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Urteile: Wann verjähren Mängel von Speichern?

Der Kauf von Photovoltaikanlagen mit Batteriespeichen ist ein gängiges Geschäftsmodell. Oftmals wird die Wirtschaftlichkeit der Solaranlage gesteigert, weil die Ersparnisse des Betreibers durch verringerten Stromverbrauch größer sind als die potenzielle Vergütung des eingespeisten Solarstroms. Falls in derartigen Konstellationen Probleme beim Speicher oder der Photovoltaikanlage auftreten, stellt sich die Frage, ob der Anlagenbetreiber zwei oder fünf Jahre Zeit hat.

Denn in dieser Frist kann er gerichtliche Maßnahmen einleiten, bevor seine Ansprüche gegen den Verkäufer verjähren. Mit diesem Problem setzte sich das Oberlandesgericht Brandenburg in einer Entscheidung vom 10. Juli 2025 (Aktenzeichen 10 U 27/25) auseinander.

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Rückzahlung Zug um Zug

Ausgangspunkt des Falls war die Klage eines Hauseigentümers, der 2020 eine Photovoltaikanlage samt Batteriespeicher erworben hatte. Nach einigen Jahren kam es bei baugleichen Geräten anderer Kunden zu Kurzschlüssen und Bränden.

Der Hersteller reagierte, indem er die Speicherkapazität über Fernzugriff aus Sicherheitsgründen verringerte. Auch der Kläger meinte, betroffen zu sein, und verlangte die Rückzahlung des bezahlten Preises für den Speicher Zug um Zug gegen Rückgabe des Geräts.

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Nur zwei Jahre zugesprochen

Weder das Landgericht Frankfurt/Oder, das die Angelegenheit erstinstanzlich verhandelte, noch das Oberlandesgericht gaben ihm recht. Die Richter stuften den Vertrag als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung ein, nicht als Werkvertrag. Entscheidend war für das Gericht, dass es sich um standardisierte Komponenten handelte, die lediglich geliefert und angeschlossen wurden – ohne individuelle Planung oder bauliche Anpassung.

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Auf die Ansprüche des Klägers wendeten beide Gerichte die zweijährige Verjährungsfrist des Paragraden 438 Absatz 1 Nummer 3 des BGB an. Sie waren der Auffassung, dass der Batteriespeicher nicht als eine „für ein Bauwerk verwendete Sache“ im Sinne des Paragrafen 438 Absatz 1 Nummer 2 des BGB einzuordnen sei. Allein dies hätte zu einer fünfjährigen Verjährung geführt. (HS, gekürzt)

Dieser Report erschien im Dezemberheft der photovoltaik. Wir haben ihn für Sie freigestellt. Hier können Sie den Artikel in voller Länge lesen.

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Der Autor: Dr. Thomas Binder ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.

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