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Neue Vorschrift soll beschleunigen

Genehmigungsverfahren beschleunigen – dieses Ziel prägen etliche gesetzgeberische Aktivitäten in den vergangenen Jahren. Das betrifft insbesondere zahlreiche Änderungen im Immissionsschutzrecht. Eine wichtige Rolle spielt dabei der Projektmanager, der als Verwaltungshelfer auf Kosten der Vorhabenträger die Genehmigungs­behörde unterstützen soll. Die neu geschaffene Vorschrift in § 2b 9. BImSchV regelt die Tätigkeit und den Einsatz von Projektmanagern umfassend.

Danach soll die Genehmigungsbehörde einen Dritten als Projektmanager auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. Das mit dem Wort „soll“ verbundene, intendierte Ermessen führt dazu, dass Vorhabenträger regelmäßig einen Anspruch auf den Einsatz eines ­Projektmanagers haben. Die Initiative kann aber auch von der Behörde selbst ausgehen.

Der Aufgabenbereich des Projektmanagers umfasst alle Phasen eines Genehmigungsverfahrens und lässt sich in organisatorisch koordinierende – wie die Fristenkontrolle – und inhaltlich unterstützende Aufgaben unterteilen. Letztere reichen vom Qualitätsmanagement der Anträge einschließlich Vollständigkeitsprüfung über die Prüfung und Auswertung der fachbehördlichen Stellungnahmen bis hin zum Entwurf der eigent­lichen Zulassungsentscheidung. Die letzte Entscheidung trifft die Behörde. Sie trägt die Gewährleistungsverantwortung und muss die Qualität der Bearbeitung sichern. Eine ungeprüfte Übernahme inhaltlicher Vorarbeiten scheidet daher aus genauso wie umfassende Doppelprüfungen. Die Genehmigungsbehörde muss sich vielmehr auf erkennbare Mängel konzentrieren.

Qualifikation des Projektmanagers

Mit dem gesetzlichen Aufgabenkatalog gehen auch Anforderungen an die Stellung und Quali­fikation des Projektmanagers einher. Er muss als „Dritter“ zunächst unabhängig sein. So kann zum Beispiel ein Rechtsanwalt nicht als Projektmanager sowohl den Vorhabenträger als auch die Genehmigungsbehörde bei demselben Projekt beraten. Der Projektmanager muss zudem fachkundig und leistungsfähig sein und über Erfahrungen und Expertise im Immissionsschutzrecht sowie den rechtlichen Anforderungen bei der Zulassung von Windenergieanlagen verfügen.

Umfasst die Tätigkeit des Projektmanagers Rechtsdienstleistungen, müssen damit Rechtsanwälte beauftragt werden. Das ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz immer dann der Fall, wenn es um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls geht. Wird insbesondere der Genehmigungsbescheid entworfen, setzt das juristische Kenntnisse voraus, um die hoheitliche Entscheidung vorzubereiten. Der Projektmanager muss in der Lage sein, die sich aus den fachbehördlichen Stellungnahmen oder sonst ergebenden recht­lichen Fragen zu prüfen.

Ob die Behörde die Beauftragung eines Projektmanagers, der freiberufliche Leistungen erbringt, zuvor ausschreiben muss, wird unterschiedlich beurteilt. Die mittlerweile in einigen Bundesländern deutlich erhöhten Wertgrenzen für Direktaufträge lassen eine Ausschreibungspflicht entfallen.

Generell lässt sich feststellen, dass der Beschleunigungseffekt durch den Projektmanager umso höher ist, je früher er eingebunden wird. Eine Beschleunigung wird insbesondere erreicht, wenn die „zeitfressenden“ Vorgänge wie Voll­ständigkeitsprüfung, Auswertung und Behandlung fachbehördlicher Stellungnahmen sowie der Entwurf des Genehmigungsbescheids übertragen werden. Vorhabenträger und Zulassungsbehörden sind daher gut beraten, sich frühzeitig über den möglichen Einsatz eines Projektmanagers zu verständigen.

Autor:
Janko Geßner, Rechtsanwalt und Gründungspartner bei Dombert ­Rechtsanwälte in Potsdam, ist mit seinem Team bereits in zahlreichen Zu­lassungsverfahren als Projektmanager tätig geworden.

Foto: Dombert Rechtsanwälte

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