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Abbau und Wiederaufbau – wer zahlt bei Dachschäden?

Genau mit dieser Frage beschäftigte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 24. März 2026 (Aktenzeichen 3 U 40/19). Die Entscheidung ist besonders interessant für Betreiber von Dachanlagen, aber auch für die Eigentümer von Hallen und Gebäuden. Denn das Urteil zeigt: Auf den genauen Wortlaut des Nutzungsvertrags kommt es entscheidend an.

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Unklare vertragliche Formulierung

Ein Betreiber hatte auf dem Dach einer ehemaligen Halle der Bundeswehr eine Photovoltaikanlage errichtet. Im Dachnutzungsvertrag war geregelt, dass der Betreiber die Anlage auf eigene Kosten entfernen muss, wenn „erforderliche Dachreparaturen“ anstehen.

Jahre später wollte der Eigentümer die Halle anders nutzen. Statt landwirtschaftlicher Maschinen sollte dort künftig Getreide gelagert werden. Dafür musste das Dach repariert werden, weil es undicht war. Der Betreiber der Photovoltaikanlage war zwar mit dem Abbau einverstanden, wollte aber weder die Kosten für den Ab- noch für den Wiederaufbau seiner Anlage übernehmen. Er argumentierte: Die Reparatur sei nur wegen der neuen Nutzung der Halle notwendig geworden. Deshalb müsse der Eigentümer zahlen.

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Der Eigentümer wiederum wollte die Kosten der Dachreparaturen erstattet bekommen, weil er behauptete, die Beschädigung des Dachs sei von der Photovoltaikanlage verursacht worden. Insgesamt ging es im Rechtsstreit um mehr als 250.000 Euro.

Zu Lasten des Betreibers

Die erste Frage des Rechtsstreits nach den Kosten für den Auf- und Abbau der Photovoltaikanlage entschied das OLG Brandenburg zugunsten des Halleneigentümers. Nach Auffassung des Gerichts war die Dachreparatur erforderlich, weil das Dach undicht war und seine Schutzfunktion nicht mehr erfüllte.

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Dass die Reparatur gleichzeitig mit einer neuen Nutzung der Halle zusammenhing, ändere daran nichts. Besonders wichtig war die Vertragsklausel, wonach der Betreiber die Photovoltaikanlage auf eigene Kosten zu entfernen habe, wenn Reparaturen am Dach erforderlich sind.

Eindeutige Regelung fehlte

Auch bei den Kosten des Wiederaufbaus der Photovoltaikanlage musste der Betreiber klein beigeben. Das Gericht gab dem Eigentümer recht. Im Vertrag stand zwar ausdrücklich nur, dass der Betreiber die Kosten für den Abbau übernehmen muss.

Eine klare Regelung zum Wiederaufbau fehlte. Das Gericht legte den Vertrag jedoch zu Gunsten des Eigentümers aus. Wenn der Betreiber schon den Abbau selbst bezahlen müsse, gelte das im Zweifel auch für die spätere Wiederinstallation der Anlage.

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Das Gericht begründete dies damit, dass der Vertrag lediglich vorsah, der Eigentümer müsse die erneute Montage dulden. Daraus folge, dass der Betreiber den Wiederaufbau selbst organisieren und bezahlen müsse. (HS, gekürzt)

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Dieser Report erschien im Juniheft der photovoltaik. Wir haben ihn hier für Sie freigestellt, damit Sie ihn in voller Länge lesen können.

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Der Autor Dr. Thomas Binder ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.