Eine typische Situation für Energieberater: Er oder sie besucht einen potenziellen Kunden, der privater Eigentümer einer Immobilie ist, um den Umfang eines möglichen Auftrages abzustimmen. Im Zuge des ersten Zusammentreffens wird man sich einig und beschließt gemeinsam den Auftrag – Arbeitsumfang und Auftragssumme werden schriftlich festgelegt. Drei Wochen später beginnt die Ausführung, die nach vier Wochen abgeschlossen ist. Gemeinsam werden die Handlungsempfehlungen besprochen, der Kunde ist mit der Leistung zufrieden, der Energieberater stellte seine Rechnung. Kurz darauf folgt das böse Erwachen: Der Kunde widerruft den Auftrag aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung. Er weigert sich strikt, die erbrachte Leistung zu bezahlen. Wozu er berechtigt ist. So hat das Landgericht Frankenthal in einem Urteil vom 15.4.2025 (Az.: 8 O 214/24) einem Kunden in einem vergleichbaren Fall Recht gegeben. Ein Gartenbauer blieb deswegen auf einer Rechnung in Höhe von 19.000 Euro sitzen.
Widerrufsrecht von Verbrauchern
Energieberater erbringen ihre Leistungen üblicherweise sowohl für private als auch geschäftliche Kunden. Bei der Ausführung ergeben sich daraus keine grundsätzlichen Unterschiede. Ob beispielsweise eine Klimaanlage in einem Privat- oder Geschäftshaus projektiert wird, ändert wenig an Angebotserstellung, Leistungserbringung und -berechnung. Allerdings unterscheiden sich die rechtlichen Grundlagen. Der Gesetzgeber schützt Privatpersonen umfangreicher als Unternehmen.
Eine wichtige Schutzvorgabe ist das Widerrufrecht. Verbraucher verfügen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (Online-Handel) über ein Widerrufsrecht nach §§ 312 g und 355 BGB. Unternehmer müssen ihre Privatkunden hierüber informieren (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB). Sie erfüllen diese Pflichten zum Beispiel, indem sie das in der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung den Verbrauchern ausgefüllt in Textform übermitteln und vor Vertragsschluss in verständlicher und klarer Weise zur Verfügung stellen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel mit dem Erhalt der Ware beziehungsweise dem Abschluss der Leistung, jedoch nicht vor Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 2 und 3 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Widerruf erfolgt durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer, aus der der Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Folgen fehlender Widerrufsbelehrung
Erfolgte keine Widerrufsbelehrung oder kann diese nicht gerichtsfest nachgewiesen werden, kann ein privater Kunde den Vertrag widerrufen – auch nach längst erfolgter, vertragskonformer Leistung durch Energieberater. Damit entfällt die Pflicht der Entlohnung. Während erhaltene Waren im Rahmen des Widerspruchs zurückgegeben werden müssen, ist dies bei Dienstleistungen nicht möglich und somit keine Option. Infolgedessen sind Energieberater in besonderem Maße gefährdet, da ihre Leistungen primär Dienstleistungen sind, die nicht zurückgefordert werden können. Mögliche Dokumente wären längst ausgewertet oder auch kopiert.
Für den Europäischen Gerichtshof (EuGH-Urteil vom 17.5.2023 C-97/22) steht der mögliche Vorwurf der ungerechtfertigten Bereicherung zurück, vielmehr wird der Verbraucherschutz an erste Stelle gesetzt. Der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 20.2.2025 VII ZR 133/24) verneinte eine rechtmissbräuchliche Ausübung in einem vergleichbaren Fall. Diese sei nur bei arglistigem Verhalten denkbar, welches einem Auftraggeber kaum nachzuweisen sein wird.
Rechtssichere Widerrufsbelehrung
An erster Stelle müssen Energieberater klären, ob es sich um einen Privat- oder Geschäftskunden handelt. Nicht immer ist dies offensichtlich, grundsätzlich für die Auftragserfüllung im technischen Sinne nicht relevant und die Umsatzsteuer wird auf Rechnungen ohnehin ausgewiesen.
Die Vertragsdokumente sollten auf Standards bekannter und seriöser Partner – beispielsweise der Handwerkskammer – aufsetzen und im Zweifelsfall anwaltlich geprüft sein. Grundsätzlich sollte die Widerrufsbelehrung Vertragsbestandteil sein und schriftlich oder per E-Mail dem Kunden übergeben werden. Gemäß Art. 246a EGBGB müssen folgende notwendigen Informationen enthalten sein:
- die Adresse für den Widerruf,
- die Frist von 14 Tagen,
- der Fristbeginn und
- die Möglichkeit der formlosen Erklärung.
Wer sichergehen will, lässt sich den Empfang schriftlich bestätigen.
Eine Widerrufsbelehrung ist nicht erforderlich, wenn der Vertrag in den eigenen Geschäftsräumen angebahnt und abgeschlossen wurde. Da dieser Nachweis jedoch schwierig zu erbringen ist, sollte ein solcher Vertrag explizit die Feststellung enthalten, dass dieser in den Geschäftsräumen des Energieberaters unterzeichnet wurde.
Wird ein unverbindliches Angebot erstellt und erfolgt die Annahme durch den Kunden später, erfolgte nur die Anbahnung, aber nicht der Abschluss in den Geschäftsräumen, weshalb unter diesen Voraussetzungen eine Widerrufsbelehrung notwendig bleibt. Ist eine Widerrufsbelehrung erfolgt, nimmt der Energieberater die Tätigkeit erst auf nach Ablauf der Widerrufsfrist beziehungsweise nach dem schriftlichen Verzicht darauf.
Zeitdruck und mündlicher Vertragsabschluss
Kunden können unter Zeitdruck stehen, wenn Fristen einzuhalten oder Bauschritte umzusetzen sind. In so einem Fall 14 Tage zwischen Beauftragung und Beratungsbeginn verstreichen zu lassen, wird kaum ein Kunde mittragen wollen und womöglich darauf drängen, die Frist nicht einzuhalten und die Arbeit möglichst unverzüglich aufzunehmen. Dies ist möglich, aber für den Energieberater nicht ungefährlich, da das Widerspruchsrecht davon unberührt bleibt.
Oftmals werden Aufträge auch nur mündlich erteilt oder es wird auf eine Angebotserstellung verzichtet und vereinbart, nach Aufwand zu berechnen und zu bezahlen. Auch in solchen Fällen bleibt das Widerspruchsrecht bestehen.
Daher: Soll eine sofortige Ausführung erfolgen, muss der Privatkunde auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 357 Abs, 8 BGB schriftlich verzichten. Ein entsprechendes Dokument sollte der ausführende Mitarbeiter mitführen und sich vor Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnen lassen.
Sicherlich sind (fast) alle Kunden ehrliche Menschen und möchten ihre Energieberaterin oder ihren Energieberater nicht übervorteilen – aber sicher kann man nie sein, dass nicht doch jemand die Situation ausnutzt. Eine Absicherung gegen diese Rechtmissbrauch ist daher in jedem Fall anzuraten.
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