Wohnungslüftungen mit WRG?
Das GModG setzt einen Impuls für Wohnungslüftungen, weil es die Wärmerückgewinnung berücksichtigt. Durch eine raumlufttechnische Anlage mit WRG kann die Pflicht zur Nutzung „biogener“ Brennstoffe bis zu einem Anteil von 15 Prozent erfüllt werden. Der Umstieg von der bisherigen 65-Prozent-Quote für Erneuerbare Energien auf die Biotreppe wird nach unserer Einschätzung zwar nicht in vergleichbarer Weise zum Erreichen der Klimaziele beitragen, das GModG rückt jedoch durch die Aufnahme der Wohnungslüftung mit WRG eine wirksame Effizienztechnologie stärker in den Fokus.
Eine Definition ist vom Gesetzgeber noch klarzustellen: die „gesamte Fläche eines Gebäudes“, die von der Lüftungsanlage versorgt werden muss. Eigentlich müsste – vor allem für Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude – die beheizte oder belüftete Fläche der jeweiligen Nutzungseinheiten angegeben werden, da viele Flächen in typischen Gebäuden nicht belüftet werden, zum Beispiel Lagerräume, Keller und Treppenhäuser. Für die Praxis wäre es hilfreich, wenn dies im GModG angepasst würde. Eine pragmatische Vorgehensweise könnte darin bestehen, 70 Prozent der Nutzfläche anzusetzen.
Ein weiterer Impuls kommt mit der neuen DIN TS 18599:2025, die ab 1. Januar 2027 für die Gebäudebilanzierung im GModG gilt. Es setzt verbesserte Kennwerte für die Berechnung von Lüftungsanlagen mit WRG an, die den Primärenergiebedarf eines Gebäudes erheblich reduzieren können. Dieser Vorteil ist in aktuellen Berechnungen noch nicht sichtbar, weil häufig veraltete Standardwerte eingesetzt werden. Die Herstellerkennwerte marktüblicher Lüftungsanlagen übertreffen diesen Standard jedoch, daher wird mit der neuen Norm die Effizienz von Lüftungsanlagen mit WRG realistischer abgebildet, was zu einer wesentlich besseren Bewertung führt. Der FGK empfiehlt, sich in der Gebäudebilanzierung schon jetzt an den neuen Kennwerten zu orientieren oder Herstellerkennwerte zu verwenden.
Reichen die aus, um den Markt im Neubau und insbesondere in der Sanierung spürbar zu beschleunigen?
Insgesamt wird die Marktentwicklung der Wohnungslüftung von unterschiedlichen Einflussfaktoren geprägt. Den Handlungsempfehlungen (https://t1p.de/GEB260861) verschiedener Branchenverbände zur Dena-Analyse „Wohnungslüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung“ (https://t1p.de/GEB260862) zufolge sind dies im Wesentlichen die politischen Rahmenbedingungen, Informationsdefizite und eine unterschiedliche Priorisierung gegenüber anderen gebäudetechnischen Maßnahmen. Als Hemmnisse identifiziert die Studie insbesondere
- die fehlenden oder uneinheitlichen Anforderungen an Innenraumluftqualität und Lüftung,
- die geringere Förderattraktivität im Vergleich zu anderen energetischen Maßnahmen und
- einen unzureichenden Informationsstand bei zentralen Akteuren der Baubranche.
Diese Hemmnisse sollten durch eine abgestimmte Kombination aus Ordnungsrecht, Förderung und Informationspolitik abgebaut werden. Der Wohnungsneubau und die Sanierungsbereitschaft der Eigentümer hängen jedoch in erheblichem Umfang davon ab, wie sich Bau- und Energiekosten sowie Grundstückspreise und Zinsen entwickeln.
Die GModG-Anforderungen zur Wärmerückgewinnung, Ventilatorleistung und Volumenstromregelung beziehen sich schwerpunktmäßig auf größere RLT-Anlagen. Sehen Sie deshalb für Wohnungslüftungen eine ordnungsrechtliche Lücke?
Die wesentlichen technischen Anforderungen an Wohnungslüftungssysteme werden durch die Ecodesign-Verordnungen abgedeckt. Weitergehende Anforderungen behindern den Markt eher durch zusätzliche Kosten und wirken wenig stimulierend. Klare Verordnungsrechtliche Bezüge auf Ecodesign würden viele Dinge vereinfachen.
Sollte der Gesetzgeber einen nutzerunabhängigen Mindestluftwechsel im Wohnungsbestand klarer und überprüfbarer verankern? Wenn ja: Wie könnte eine praxistaugliche Regelung aussehen?
Es sollte grundsätzlich sichergestellt werden, dass ein nutzerunabhängiger Mindestluftwechsel in Gebäuden gewährleistet wird, um Feuchteschäden zu vermeiden. Er ist als funktionale Anforderung zu verstehen. Im GModG fehlen leider Anforderungen an den Mindestluftwechsel, obwohl die europäische Gebäuderichtlinie EPBD (https://t1p.de/GEB260863) auf die Raumluftqualität hinweist:
- Gemäß Anhang I, Punkt 2 sind bei der Festlegung und Berechnung des Energiebedarfs von Gebäuden auch die Auswirkungen auf die Raumluftqualität zu beachten.
- Artikel 7, Absatz 6 fordert bei neuen Gebäuden unter anderem die Berücksichtigung von Aspekten der optimalen Raumklimaqualität und der Anpassung an den Klimawandel.
Eine praxistaugliche Regelung bietet das Lüftungskonzept nach DIN 1946-6.
Wird dieser Anspruch bei der deutschen Umsetzung ausreichend konkret abgebildet – oder bleibt Raumluftqualität bislang zu unverbindlich?
Beim Umsetzen der europäischen Empfehlungen zur Raumluftqualität (IAQ) hält sich das GModG sehr zurück. Das Umsetzungsdefizit zeigt sich unter anderem beim Vergleich des GModG mit den Erläuterungen der EU-Kommission zur Raumklimaqualität (https://t1p.de/GEB260864). Mit der Zusammenfassung „EPBD und Raumklima“ (https://t1p.de/GEB260865) bieten Verbände der TGA-Branche einen Überblick über Aussagen der EU-Kommission zur Raumklimaqualität.
Die einzige Verpflichtung im Hinblick auf die Raumklimaqualität findet sich in § 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung. Außer den in diesem Paragraphen formulierten Anforderungen an das Überwachungssystem findet sich im GModG nichts zur Raumklimaqualität, nicht einmal eine Definition des Begriffs „Raumklimaqualität“ ist im GModG zu finden.
Die Verpflichtung, das Raumklima zu überwachen, genügt jedoch nicht, um die Vorgaben der EPBD zur Raumklimaqualität umzusetzen. Dafür müssten ein Mindestluftwechsel und ein verpflichtendes Lüftungskonzept im GEG verankert werden. Außerdem sollte konkret definiert werden, welche Parameter zur Überwachung des Raumklimas erhoben werden müssen und wie die Daten zu erfassen sind.
Welche Rolle sollte ein verpflichtendes Lüftungskonzept bei Dachsanierung, Fassadendämmung, Fenstertausch oder anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftdichtheit spielen?
Der erforderliche Luftaustausch sollte sowohl in Wohn- als auch in Nichtwohngebäuden mit bedarfsgeregelten Lüftungssystemen automatisch sichergestellt werden. Für die Planung kann der Mindestaußenluftwechsel angesetzt werden, der sich bei der energetischen Bilanzierung nach DIN/TS 18599-10 ergibt, oder der Wert nach DIN EN 16798-1. Ergänzend kann für das Monitoring der Raumluftqualität ein bedarfsgeführtes Regelungskonzept, zum Beispiel eine CO2-Regelung, verwendet werden. Entsprechende Verfahren werden für Wohngebäude in der DIN 1946-6 und für Nichtwohngebäude in der DIN EN 16798-3 beschrieben.
Unabhängig von Fenstertausch und Dachsanierung sollten die positiven Auswirkungen guter Innenraumluftqualität (Indoor Air Quality, IAQ) und Raumklimaqualität (Indoor Environmental Quality, IEQ) auf Gesundheit, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit ausdrücklich anerkannt und stärker in der Baupolitik berücksichtigt werden. Innenraumluft- und Raumklimaqualität sollten dabei nicht als Komfortmerkmal, sondern als funktionales Qualitätsziel verstanden werden, das gleichrangig neben Energieeffizienz und baulicher Sicherheit zu behandeln ist. Insbesondere mit Blick auf die EPBD, die eine stärkere Berücksichtigung von Innenraumluft- und Raumklimaqualität in nationalen Regelwerken vorsieht, ist eine Verankerung in nationalen Standards unerlässlich.
Sind die aktuellen Bedingungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und die technischen Mindestanforderungen für Lüftungsanlagen mit WRG aus Ihrer Sicht ausreichend attraktiv, verständlich und investitionswirksam? Wo besteht Änderungsbedarf?
Bei der Überarbeitung der BEG-Förderrichtlinien herrschte auf Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums sowohl zeitlicher wie auch finanzieller Zwang. Die neuen Richtlinien sind daher generell als eine „Kürzung“ der staatlichen Fördermöglichkeiten anzusehen.
Bei der Effizienzhaus-Förderung fällt für die Wohnungslüftung der EE-Bonus weg, dafür wird der Einbau einer Wohnungslüftung mit WRG im EH 40 verpflichtend. Die Wohnungslüftung bleibt also weiterhin förderfähig nach BEG. Zusätzlich bleibt sie Bestandteil der Bonusförderung der NH-Klasse. Für den Nachweis des Effizienzhaus-Standards ist weiterhin ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 vorgeschrieben. Es ist im Sinne der EPBD, dass Bauinteressierte auch über Effizienzgewinne durch eine Lüftungsanlage mit WRG zu beraten sind. Das könnte die Wohnungslüftung stärker in den Fokus der Entscheider rücken.
Konkrete Auswirkungen der neuen Förderbedingungen auf die Wohnungslüftung sind noch nicht zu erkennen. Sie werden sicher auch durch andere Faktoren beeinflusst, beispielsweise durch die vorher erwähnten neuen Standardwerte in der DIN TS 18599. Die zunehmende Bedeutung der thermischen Behaglichkeit von Gebäuden, insbesondere des Hitzeschutzes, könnte zukünftig ebenfalls die Entscheidungen beeinflussen.
Welche politischen oder förderrechtlichen Änderungen hätten aus Ihrer Sicht die größte Wirkung, um Wohnungslüftung mit WRG als Standardbaustein einer qualitätsgesicherten Sanierung zu etablieren?
Politisch wären die 1:1-Umsetzung der EPBD und das Sicherstellen eines nutzerunabhängigen Mindestluftwechsels die entscheidenden Maßnahmen. Der Förderrahmen des BEG unterliegt jedoch politischen Notwendigkeiten. Unrealistische Forderungen sind daher nicht angebracht. Im Rahmen der Verbändekonsultation hat sich der FGK für einen verpflichtenden Einbau von Wohnungslüftung mit WRG auch im EH 55 beziehungsweise für das Beibehalten einer Bonusregelung stark gemacht. In Bezug auf die nun verabschiedeten neuen Förderrichtlinien wäre eine Vereinfachung über FAQs hilfreich, die sich auf die geforderten Effizienzkennzahlen beziehen und einfachere Nachweise ermöglichen.
Bei den Technischen Mindestanforderungen für BEG-Einzelmaßnahmen könnten verschiedene Vorgaben durch den Verweis auf die Ecodesign-Verordnungen EU 1253/2014 und 1254/2014 erfüllt und deren Nachweis somit erleichtert werden. Teilweise basieren die Anforderungen im BEG auf den veralteten DiBt-Zulassungen, die nicht mehr gültig sind.
Beim Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen wäre es aus unserer Sicht zielführend, alle Arten von RLT-Anlagen in die Regelung einzubeziehen und effiziente Ventilatoren einzusetzen. Durch eine Beschränkung bliebe ein großer Teil des möglichen Einsparpotentials ungenutzt. Der Tausch kompletter RLT-Geräte ist ohnehin an eine WRG gekoppelt (Ecodesign-Verordnung EU 1253/2014).
Für den Nachweis der technischen Eigenschaften ist bei Anlagen zur Wärmeerzeugung eine Fachunternehmererklärung ausreichend. Dies sollte gleichlautend auch für Lüftungsanlagen gelten, um die Verfahren zu vereinfachen. Gegebenenfalls sind die Anforderungen an den Nachweis durch eine konkrete Bestätigung eines Fachunternehmers über die Durchführung der Maßnahme zu ergänzen.
Die Fragen stellte Joachim Berner.