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Netzengpässe entschärfen

Sven Ullrich

Mit fünf Megawatt wird die neue Großbatterie in der bayerischen Gemeinde Wutzldorf das lokale Verteilnetz stützen und nach tages- und jahreszeitlichen Vorgaben gezielt Netzengpässe ausgleichen. Der Speicher wird mit seinen 25 Megawattstunden Volumen die volle Leistung über drei Stunden liefern können. Betrieben wird er aber nach den Vorgaben von Bayernwerk Netz. Der Verteilnetzbetreiber hatte das Projekt im Jahr 2024 ausgeschrieben und vor einem halben Jahr den Dienstleistungsvertrag unterschrieben. Baustart ist in diesem Jahr.

Dienstleistung statt Leitungsbau

Die Logik hinter solchen Projekten ist einfach. Wo Netze an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, können Batteriespeicher als Puffer dienen und den Ausbau sowie die Erweiterung von Betriebsmitteln zumindest verzögern oder in manchen Fällen ganz ersetzen. Die ersten Verteilnetzbetreiber analysieren dafür, an welchen Stellen im Netz regelmäßig Engpässe auftreten oder ein Ausbaubedarf besteht. „Um bewerten zu können, ob der Einsatz eines Speichers eine regulatorisch effiziente Alternative darstellt, müssen die entstehenden Kosten miteinander verglichen werden. Es ist schließlich auch im Sinne unserer Netzkunden, Netzausbaubedarfe so effizient wie möglich umzusetzen“, erläutert Nick Seeger, Geschäftsführer von Bayernwerk Netz. „Das kann dazu führen, dass in bestimmten Fällen auch der Zukauf von Redispatchleistungen wirtschaftlicher wäre“, sagt Nick Seeger.

Speicher minimieren Netzausbau

Verteilnetzbetreiber dürfen nach geltendem Recht grundsätzlich keine eigenen Speicher besitzen oder betreiben – eine Regelung, die den Wettbewerb auf dem Speichermarkt sicherstellen soll. Stattdessen können sie die benötigte Speicherkapazität an den identifizierten Engpassstellen ausschreiben. Sie kaufen die Dienstleistung von unabhängigen Betreibern ein. Die Bundesnetzagentur und Bayernwerk haben die Ausschreibungskriterien für den ersten Speicher in Wutldorf gemeinsam entwickelt. Dabei stellt eine preisliche Obergrenze eines der wichtigsten Elemente dar. Bieter, die diese Obergrenze überschreiten, werden nicht berücksichtigt.

Eines der Kriterien war ein Aufstellungsbeschluss durch die Gemeinde. Mit der neuen Regelung fällt dieses Kriterium weg.

Nick Seeger, Bayernwerk Netz

Der Vergleich mit den Kosten eines möglichen Netzausbaus bildet dabei die entscheidende Referenz. Die Aufwendungen für die Nutzung des Speichers müssen stets unter denen des alternativen Leitungsbaus liegen, damit sich das Modell für die Allgemeinheit der Netznutzer rechnet. Entsprechend gilt für die Auswahl der Standorte ein zentrales Kriterium: Die Nutzung des Speichers ist preiswerter als der konventionelle Netzausbau.

Ausbau beschleunigen

Im Betrieb gibt der Netzbetreiber dem Speicherbetreiber vor, wann und wie lange welche Leistung – sowohl positiv als auch negativ – zu liefern ist. Innerhalb dieses vertraglich festgelegten Rahmens kann der Betreiber den Speicher für seine bevorzugten Geschäftsmodelle nutzen, etwa für die Bereitstellung von Primärregelleistung an den Übertragungsnetzbetreiber oder für Arbitragehandel. Voraussetzung ist lediglich, dass die vereinbarten Vorgaben eingehalten werden.

Um den Ausbau solcher Speicherkapazitäten am Netz für Systemdienstleistungen zu beschleunigen, hat der Bundestag im vergangenen Jahr auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses die Bauregelungen für solche Systeme vereinfacht. Ohnehin wurden Speicher schon im Energiewirtschaftsgesetz als Projekte im öffentlichen Interesse definiert. Damit hat deren Bau in der Abwägung gegenüber anderen Schutzgütern Vorrang.

Bauregelungen vereinfacht

Zusätzlich hat der Bundestag die Speicher als Bauten im Außenbereich nach Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 12 des Baugesetzbuches zugelassen. Im Laufe des Jahres ist das Parlament über seine eigene Courage erschrocken und der Bauausschuss hat diese umfassende Erlaubnis eingeschränkt.

So sind jetzt die Großspeicher zur Netzunterstützung im Außenbereich zulässig, wenn die Anlage höchstens 200 Meter von einem Umspannwerk entfernt steht. Sie dürfen aber auch gebaut werden, wenn sie auf dem Gelände eines stillgelegten Kraftwerks errichtet werden. Voraussetzung ist, dass dieses Kraftwerk eine Mindestleistung von 50 Megawatt hatte.

Außerdem darf die gesamte Speicheranlage nicht größer als 50.000 Quadratmeter Fläche beanspruchen. Für die Speicher dürfen auch nur 0,5 Prozent der Fläche der Gemeinde genutzt werden, in der sie stehen.

Aufstellungsbeschluss entfällt

Zusätzlich zu diesen Kriterien gelten die Speicherprojekte im Außenbereich als zulässig, wenn sie eine Leistung von mindestens vier Megawatt erreichen. Dies sollte keine Hürde darstellen, da heutzutage ohnehin keine großen Netzspeicher mit einer geringeren Leistung mehr gebaut werden. Auch die 50.000 Quadratmeter sollten für die meisten Speicherprojekte unter einem Gigawatt Leistung ausreichend sein.

Trotz dieser noch kurz vor dem Jahreswechsel eingefügten Einschränkungen ist die Regelung ein großer Vorteil für den Speicherausbau. „Denn wenn Projektierer für die Speicher einen Netzanschluss beantragen, müssen die Projekte bestimmte Kriterien erfüllen, damit wir überhaupt den Netzanschluss prüfen“, sagt Nick Seeger von Bayernwerk Netz. „Eines dieser Kriterien war bisher ein Aufstellungsbeschluss durch die Gemeinde. Mit der neuen Regelung fällt dieses Kriterium weg.“

Nick Seegers gibt allerdings zu bedenken, dass diese Kriterien für die Zulassung der Speicher im Außenbereich auch kontraproduktiv sein können. „Wenn Speicherbetreiber bevorzugt Flächen in unmittelbarer Nähe von Umspannwerken sichern, konkurrieren sie möglicherweise mit den Netzbetreibern selbst, die diese Grundstücke für künftige Erweiterungen ihrer Anlagen benötigen“, warnt er. „Dies könnte zur Konkurrenz um diese Flächen führen.“

9.710 Großspeicher mit einer Gesamtleistung von 400,3 Gigawatt und einer Speicherkapazität von 661 Gigawattstunden warten derzeit auf die Zusage für einen Anschluss an das Mittel- oder Hochspannungsnetz.

Kurze Leitung ist preiswerter

Das heißt, für die Netzbetreiber ist es irrelevant, ob die Speicher in einem Umkreis von 200 Metern zum Umspannwerk stehen oder weiter weg. Erfüllen die Speicher die Kriterien im Baugesetzbuch nicht, dürfen sie trotzdem gebaut werden. Voraussetzung ist dann aber der Aufstellungsbeschluss. In diesem Fall müssen die Projektierer den gesamten Weg durch die Instanzen beschreiten.

Zusätzlich könnte der Anschluss kleinerer Projekte davon profitieren, dass diese in unmittelbarer Nähe des Umspannwerkes gebaut werden. Schließlich sinken in diesen Fällen die Kosten für die Leitung zu den Schaltfeldern im Umspannwerk, über die diese Speichersysteme mit dem Netz verknüpft werden. Die größeren Speicherprojekte werden ohnehin mit eigenen Trafos an das Netz angeschlossen.

Auf die Baukostenzuschüsse hat es keinen Einfluss, wie nah die Speicher am Umspannwerk stehen. Denn die Leitung vom Speicher bis zum Anschlusspunkt des Netzes zahlt ohnehin der Speicherbetreiber selbst. Die Baukostenzuschüsse hingegen dienen dem Ausbau des Netzes hinter dem Anschlusspunkt, um den Speicher in das Gesamtsystem zu integrieren.

Doppelte Steuer abgeschafft

Der Bundestag hat aber nicht nur Vereinfachungen für den Bau netzdienlicher Speicher beschlossen. Eine weitreichende Änderung für den Betrieb von großen Speichern grundsätzlich brachte die Novellierung des Stromsteuergesetzes (StromStG) im Dezember 2025. Der neue Absatz 4  in Paragraf 5  StromStG schafft die Doppelbesteuerung von Strommengen ab, die durch einen Speicher fließen – einmal bei der Einspeisung in den Speicher und erneut bei der Rückspeisung ins Netz.

Jetzt gelten Batteriespeicher, in denen Strom durch Versorger zwischengespeichert und aus denen dieser Strom in ein Versorgungsnetz wieder eingespeist wird, als Teile dieses Versorgungsnetzes. Voraussetzung für diese stromsteuerliche Gleichstellung ist die Registrierung des Speichers im Marktstammdatenregister.

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